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Weitere Angaben im Vollstreckungsformular

LG Lübeck7 T 330/2119.08.2021GE 2021, 1364

ZPO § 753 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Formularzwang aus § 753 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 1, 2, 5 GVFV widerspricht es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G des Gerichtsvollzieherformularauftrages rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.6.2021.

In dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26.5.2021 hat die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherin die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Im Formularfeld G4, das mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ betitelt ist, hat die Gläubigerin eingetragen: „Der Schuldner ist auch verpflichtet, seinen Vermieter und seinen Energieversorger anzugeben (mit vollständiger Anschrift), sofern er kein Grundvermögen im Rahmen der Vermögensauskunft angibt. Es ist dann nämlich davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis besteht. So sind auch Forderungen und Ansprüche, die aktuell nicht werthaltig sind, sondern auch unsichere oder erst künftig fällig werdende Forderungen, sowie auch solche Forderungen, deren Pfändbarkeit nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch nicht ausgeschlossen sind (vgl. auch Zöller, 33. Aufl., § 802c Rn. 17, BGH, NJW 2004 und BGH, Rpfleger 2009, 466). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 8).“

Die Gerichtsvollzieherin hat den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin mit der Begründung mit Schriftsatz vom 31.5.2021 als unzulässig abgelehnt, da in G4 und O des Zwangsvollstreckungsformulars Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche als nicht zulässig zu betrachten seien. Das Formular sei dadurch unzureichend, fehlerhaft oder missverständlich geworden. Die Fragen oder Hinweise hätten sich nicht auf eine konkrete Fallsituation des Schuldners bezogen, sondern seien allgemein gehalten und vermutlich standardmäßig in das Formular eingedruckt worden. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. […]

Das AG hat die Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. […]

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist begründet. […]

Die Eintragungen der Gläubigerin im Modul G4 des Formulars stehen der Zulässigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrags nicht entgegen. Sie entsprechen der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 1, 2, 5 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vorgeschriebenen Form.

Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1.4.2016 verbindlich das in der Anlage zur GVFV vorgegebene Formular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. nur BGH, NJW 2019, 441).

Zu dem Formularmodul G4, das mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschrieben ist, wird vertreten (vgl. Benner in: Beck‘sche Online-Formulare Prozess, 48. Edition (Stand: 1.7.2021), Nr. 1.3.2.1, Rn. 23), dass dieses Freitextfeld zum Beispiel dazu genutzt werden kann,

- den Gerichtsvollzieher in Kombination mit den Modulen Gl bis G3 auf Vermögenswerte des Schuldners hinzuweisen, zu denen fehlende oder unrichtige Angaben befürchtet werden, damit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin einen entsprechenden Vorhalt macht (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 1 Satz 6 GVGA),

- schriftlich von einem Fragerecht Gebrauch zu machen (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 1 Satz 6 GVGA) oder

- einen Antrag auf Nachbesserung zu stellen, für den allerdings der Formularzwang nicht gilt.

Indes hat das LG Verden, BeckRS 2018, 18753 zu Eintragungen in dem Formularmodul G4 entschieden, dass die Eintragung formulierter Vorgaben unzulässig sei:

„Änderungen bzw. Abweichungen vom Formular dürfen gemäß § 2 GVFV nur in begrenztem Umfang erfolgen. Für den Antrag auf Beantwortung weiterer Fragen müssen konkrete Umstände nahegelegt werden, aus denen folgt, dass diese Fragen weitere Vermögenswerte des Schuldners aufdecken können. Weiterführende Fragen des Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen, sind daher nur zulässig, wenn sie konkret, einzelfallbezogen sind und keine allgemeine Ausforschung der Lebensverhältnisse des Schuldners bezwecken (AG Heilbronn, Beschluss vom 9.5.2018, 10 M 3111/18). Darüber hinaus handelt es sich bei den in den Absätzen 2 bis 4 des Moduls G4 formulierten Vorgaben um ohnehin vom Gerichtsvollzieher zu berücksichtigende Aspekte, die daher unzulässig sind. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes läuft dem Zweck der Standardisierung des Formulars zuwider, da durch Gesetzestextwiederholungen, die der Gerichtsvollzieher nach dem Willen des Gläubigers lesen muss, keine Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe erzielt wird, sondern diese wieder verkompliziert werden (AG Heilbronn, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 8 M 74845/15 -, Rn. 3, juris). Gleiches gilt auch für die Vorgaben in Absatz 5 und 6 des Moduls G4, da es sich hierbei um bloße Wiederholungen der Angaben zu Modul M und Modul Gl und Modul F handelt.

