Weitervermietungspflicht
BGB § 535 Abs.2 ; § 535 Satz 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Weitervermietungspflicht; Nachmietergestellung; teilgewerbliche Vermietung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei vorzeitiger Rückgabe einer teilgewerblich vermieteten Wohnung bildet es kein arglistiges Unterlassen einer vorzeitigen Weitervermietung, wenn der Vermieter die vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter deswegen nicht akzeptiert, weil diese nur ein reines Wohnmietverhältnis, nicht aber ein teilgewerbliches Mietverhältnis abschließen wollen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Mieter gab die ihm zur teilgewerblichen Nutzung überlassene Wohnung mehrere Monate vor Vertragsende zurück und stellte die Mietzinszahlungen ein. Er benannte eine Reihe von Nachmietern, die bereit waren, einen Wohnraummietvertrag über die Räume zu schließen. Gegen seine Klage auf Rückzahlung der Kaution verteidigte sich die beklagte Vermieterin in beiden Instanzen erfolgreich mit Aufrechnungen mit den auf den Zeitraum bis zum ordentlichen Vertragsende entfallenden Mietzinsansprüchen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Mietzinsanspruch der Bekl. ab März 1993 ist ... nicht unter dem Aspekt entfallen, daß die Bekl. verpflichtet gewesen sein könnte, sich um eine vorzeitige Neuvermietung der allem Anschein nach Anfang März in unstreitig weitervermietungsfähigem Zustand zurückgegebenen Wohnung zu bemühen. Nach der Rechtsprechung des BGH (WPM 80, 1397, 1399) entfällt der Mietzinsanspruch (nur) dann, wenn der Vermieter die Weitervermietung arglistig unterläßt. Ein den nicht allzu hohen (vgl. BGH a. a. O.; sowie LG Berlin, GE 95, 113) Arglistanforderungen genügendes Verhalten ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Die Bekl. braucht sich nicht zu entlasten; es ist insbesondere nicht ihre Aufgabe, das Fehlen eines arglistigen Verhaltens darzulegen. Der Kl. kann sich nicht darauf berufen, eine Reihe von Nachmietern benannt zu haben. Die Bekl. hat unbestritten behauptet, daß die vom Kl. benannten Nachmieter ausschließlich ein reines Wohnraummietverhältnis begründen wollten. Es ist das gute Recht der Bekl., (ggf. im Rahmen der öffentlich rechtlichen Vorschriften) erneut eine (teil)gewerbliche Vermietung anzustreben und sich nicht ohne Not den mieterschützenden Risiken einer reinen Wohnraumvermietung auszusetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter einer teilgewerblich genutzten Wohnung mit entsprechendem Zuschlag kündigte das Mietverhältnis vorfristig und wandte gegenüber der Mietzahlungsklage ein, der Vermieter habe es arglistig unterlassen, die Wohnung neu zu vermieten. Die vorgeschlagenen Nachmieter wollten die Räume jedoch nur zu Wohnzwecken mieten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. Februar 1995 stellte das Landgericht Berlin fest, daß das Verhalten des Vermieters nicht treuwidrig war. Er durfte erneut eine teilgewerbliche Vermietung anstreben und mußte sich nicht auf die Nachmieter einlassen.