Weitergeltung des Altbaumietpreisrechts
§ 29 a I. BMG
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Weitergeltung des Altbaumietpreisrechts; Altbaumietpreisrecht/Weitergeltung; Fortgeltung des Altbaumietpreisrechts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die bis zum 31.12.87 für den Berliner Altbau geltenden Mietpreisvorschriften sind weiterhin anzuwenden, wenn es um die Beurteilung eines Sachverhaltes aus der Zeit vor ihrem Außerkrafttreten geht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht davon überzeugt, daß der Kl. und seine Ehefrau an die Zeugin ... als Bevollmächtigte der Grundstückseigentümer eine preisrechtswidrige Leistung gemäß § 29 a Abs. 1 I. BMG erbracht haben.
Zwar ist das I. BMG durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) am 1. Januar 1988 außer Kraft getreten. Jedoch sind die Mietpreisvorschriften weiterhin anzuwenden, wenn es um die Beurteilung eines Sachverhaltes aus der Zeit vor ihrem Außerkrafttreten geht. Dies folgt in dem aus Artikel 170, 171 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken, daß Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 6 GVW, Rd.-Nr. 4). ...