Hinsichtlich des Namens und der zustellungsfähigen Adresse des Vermieters der Schuldnerin besteht auch nach Ansicht der Kammer keine Abfragepflicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des Bestehens von Forderungen aus dem Mietverhältnis gemacht hat, liegen nicht vor. Die Befragung würde daher zu einer unzulässigen Ausforschung führen, insbesondere da keine Pflicht zur Vorlage eines Mietvertrages besteht.

Auch die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegte Auflistung von Zusatzfragen führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus folgt nicht, dass die hier konkret vorformulierten Vorgaben ebenfalls zulässig sind, da auf den zugrunde liegenden Vollstreckungsauftrag abzustellen war und nicht die Möglichkeit des Stellens einer Zusatzfrage per se in Abrede gestellt wird.“

Auch das AG Osnabrück DGVZ 2017, 57 meint:

„Die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) zielt auf eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere auch für die Gerichtsvollzieher ab. Dementsprechend sind Abweichungen vom Formular gem. § 2 nur im begrenzten Umfang zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Gläubigerin verwandten abgewandelten Module nicht vor.

Die Abwandlung des Moduls G4 dahingehend, mit der der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, ggf. mitgebrachte Unterlagen des Schuldners für den Gläubiger zu fotokopieren und zu übersenden, ist per se unzulässig. Eine solche Pflicht zur Fertigung von Kopien besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger möglicherweise diese Unterlage vom Schuldner herausverlangen kann. Dies wäre ein anderer Zwangsvollstreckungsauftrag.

Dasselbe gilt für den umfangreichen Katalog von 16 Fragen, der vom Gerichtsvollzieher abgearbeitet werden soll. Falls ein Gläubigervertreter am Termin teilnimmt, können möglicherweise alle diese Fragen zulässig sein. Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger allerdings nur im engen Umfang schriftlich die Beantwortung weiterer Fragen beantragen (AG Stuttgart, Beschluss vom 29.9.2014, 9 M 55453/14). Dafür müssen allerdings konkrete Umstände nahelegen, dass durch diese Fragen weitere Vermögenswerte des Schuldners aufgedeckt werden können. Vorliegend ist der Fragenkatalog bereits durch seinen Umfang unzulässig. Darüber hinaus sind alle Fragen allgemein formuliert und beziehen sich nicht gesondert auf den konkreten Schuldner.“

Das AG Calw BeckRS 2019, 4829 hat zu dieser Frage vertreten:

„Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht den Vorgaben der GVFV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GVFV sind inhaltliche Abweichungen von dem Formular nicht zulässig. Der modulare Aufbau des Formulars und die rechtlichen Rahmenbedingen geben dem Antragsteller allerdings die Möglichkeit, das Formular an die Anforderungen des konkreten Einzelfalles anzupassen. Allgemeine Ergänzungen und Hinweise laufen dem Zweck der Einführung des Formulars, nämlich der Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe im Massengeschäft der Gerichtsvollzieher entgegen (AG Heilbronn, Beschluss vom 10.10.2017 - 8 M 74845/15, BeckRS 2017, 127985, beck-online). Die Gläubigerin hat hier unter G 4 einen sich über fast 2,5 Seiten erstreckenden Textbaustein mit allgemeinen, nicht fallbezogenen Ergänzungsfragen und rechtlichen Hinweisen eingefügt. Solche allgemeinen Ergänzungsfragen sind unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.1.2012, I ZB 2/11).“

