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Weiterhaftung des ehemaligen Eigentümers für Straßenreinigungsgebühren

KG8 U 76/0323.10.2003GE 2004, 49

StrReinG §§ 4, 7; BGB § 315

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Zahlungsanspruch der BSR gegen den Eigentümer wird auch ohne Rechnung fällig.

2. Bei Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum haftet der ehemalige Alleineigentümer als Wohnungseigentümer für Reinigungskosten.

3. Nach den Leistungsbedingungen 1994 der BSR haftet der Eigentümer auch nach Veräußerung des Grundstücks auf Zahlung, bis die BSR von der Veräußerung Kenntnis erhalten hat.

4. Der Eigentumswechsel kann erst nach Eintragung im Grundbuch den BSR angezeigt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. obliegt nach § 4 Absatz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (im folgenden StrReinG) die Verpflichtung, die vom Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen übernommene Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung dieser Straßen durchzuführen. Die Bekl. zu 3) war zunächst Eigentümerin eines auf einem Grundbuchblatt erfaßten und aus mehreren Flurstücken bestehenden 115.165 qm großen Areals am M. bis a und an der R. bis ... in Berlin S. Die Bekl. zu 1) und 2) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Bekl. zu 3). Die Kl. hat zunächst von den Bekl. die Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für die Zeit zweite Hälfte des Jahres 1998 bis zum dritten Quartal des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 41.477,13 Euro zzgl. Zinsen ab der Zustellung der Mahnbescheide verlangt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 30. Januar 2003 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Kl. ihren Entgeltanspruch nicht schlüssig dargelegt habe, weil diese ihren Berechnungen immer das Gesamtgrundstück zugrunde gelegt habe, obwohl unstreitig einige der Flurstücke des Gesamtgrundstücks mittlerweile eigenständig grundbuchmäßig gebucht worden seien. Die Kl. verfolgt mit der Berufung ihre in erster Instanz geltend gemachten An-sprüche teilweise weiter und begehrt nunmehr ergänzend auch Straßenreinigungsgebühren für das 4. Quartal 2000 sowie Zinsen ab den in den Rechnungen genannten Fälligkeitszeitpunkten. Dabei hat sie in erster Instanz vorgetragen, die Beträge für das 4. Quartal 2000 seien von den Bekl. gezahlt worden, was unstreitig unzutreffend ist. Darüber hinaus hat sie nunmehr den Beanstandungen des Landgerichts Rechnung getragen und Rechnungen für insgesamt sechs Teilgrundstücke erstellt.

II. Die Berufung ist begründet. Die Kl. kann von der Bekl. zu 3 als ehemaliger Eigentümerin der auf dem Grundbuchblatt zusammengefaßten Flurstücke aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis die Zahlung der verlangten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von 38.265,96 Euro (vgl. 1 und 2) einschließlich bestimmter Zinsbeträge verlangen.

1) Zwischen der Kl. und der Bekl. zu 3) besteht ein Vertragsverhältnis. Ein entsprechender Vertragsschluß wird zwar nicht ausdrücklich vorgetragen. Die Bekl. zu 3) war aber unstreitig zunächst Eigentümerin der auf dem Grundbuchblatt des Grundbuchs von Spandau zusammengefaßten Flurstücke und hat insoweit auch an sie gerichtete Rechnungen der Kl. für die Zeit bis Mitte 1998 bezahlt. Auf diese Umstände hat der Senat auch im Termin vom 2. Oktober 2003 hingewiesen.

a) Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Kl. in erster Instanz lediglich Rechnungen über die in dem Grundbuchblatt des Grundbuchs von S. zusammengefaßten Flurstücke erteilt hat. Insoweit geht das Landgericht zu Recht davon aus, daß eine bestimmte Rechnungslegung grundsätzlich nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Entgeltzahlungsanspruch der Kl. ist. Eine entsprechende Rechnungslegung ist weder - wie etwa in § 18 BRAGO - gesetzlich vorgesehen noch ist sie zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden. Dann aber ist die Erteilung von Rechnungen auch nicht Voraussetzung für den Zahlungsanspruch der Kl., so daß die Ausgestaltung dieser Rechnungen nicht von Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 103, 284, 285 = NJW 1988, 2042; 120, 315, 316 = NJW 1993, 536). Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der Entgeltleistungen nach § 315 Absatz 2 BGB durch die Kl. zu bestimmen waren. Denn diese Bestimmung kann noch im Prozeß nachgeholt werden. Eine Unbegründetheit der Klage hätte sich demnach nur daraus ergeben können, daß die Kl. die Voraussetzungen zur Berechnung ihres Anspruchs nicht ausreichend dargelegt hätte. Dies ist aber nicht der Fall, denn sie hat mit den Anspruchsbegründungsschriften dargelegt, wie sich ihr Entgeltanspruch berechnet.

b) Die Bekl. zu 3) ist Schuldnerin der geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte. In ihrer Person liegen die Voraussetzungen der Ziffer 1.4.1 der Leistungsbedingungen der Kl. in der Fassung vom 1. Januar 1994 (im folgenden Leistungsbedingungen 1994) und auch des § 7 Absatz 2 des StrReinG vor. Soweit dies nicht der Fall ist, hat sie für die Straßenreinigungsentgelte nach Ziffer 1.4.7. (Leistungsbedingungen 1994) einzustehen.

aa) Die Kl. ist bezüglich der von der Kl. unter den Kennzeichnungen ..., ..., ..., ... und ... jeweils zusammengefaßten Flurstücke als Anlieger bzw. Hinterlieger zu öffentlichen Straßen der Reinigungsklasse 4 anzusehen sowie für die unter Kennzeichnung ... erfaßten Flurstücke bis zum 7. September 1999.

