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Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten

OVG BerlinOVG 2 N 15.0127.11.2001GE 2002, 339

Mega-Light-Werbeanlage; allgemeines Wohngebiet; Funktionslosigkeit; Werbung am Stadtbahnviadukt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln, wonach u. a. in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, ist nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln unter bestimmten Voraussetzungen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs auch andere Werbeanlagen zugelassen werden können.

2. Aus der Zulassung von Werbeanlagen am Stadtbahnviadukt kann zugunsten der Aufstellung einer Mega-Light-Werbeanlage in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nichts hergeleitet werden.

3. Zur Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage vor dem Grundstück ... in Berlin-Tiergarten. Das Grundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 lehnte das Bezirksamt Tiergarten von Berlin die Erteilung der Baugenehmigung ab, da Eigenart und Erscheinungsbild des Stadtbahnviadukts durch das geplante Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt würden. Klage und Berufungszulassungsantrag waren erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Errichtung der Mega-Light-Werbeanlage würde der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln widersprechen. Danach sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgewährleistung nach Artikel 14 Abs. 1 GG bestehen (vgl. Urteil des Senats LKV 1995, 256). Zu Unrecht leitet die Kl. aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln, wonach auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung deshalb her, weil die Wirtschaftswerbung auf privaten Bauflächen im allgemeinen Wohngebiet verboten sei. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln ist insbesondere deshalb eingeführt worden, um Werbeanlagen im Zusammenhang mit Wartehallen oder öffentlichen Toiletten, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liegt, im Einzelfall zulassen zu können. Die Kl. verkennt, daß die Anlagen nicht generell zulässig sind, sondern nur dann, wenn sie die Eigenart des Gebietes und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 61 Abs. 1 BauO Bln vorliegen (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3 BauO Bln Abghs.

Drucks. 12/5688, S. 9). Im übrigen erscheint die von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln erfaßte Werbung in der Regel mehr dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet als etwa einer Wohnbebauung hinter der Straßenbegrenzungslinie. Damit ist diese Regelung auch im Hinblick auf das Verbot der Werbung in allgemeinen Wohngebieten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln nicht willkürlich. Zu Recht weist der Bekl. darauf hin, daß eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zudem nicht etwa zur Nichtigkeit der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln führen würde.

Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan für diesen Bereich ist auch nicht etwa funktionslos geworden. Das wäre nur dann der Fall, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließen würde, und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hätte, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehmen würde. Dafür fehlt es hier an jedem Anhaltspunkt. Die gewerbliche Nutzung des Stadtbahnviadukts auch mit großflächiger Werbung ist für die planungsrechtliche Situation im Bereich des von der Kl. in Aussicht genommenen Standortes an der ... unerheblich, da die Bahntrasse mit den darunter liegenden Nutzungsmöglichkeiten von der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan nicht erfaßt ist. Im Flächennutzungsplan Berlin findet sich hier die Darstellung einer Bahnfläche. Die Viaduktbögen mit der gewerblichen Nutzung und den vorhandenen Werbeanlagen bilden mit der auf dem Viadukt verlaufenden Bahngleisanlage eine baulich-konstruktive Einheit. Unabhängig von etwa angrenzenden Wohngebieten waren von Anfang an variable gewerbliche Nutzungen der Viaduktbögen vorgesehen und mit dem Bahnbetrieb und der Umgebung als vereinbart erachtet worden (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1993 - OVG 2 S 10.93 -).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 121 BauO Bln darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber im fiskalischen Interesse für Wartehallen und öffentliche Toiletten eingeführt. Andere Werbetreibende dürfen sich darauf aber nicht berufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Nachbarschaft des Stadtbahn-Viadukts wollte die Klägerin eine Mega-Light-Werbeanlage errichten, was das Bezirksamt Tiergarten ablehnte, da der Anbringungsort im allgemeinen Wohngebiet liege. Nachdem die Klage beim Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, lehnte das OVG Berlin den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 27. November 2001 wies das OVG Berlin darauf hin, daß die Sondervorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Haltestellen) nicht zutreffe und auch nicht analog angewandt werden könne. Auch wenn diese Vorschrift verfassungswidrig sei, könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten.

Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten — OVG Berlin OVG 2 N 15.01 — vera