Werbeanlage
BauOBln § 10 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werbeanlage; Denkmalschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Unzulässigkeit einer Werbeanlage nach Denkmalrecht (Segel am Kant Dreieck).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es erscheint zweifelhaft, ob das geplante Vorhaben den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz nach § 10 Abs. 2 BauO Bln verletzt. Danach sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild oder Ortsbild nicht verunstalten. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Die Kammer läßt offen, ob die Werbeanlage auf dem Segel des Kant-Dreiecks die bauordnungsrechtlich gebotene Rücksicht auf die umgebenden Denkmale, insbesondere das Theater des Westens und das Künstlerhaus St. Lukas, vermissen läßt, die in der Denkmalliste eingetragen sind (ABl. 1995, S. 3168, 3170), weil es für das Ergebnis der Entscheidung darauf nicht ankommt. Bei dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsbegriff handelt es sich um einen relativ großen Maßstab. Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der bauordnungsrechtlichen Verunstaltung auf den Standpunkt des für ästhetische Eindrücke offenen, gebildeten Durchschnittsbetrachters zu stellen. Weder kann die Sensibilität des Kunstkenners noch die Stumpfheit des Gleichgültigen Berücksichtigung finden (vgl. Wilke in Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985, § 10 Rdnr. 5). Dem Gericht ist es verwehrt, positive Stadtbildpflege zu betreiben, sofern nicht besondere Vorschriften eingreifen (Wilke, aaO., Rdnr. 6). Im übrigen befinden sich in der Umgebung des Kant-Dreiecks viele genehmigte Werbeanlagen auch im Dachbereich der Gebäude, wobei es sich allerdings mit Ausnahme des Mercedes-Sterns auf dem Europa-Center um Eigenwerbung handelt. Immerhin vermeidet die konkret geplante Werbeaufschrift reklamehaft-schreiende Elemente, indem sie - ähnlich dem Mercedes-Stern - das abstrakte Logo der Feuersozietät abbildet.
Die geplante Werbeanlage verletzt aber Denkmalrecht.
(...) Nach § 10 Abs. 1 und 2 DSchG Bln n. F. (...) darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen nicht so verändert werden, daß das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird (Absatz 1). Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche Nutzung von Grundstücken auf das Denkmal prägend auswirkt (Absatz 2). Entgegen der Auffassung der Kl. ist diese Vorschrift und nicht die frühere Regelung in § 16 Abs. 1 DSchG Bln a. F. hier anwendbar, weil die neuere Regelung für die Kl. günstiger ist. Während früher bereits eine Beeinträchtigung des Denkmals genügte, bedarf es nach der Neuregelung einer wesentlichen Beeinträchtigung; geschützt ist nur noch die unmittelbare Umgebung (vgl. Haaß, LKV 1996, 11, 13). Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sind von Amts wegen zu berücksichtigen, obwohl der Bekl. sich in dem Versagungsbescheid darauf nicht berufen und auch nicht das nach § 12 Abs. 3 Sätze 6 und 3 DSchG Bln zwingend vorgesehene Beteiligungsverfahren durchgeführt hat.
Wie sich aus der Stellungnahme des Landesdenkmalamtes Berlin vom 10. April 1996 ergibt, bilden das Hochhaus Kant-Dreieck und sein krönendes "Segel" einen gewissen Höhenakzent im Umfeld des Bahnhofs Zoo, das von einer außerordentlich hohen Denkmaldichte geprägt ist. Das Kant-Dreieck wird von Denkmalen gewissermaßen "eingerahmt", nämlich dem Theater des Westens, dem Delphi-Palast, dem Volkswohlbund-Haus, dem Künstlerhaus St. Lukas, dem jüdischen Gemeindehaus, der denkmalgeschützten S-Bahn-Trasse, dem Bahnhof Zoo und dem Gebäude des früheren Verwaltungsgerichts, die in der Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Denkmalliste, ABl. 1995, S. 3160, 3168-3171). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde auf die Vereinbarkeit der Planung mit den angrenzenden Baudenkmalen Theater des Westens und Künstlerhaus St. Lukas besonders geachtet (Begründung zum Bebauungsplan VII-238 vom 8. Januar 1987). Angesichts der relativ kleinen Fläche des Kant-Dreiecks sollte die Bebauung mit dem Theater des Westens in Beziehung treten und ein neues gestalterisches Ensemble geschaffen werden, wobei das Kant-Dreieck als städtebaulicher Mittelpunkt angesehen wurde (Begründung der Senatsvorlage zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 3. September 1993, S. 4). Die Beziehung zum Theater des Westens wird dadurch unterstrichen, daß der im Bebauungsplan vorgesehene Stadtplatz von dem Architekten Prof. Kleihues als "Theaterplatz" bezeichnet wird. Die Beziehung zum Delphi-Palast wird daran deutlich, daß der Turmbau die Achse des Delphi-Palastes aufnimmt (Senatsvorlage S. 11). Es bleibt nicht aus, daß das von seinen Ausmaßen enorm große Segel des