Die Kl. kann aber auch Entgelt verlangen, soweit die Bekl. zu 3) die Grundstücke teilweise veräußert hat und lediglich noch als Wohnungseigentümerin Miteigentümerin der Flurstücke ist. Dies gilt für die unter den Kennzeichnungen ..., ..., ..., und ... geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt 4.374,04 Euro. Denn auch insoweit ist nicht von einem Wegfall der Zahlungsvoraussetzungen auszugehen, weil die Kl. jedenfalls noch Miteigentümerin der Grundstücke ist.

bb) Soweit die Bekl. zu 3) die unter der Kennzeichnung 323 626 zusammengefaßten Flurstücke veräußert hat und die T. Verwaltungs GmbH & Co. KG - L. F. Z. am 8. September 1999 als Eigentümerin eingetragen worden ist, ergibt sich ihre Zahlungspflicht für die Zeit vom 8. September 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 1.742 Euro aus der Regelung unter Ziffer 1.4.7 der Leistungsbedingungen der Kl. Diese Leistungsbedingungen sind Vertragsbestandteil der Beziehungen der Parteien geworden. Bedenken gegen eine Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des 7. Zivilsenats an (vgl. KGR 1999, 193 = GE 1999, 836). Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Kl. auch nicht zu einer vorherigen Inanspruchnahme der neuen Eigentümerin verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung sieht die Regelung gerade nicht vor. Insoweit können sich die Bekl. auch nicht auf die Entscheidung des 7. Zivilsenats berufen. Denn dieser hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Regelung keine einer Bürgenhaftung entsprechende Haftung vorsieht.

Der Inanspruchnahme der Bekl. zu 3) steht nicht ihr Vortrag entgegen, daß sie entsprechend der Regelung unter Ziffer 1.4.6 der Leistungsbedingungen 1994 die Kl. auf die Veräußerung hingewiesen habe, so daß ihrer Anzeigepflicht Genüge getan wurde. Denn diese Hinweise sind unstreitig vor der Eintragung der neuen Eigentümerin erfolgt. Die vereinbarte Anzeigepflicht setzt aber einen Eigentumswechsel voraus, der eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dies ergibt bereits der Wortlaut der Regelung. Nur eine Anzeigepflicht nach dem Eigentumswechsel ist überdies sinnvoll, weil allein dieser ein ungewisses künftiges Ereignis darstellt und allein von ihm Auswirkungen auf die Entgeltpflicht ausgehen. Soweit die Bekl. meinen, sie wären durch das Verhalten der Mitarbeiter der Kl. darin bestärkt worden anzunehmen, daß eine ausreichende Anzeige erfolgt ist, reicht ihr Vortrag nicht aus. Denn bereits in erster Instanz ist von den Bekl. vorgetragen worden, daß trotz der von ihr erfolgten Hinweise immer wieder Zahlungsaufforderungen hinsichtlich der Gesamtforderung erfolgt sind.

cc) Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, daß eine Entgeltpflicht entfällt, weil die Flurstücke, für die die Kl. jetzt noch Reinigungsentgelt verlangt, nicht durch die R., sondern durch die S. erschlossen würden. Auf die S. selbst ist schon deshalb nicht abzustellen, weil diese keine Anlieger hat (vgl. dazu KG, Urteil vom 17. Juli 2002, 24 U 13/01, GE 2003, 118; Urteil vom 7. April 2000, 13 U 9125/99, KGR 2000, 307). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Brücke tatsächlich von der Kl. gereinigt worden ist, was die Bekl. bestreiten. Selbst wenn sich an die S. eine Straße der Reinigungsklasse C anschließen würde, deren Anlieger von § 7 Absatz 2 StReinG nicht erfaßt werden, änderte dies nichts an ihrer Anliegerschaft zu der R., so daß die Entgeltpflicht nicht entfiele (im einzelnen KG, Urteil vom 14. Juli 2003, 24 U 331/02, KGR 2003, 299). Darüber hinaus gehört auch die S. dem Straßenverzeichnis A und der Reinigungsklasse 4 an, so daß die zuführende Straße keinen niedrigeren Rang haben kann. Denn die Einordnung der Reinigungsklassen richtet sich nach dem Reinigungsbedürfnis, vgl. § 2 Absatz 2 StrReinG.

