Werbeanlage an Brandwand
BauO Bln §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 70; VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 114; BGB § 133
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Werbeanlage an Brandwand; Baugenehmigung; Widerrufsvorbehalt; Ermessensausübung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. In einer vorerst noch weitgehend ungeordneten städtebaulichen Situation mit umfassenden Bauarbeiten und zahlreichen Werbeanlagen kann eine großflächige Werbeanlage (12 m x 15 m) an einer Brandwand ausnahmsweise als "Zwischennutzung" unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden.
2. Der Widerruf hat sich an dem durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt der Baugenehmigung auszurichten und kann, ebenso wie der Erlaß der Beseitigungsanordnung, ermessensfehlerfrei sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung so geändert haben, daß öffentlich-rechtliche Belange, insbesondere Gründe des Verunstaltungsschutzes, die Entfernung der Werbeanlage nunmehr erfordern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Baugenehmigung und gegen die Beseitigungsanordnung für eine 12 m x 15 m große Werbeanlage an der Giebelwand des siebengeschossigen Wohnhauses ... Straße in Berlin-Mitte. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan für Berlin vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) ist hier eine Wohnbaufläche und für das unbebaute Eckgrundstück vor der Werbefläche an der ... Straße/Ecke ...straße, für das der Antragsgegner am 29. Januar 2001 die Baugenehmigung Nr. 045/01 erteilt hat, eine gemischte Baufläche M 1 dargestellt. Das Bauvorhaben der Bundesfinanzdirektion auf dem Nachbargrundstück an der Straße nördlich der Werbefläche ist im Rohbau fertiggestellt. Das westlich gegenüber an der ... Straße liegende Grundstück Nr. ... ist unbebaut, daran schließt das Baudenkmal ... Straße (ABl. 2001, S. 2261, 2400) an. Schräg gegenüber an der südwestlichen Ecke der Kreuzung liegt das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Reichsluftfahrtministeriums (ABl. 2001, S. 2261, 2399), in dem im Jahre 2000 das Bundesministerium für Finanzen seine Tätigkeit aufgenommen hat.
Die Baugenehmigung Nr. 430/98 für die Errichtung einer Werbefläche für wechselnde Flachtransparente (12 m x 15 m) hatte der Antragsgegner am 13. Juli 1998 unter folgender "Auflage" erteilt: "Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des zu jeder Zeit zulässigen Widerrufs erteilt. Der Widerruf wird geltend gemacht, wenn öffentlich-rechtliche Belange es erfordern." Mit Bescheid vom 21. November 2000 widerrief der Antragsgegner die Baugenehmigung mit der Begründung, öffentlich-rechtliche Belange erforderten nunmehr den Widerruf, weil das Bundesministerium für Finanzen und der Bundesrat in den denkmalgeschützten Gebäuden des Reichsluftfahrtministeriums und des Preußischen Herrenhauses ihre Amtstätigkeit aufgenommen hätten. Mit dem Erscheinungsbild der Bauten und ihrer näheren Umgebung sei die Selbstdarstellung der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Durch das Verbleiben des Riesenposters würden die Verfassungsorgane in ihrer Würde und in ihrem repräsentativen Status herabgesetzt.
Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG zurückgewiesen. (...)
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, daß im jetzigen Zeitpunkt in dieser konkreten städtebaulichen Situation, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Werbeanlagen und baulichen Maßnahmen an der nördlichen Seite der stark befahrenen Kreuzung ... Straße/...- straße, die öffentlich-rechtlichen Belange es noch nicht im Sinne des Widerrufsvorbehaltes "erfordern", die Baugenehmigung für die Werbeanlage der Antragstellerin zu widerrufen und deren Beseitigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verlangen. Zwar ist der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG der Baugenehmigung beigefügte Widerrufsvorbehalt unanfechtbar geworden, so daß es auf seine Rechtmäßigkeit selbst nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1994, GewA 1994, 341). Die Ausübung des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist aber nach der jetzt gegebenen Sach- und Rechtslage nicht ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung der Baugenehmigung am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983, BVerwGE 67, 222, 234) ergibt, daß diese am 13. Juli 1998 erteilte Genehmigung in Anbetracht der noch ungeordneten städtebaulichen Situation und der verschiedenen Bautätigkeit in diesem Kreuzungsbereich mit zahlreichen Werbeanlagen nach ihrem Regelungsgehalt mehr im Sinne einer bloßen Duldung der 12 m x 15 m großen Werbefläche an dieser Brandwand als "Zwischennutzung" bis zum Eintritt solcher tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen ist, die der beabsichtigten Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) und der Bedeutung der Leipziger Straße als eine der wichtigsten Ost-West-Verbindungen im zentralen Bereich Berlins weitgehend nahekommen. In der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und auch jetzt noch gegebenen baulichen Situation wurde und ist dem aufgeschlossenen und interessierten Durchschnittsbetrachter erkennbar, daß es sich hier um ein Provisorium handelt, das in absehbarer Zeit beseitigt werden wird. Dies beeinflußt bewußt oder unbewußt die ästhetische Wertung und verlagert die Beurteilungsmaßstäbe auf ein tieferes Niveau (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1970, OVGE 11, 90 = BRS 23 Nr. 122).
Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner darauf, daß das Bundesfinanzministerium in dem schräg gegenüberliegenden denkmalgeschützten Gebäude des ehemaligen Reichsluftfahrtministeriums seine Tätigkeit aufgenommen hat und durch die Werbeanlage die Würde des repräsentativen Status der Verfassungsorgane herabgesetzt sei. Mit dieser Erwägung können öffentlich-rechtliche Belange, die den Widerruf der Baugenehmigung unter den oben angegebenen Voraussetzungen "erfordern", nicht begründet werden; die städtebauliche Situation in der unmittelbaren Umgebung der Werbefläche hat sich dadurch nicht entscheidend verändert. Zudem ist auch die Freifläche vor dem Gebäude des Bundesfinanzministeriums an der ... Straße weitgehend noch mit einem Drahtzaun eingezäunt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich sind alle Handlungen der Behörde durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar. Ein Privatmann kann vereinbaren, daß Rücktritt oder Widerruf möglich sein sollen; die Behörde, hier das Bezirksamt Mitte, kann das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragstellerin hatte die Baugenehmigung für die Aufstellung eines Riesenposters in der Leipziger Straße unter dem Vorbehalt des jederzeit zulässigen Widerrufs erhalten, wenn öffentlich-rechtliche Belange es erfordern. Nachdem das Bundesministerium für Finanzen und der Bundesrat in der Nachbarschaft ihre Amtstätigkeit aufgenommen hatten, widerrief das Bezirksamt die Genehmigung, da die Würde und der repräsentative Status dieser Institutionen durch das Verbleiben des Riesenposters beeinträchtigt wären. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bekam die Antragstellerin nach Widerspruch vom OVG Berlin recht.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 27. Juli 2001 stellte das OVG Berlin fest, daß nach der konkreten städtebaulichen Situation voraussichtlich die Ausübung des Widerrufs nicht ermessensfehlerfrei geschehen sei. Maßgeblich sei nämlich, daß nach wie vor die bauliche Situation in der Leipziger Straße ein Provisorium darstelle, so daß kein hohes ästhetisches Niveau angelegt werden dürfe. Da es allein auf die städtebauliche Situation ankomme, sei die Berufung auf eine Beeinträchtigung der Würde eines Verfassungsorgans unerheblich.