Die Beschwerdekammer sieht es indes nicht als Verstoß gegen den Formularzwang an, wenn die Gläubigerin in dem Formularmodul G4 ihre mit der Abgabe der Vermögensauskunft in Zusammenhang stehende Rechtsauffassung darlegt. Das Modul G4 eröffnet mit seiner Überschrift „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ die Möglichkeit, dass ein Gläubiger individuellen Text in dieses Modul einfügt. Insofern muss es dem Gläubiger gestattet sein, Fragen zu stellen oder Anregungen zu geben oder auch Rechtsauffassungen zu äußern. Erforderlich ist allein, dass die Angaben im Zusammenhang mit der beauftragten Abgabe der Vermögensauskunft stehen. Das Formularmodul G4 in der hier vertretenen Auslegung löst den Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung (Entlastung durch Formularzwang) einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Zugleich entspricht es dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn dem Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrags im Zusammenhang mit der Abgabe der Vermögensauskunft im Formularmodul ermöglicht wird, tatsächliche oder rechtliche Angaben zu tätigen, die ein Gerichtsvollzieher zur Kenntnis zu nehmen hat, und wenn der Gläubiger nicht mit Rechtsvortrag vollständig ausgeschlossen wird.

Soweit vertreten wird, dass in dem Formularfeld G4 allgemeine Ergänzungen, Hinweise oder Fragen, die sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen, der Einhaltung des Formularzwangs entgegenstünden, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht. Geboten ist lediglich, dass sich die weiteren Angaben auf die Abgabe der Vermögensauskunft beziehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gläubigerin erörtert die Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf Miet- und Energieversorgungsverträge sowie im Hinblick auf Forderungen, die aktuell nicht werthaltig, sondern unsicher sind oder erst künftig fällig werden. Im Rahmen der Ausnutzung von Freitexten ist aber nicht mehr zu überprüfen, ob die Eingaben für den Gerichtsvollzieher nützlich oder überflüssig sind bzw. aus welchen Erwägungen heraus der Gläubiger die Angaben getätigt hat, oder ob der Gläubiger Vortragstexte regelmäßig verwendet.

Eine ganz andere Frage ist es, wie mit schriftlichen Fragen etc. umzugehen ist, die nicht vom Fragerecht des Gläubigers umfasst sind, wie etwa Fragen, die auf eine allgemeine Ausforschung des Schuldners hinauslaufen. Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. [2020], § 802 f. ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig, JurBüro 1999, 46; LG Berlin, Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg, MDR 1997, 501). Unzulässige Fragen des Gläubigers vor Abgabe der Vermögensauskunft sind als Anregungen zur Termingestaltung zu übergehen, eine förmliche Ablehnung hat hier nicht zu erfolgen, insbesondere nicht vor dem Termin (Seibel in: Zöller, 33. Aufl. [2020], § 802 f. ZPO, Rn. 15, 16).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Seit 2016 ist für einen Vollstreckungsauftrag ein Formularzwang eingeführt worden, der in der GVFV (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung) näher geregelt ist. Im Feld G 4 können dabei weitere Angaben gemacht werden; nach Auffassung einiger Gerichte müssen diese konkret und einzelfallbezogen sein und dürfen keine allgemeinen Anregungen enthalten. Das LG Lübeck ist anderer Auffassung und meint: Dem Formularzwang widerspreche es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G des Gerichtsvollzieherformularauftrages rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Vollstreckungsauftrag hatte die Gläubigerin in Feld G 4 eingetragen, dass der Schuldner auch verpflichtet sei, seinen Vermieter und Energieversorger anzugeben mit vollständiger Anschrift und auch Forderungen und Ansprüche, die aktuell nicht werthaltig sind. Die Gerichtsvollzieherin hielt das für unzulässig und lehnte den Vollstreckungsauftrag ab. Das Amtsgericht hielt das für zutreffend; anders aber das LG Lübeck.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Übertragung durch den Einzelrichter auf das vollbesetzte Kollegium setzte sich die Kammer mit den entgegenstehenden Entscheidungen des LG Verden, AG Osnabrück und AG Calw auseinander und führte aus, dass der Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung (Entlastung durch Formularzwang) und dem Anspruch auf uneingeschränkten Rechtsschutz nur so gelöst werden könne, dass der Gläubiger auch im Formular Fragen stellen könne, Anregungen zu geben und auch Rechtsauffassungen zu äußern. Dabei sei nicht zu überprüfen, ob die Angaben für den Gerichtsvollzieher nützlich oder überflüssig sind.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen; der BGH (Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -) hat bisher entschieden, dass der Formularzwang lediglich dann nicht gilt, wenn das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.