2) Die Höhe der geltend gemachten Beträge ist nicht zu beanstanden.

Dem Erfolg der Berufung steht nicht entgegen, daß die Kl. mit der Berufung für den Zeitraum ab 1999 lediglich noch reduzierte Reinigungsentgelte verlangt. Selbst unter Zugrundelegung der von der Kl. eingestandenen Unbilligkeit der zunächst verlangten Entgelte nach § 315 Absatz 3 BGB, hätte dies nicht zu einer Klageabweisung in erster Instanz führen dürfen. Das Gericht hätte vielmehr selbst eine Bestimmung vornehmen müssen. Denn der Bestimmungsberechtigte kann unmittelbar auf Leistung klagen (vgl. dazu BGHZ 41, 280; NJW 1996, 1055; NJW 2000, 2986). Für eine Unbilligkeit der nunmehr geltend gemachten Tarife, die im übrigen erst mit der Bekanntmachung vom 2. Mai 2003 und damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung wirksam geworden sind, ist nichts ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unrichtige Rechnung können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nachbessern: Sie können sich auch nach Veräußerung an den alten Eigentümer halten, wenn dieser die BSR über den Eigentumswechsel nicht informiert hatte. So entschied das Kammergericht. Zu Unrecht, wie wir meinen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstück bestand aus mehreren Flurstücken; die BSR berechneten Straßenreinigungsentgelte zunächst einheitlich ohne Berücksichtigung der Aufteilung. Die Eigentümerin hatte an einem Teil der Grundstücke Wohnungseigentum begründet; sie war als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen. Schließlich waren andere Flurstücke an Dritte veräußert worden, ohne daß dies allerdings nach der Eintragung im Grundbuch den BSR angezeigt worden wäre. Die - insoweit ehemalige - Eigentümerin berief sich darauf, daß sie vom Verkauf vor Grundbuchumschreibung die BSR informiert hätte. Das Landgericht hatte die Klage der BSR abgewiesen, weil den Entgeltforderungen immer die Gesamtfläche des Ursprungsgrundstücks zugrunde gelegt worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 verwarf das Kammergericht sämtliche Einwendungen der Eigentümerin. Auch wenn die Rechnung der BSR zunächst nicht der Billigkeit entsprochen habe, sei die Fälligkeit des Anspruchs davon unabhängig. Die BSR könne also auch während eines Rechtsstreits entsprechende Korrekturen vornehmen. Die Begründung von Wohnungseigentum sei für die Entgeltpflicht unerheblich, da auch der einzelne Wohnungseigentümer als Miteigentümer Zahlung schulde. Schließlich sei auch nach den Leistungsbedingungen der BSR der bisherige Eigentümer weiter als Entgeltschuldner anzusehen, wenn er die Veräußerung nicht mitgeteilt habe. Eine solche Mitteilung sei erst nach Eintragung im Grundbuch möglich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht hat keine Zweifel daran, daß die Leistungsbedingungen der BSR Vertragsbestandteil wurden. Das ist allerdings durchaus zweifelhaft. Jedenfalls ist auf Änderungen der Leistungsbedingungen hinzuweisen. Die Bedingungen 1994 enthielten unter 1.4.7 eine ausdrückliche Regelung, daß bei unterlassener Mitteilung der Grundstücksveräußerung der Veräußerer weiterhafte bis zur Kenntnis der BSR von der Eigentumsumschreibung. Die Leistungsbedingungen vom 21. Dezember 1999 enthielten eine solche Regelung nicht. Hier heißt es in 1.4.5 lediglich, daß ein Wechsel in der Person des Entgeltpflichtigen unverzüglich mitzuteilen sei. Die unterlassene schriftliche Mitteilung könnte also allenfalls einen Schadensersatzanspruch der BSR gegen den bisherigen Eigentümer begründen. Voraussetzung wäre, daß die BSR sich an den neuen Eigentümer nicht erfolgreich halten konnte. Diese Bedingungen sollten am 1. Januar 2000 in Kraft treten; das Kammergericht prüfte die Anwendung dieser geänderten Leistungsbedingungen nicht. Immerhin ging es um eine Zahlungspflicht bis zum 31. Dezember 2000. In den Leistungsbedingungen 2003 (ABl. Berlin Seite 1806) ist in 1.3.5 die Haftung des ehemaligen Eigentümers wieder aufgenommen worden. Es heißt hier, daß bei unterlassener Mitteilung eines Wechsels des Entgeltpflichtigen der ehemalige Entgeltschuldner weiter haftet bis zu dem Zeitpunkt, in dem die BSR von dem Wechsel Kenntnis erhalte. Im Ergebnis wird damit zur alten Regelung zurückgekehrt; einen besonderen Schaden muß die BSR nicht darlegen. Ob eine solche Regelung allerdings einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielte, muß offenbleiben. Die Interessen der BSR dürften durch einen Schadensersatzanspruch ausreichend gewahrt werden, was voraussetzt, daß zunächst einmal erfolglos der neue Eigentümer in Anspruch genommen wurde.