Kant-Dreiecks mit seiner weit in den Straßenraum ragenden Spitze in dem engen Stadtraum eine beherrschende Stellung beansprucht und Spannungen zu den Eigenarten der umgebenden Denkmale auslöst. Ein Hauptgrund dafür, daß das Erscheinungsbild und die Wirkungsmöglichkeiten der umgebenden Bebauung von dem Punkthochhaus und seiner Dachbekrönung gleichwohl nicht wesentlich beeinträchtigt werden, liegt in der Ausbildung des hellen Segelmotivs als abstrakte Bauskulptur. Der Verzicht auf eine farbliche Fassung, auf figürliche bzw. geometrische Darstellungen oder ein aufgemaltes Signet auf den plastisch geformten Segelflächen verhindert eine den Denkmalbestand überstrahlende Wirkung im Stadtbild. Als abstrakte Plastik im Stadtraum bringt das sog. Kant-Segel den Neubau unprätentiös als eigene Adresse zur Geltung und vermeidet zugleich jede effekthascherische Geste einer bunten Dachreklame, die gegenüber dem bestehenden Denkmalgefüge besondere Aufmerksamkeit erheischt. Das Gebäude des Kant-Dreiecks und sein Segel nehmen entsprechend der Wettbewerbsaufgabe und nach der Konzeption des Architekten Prof. Josef Paul Kleihues bewußt Kontakt mit der Umgebung auf (vgl. Mesecke/Scheer, Das Kant-Dreieck, S. 10). Das Segel dient dazu, die unterschiedlichen, eher versprengt wirkenden Dachaufsätze der näheren Umgebung zusammenzulesen (Mesecke/Scheer, aaO.). Das aufgesetzte Häuschen, die kleinteilige St.-Florian-Wetterfahne und das künstliche Storchennest am Künstlerhaus St. Lukas, die geschwungenen Dachaufsätze mit den barocken Turmaufsätzen, Obelisken und Bronze Statuen des Theaters des Westens und andere Umgebungsfaktoren werden gleichsam integriert in eine qualitativ verdeutlichte Dachlandschaft (vgl. Mesecke/Scheer, aaO.). Kleihues wählt weder ein Logo noch die üblichen Attrappen vom Schriftbildern, er tritt auch nicht in billige
ungenen Dachaufsätze mit den barocken Turmaufsätzen, Obelisken und Bronze Statuen des Theaters des Westens und andere Umgebungsfaktoren werden gleichsam integriert in eine qualitativ verdeutlichte Dachlandschaft (vgl. Mesecke/Scheer, aaO.). Kleihues wählt weder ein Logo noch die üblichen Attrappen vom Schriftbildern, er tritt auch nicht in billige Konkurrenz zum Mercedes Stern. Kleihues' Segel kann für sich in Anspruch nehmen, daß es nicht als eines jener Zeichen aus Reklame und Wirtschaft lautstark und vereinnahmend auf sich selbst verweist, sondern als urbanes Zeichen an und für sich den Himmel über Berlin besetzt (Mesecke/Scheer, aaO.). Es ist, indem es den Grundriß des Kant-Dreiecks in die Höhe geklappt sichtbar macht, Ausdruck eines modernen poetischen Rationalismus (Mesecke/Scheer, aaO., S. 105). Dieser künstlerisch-ideellen, durch das hellglänzende Aluminium-Material verstärkten Mittler- und Winkerfunktion ("hier ist das Kant-Dreieck") über umgebende Dächer, die Bahntrasse und Straßenzüge hinweg würde das Segel durch die geplante Werbeaufschrift völlig entkleidet. Anstelle eines städtebaulich verbindenden, belebenden und poetischen Elements würde sich das Segel, wie der angefochtene Bescheid zu Recht hervorhebt, nur noch als überdimensionaler kommerzieller Werbeträger darstellen, sich optisch vordrängen, aus dem Konsens der rein künstlerischen Gestaltung der Dachelemente ausbrechen, die Zierate der benachbarten Baudenkmale massiv in ihrer Wirkung dezimieren und dem schützenswerten Ortsbild einen weithin sichtbaren werblich-kommerziellen Stempel aufdrücken. Daran ändert nichts, daß die geplante Werbung auf dem Segel auf schreiende Reklamewirkung verzichtet. Angesichts auch der Ausmaße der Werbeaufschrift von ca. 6 m Durchmesser beeinträchtigt die geplante Anlage zumindest die Denkmal-Wirkung der Fassaden und Dachaufbauten des Theaters des Westens und des Künstlerhauses St. Lukas wesentlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin des auf dem Kant-Dreieck gelegenen Gebäudes wollte an dem Segel auf dem Dach das Firmenlogo der Feuersozietät anbringen. Das Bezirksamt verweigerte die Baugenehmigung; die Verpflichtungsklage blieb beim Verwaltungsgericht Berlin erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. April 1996 meinte das Verwaltungsgericht, es sei zwar nicht befugt, Stadtbildpflege zu betreiben, wenn nicht besondere Vorschriften vorliegen. So ähnlich hatte auch schon das Preußische Oberverwaltungsgericht vor 100 Jahren geurteilt. Nach Meinung der Kammer war jedoch Denkmalrecht verletzt, so daß der Klägerin die Berufung auf Werbeanlagen in der Umgebung (Mercedes-Stern auf dem Europa-Center) nichts nutzte. Mit geradezu lyrischer Wortwahl ("Ausdruck eines modernen poetischen Rationalismus mit Mittler- und Winkerfunktion") stellt das Verwaltungsgericht eine Denkmal-Landschaft fest, die nicht durch Werbung verunziert werden darf.