veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Weitervermietung der dem Vermieter vorenthaltenen Mieträume

BGHVIII ZR 252/8110.11.1982GE 1983, 117

§§ 306, 323 Abs. 1, §§ 535, 541, 549, 557, 816 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Weitervermietung der dem Vermieter vorenthaltenen Mieträume; Mietzins; Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Gebrauchsüberlassung; Doppelvermietung; unmögliche Leistung Unvermögen; ungerechtfertigte Bereicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

a) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet, so ist der Mietvertrag nicht gemäß § 306 BGB nichtig; der Vermieter verliert jedoch den Anspruch auf Mietzins für die Zeit, während der er dem neuen Mieter die Räume nicht überlassen kann.

b) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und schließt der neue Mieter mit dem bisherigen einen Untermietvertrag, so gilt die vom Vermieter dem neuen Mieter geschuldete Gebrauchsüberlassung als erfüllt. Der neue Mieter schuldet den vereinbarten Mietzins; ein Anspruch des Vermieters gegen den bisherigen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache besteht nicht.

c) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und veranlaßt der neue Mieter den bisherigen, die dem Vermieter geschuldete Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache an ihn, den neuen Mieter,zu zahlen, so ist er dem Vermieter zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn dieser die nichtberechtigte Verfügung über die Entschädigung genehmigt.