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Wegnahmeschaden an einer Geldforderung

BVerwGBVerwG 3 C 28.0527.04.2006ZOV 2006, 289

LAG § 342 Abs. 2 und 3, § 349

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wegnahmeschaden an einer Geldforderung; Schadensausgleich durch Lastenausgleichsleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung geleistet worden, so stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. wehrt sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihr wegen Entziehung einer Darlehensforderung durch die DDR gewährt worden war.

2 Der Ehemann der Kl. war bis zu seinem Tod am 8. September 1939 Mitgesellschafter der im Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt ansässigen Firma G. Er wurde von der Kl. beerbt. Durch Vertrag vom 8. Januar 1940 vereinbarte diese mit dem Unternehmen, daß die Geschäftseinlage ihres Mannes als Darlehen in der Firma verbleiben solle; das Darlehen war unkündbar bis zum Eintritt eines der Söhne der Kl. in die Firma, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Sohnes, der am 21. April 1939 geboren war. Im Juli 1951 floh die Kl. aus der DDR. Für das Jahr 1951 belief sich das Darlehen auf 55.048,62 M-Ost. Seit 1960 unterlag das Unternehmen einer staatlichen Zwangsbeteiligung. Sie wurde später im Gefolge der Wiedervereinigung wieder gelöscht. Die Erben der Firma haben diese sodann an Dritte veräußert.

3 Durch Bescheid vom 12. Dezember 1974 stellte das Ausgleichsamt der Stadt Köln Wegnahmeschäden der Kl. an der Darlehensforderung in Höhe von 55.048,62 M-Ost und an einem Einfamilienhaus in Höhe von 18.850 M-Ost fest; wegen des illegalen Verlassens der DDR könne die Kl. nicht mehr über diese Vermögenswerte verfügen. Auf Grund entsprechender Zuerkennungsbescheide wurden der Kl. im Oktober 1974 27.060 DM und im Oktober 1976 weitere 18.346,80 DM ausgezahlt.

4 Nachdem der Kl. das Hausgrundstück zurückübertragen worden war, forderte das Ausgleichsamt der Stadt Köln durch Bescheid vom 6. August 1996 von dem gezahlten Lastenausgleich einen Betrag von 4.895,60 DM zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig, der Rückforderungsbetrag von der Kl. bezahlt.

5 Wegen der Rückzahlung der Darlehensforderung kam es nach der Wiedervereinigung zu Verhandlungen und Auseinandersetzungen zwischen der Kl. und den damaligen Gesellschaftern der Firma G. Diese zahlte der Kl. als Ergebnis der Verhandlungen einen Teilbetrag aus. Nach Angaben der Kl. belief sich die ausgezahlte Summe auf 15.653,77 DM.

6 Durch Bescheid vom 6. Dezember 2001 forderte der Bekl. einen weiteren Betrag von 27.524,31 DM an zuviel gezahltem Lastenausgleich zurück; dabei handelte es sich um die volle Darlehenssumme nach Umrechnung in DM. Dazu führte der Bekl. aus, der Wegnahmeschaden an der Darlehensforderung sei ausgeglichen. Durch die Wiedervereinigung habe die Kl. die volle Verfügungsgewalt über die Forderung zurückerlangt. Mit der Aufhebung der Zwangsbeteiligung an dem Unternehmen habe die Darlehensschuldnerin auch das Sicherungsgut zurückerhalten, in das das Darlehen seinerzeit eingebracht worden sei.

7 Die Beschwerde der Kl. wies die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 4. Juni 2002 zurück.

8 Mit ihrer Klage hat die Kl. geltend gemacht, eine volle Wiederherstellung der Verfügungsrechte über die Darlehensforderung sei nicht möglich, da die Forderung verjährt sei. Außerdem sei für das Darlehen seit 1953 regelmäßig Vermögenssteuer erhoben worden, die die Firma G. jeweils unter Anrechnung auf die Darlehenssumme gezahlt habe. Dadurch habe sich das Darlehen auf den schließlich von der Firma G. zurückgezahlten Betrag verringert. Zum Beweis berief sich die Kl. auf das Zeugnis des Mitgesellschafters der Firma, der die Verhandlungen über die Darlehensrückzahlung geführt hatte, sowie auf ein Sachverständigengutachten der OFD Erfurt.

9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Darlehensforderung gegen die Firma G. sei der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen, da die Kl. nach der Wiedervereinigung die vollen Verfügungsrechte über die Darlehensforderung wiedererlangt habe. (...) Eine Verjährung der Darlehensforderung, die sich als Einschränkung der vollen Wiederherstellung der Verfügungsrechte darstellen könne, sei nicht eingetreten. Die Verjährung scheitere schon daran, daß eine seit dem 21. April 1964 mögliche Kündigung des Darlehens weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Außerdem sei weder im Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch bei Erlaß des Rückforderungsbescheides die Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren abgelaufen gewesen.

10 Es lasse sich auch nicht feststellen, daß eine volle Wiederherstellung der Verfügungsrechte deshalb nicht eingetreten sei, weil die Darlehensforderung durch von der Firma G. entrichtete Steuern ganz oder teilweise aufgezehrt worden sei. (...)

11 Die Kl. könne sich schließlich nicht darauf berufen, daß sie sich mit den Erben der Firma G. auf eine Teilzahlung geeinigt habe; die Vereinbarung habe nichts daran geändert, daß die Kl. zuvor die volle Verfügungsgewalt über den Rückforderungsanspruch erlangt habe; freiwillige Vermögensdispositionen führten nicht zu einer Reduzierung oder einem Erlöschen des Rückforderungsanspruchs.

12 Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl. die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 6.069,30 € (= 11.870,54 DM) abgewiesen worden ist. Dazu rügt sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts. (...)

13 Der Bekl. hält das angefochtene Urteil für zutreffend. (...)

14 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

15 Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Rückforderungsbescheid in der Fassung der Beschwerdeentscheidung ist rechtmäßig.

16 1. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845) und des im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen geltenden 33. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422).

17 Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind "in den Fällen des § 342 Abs. 3" die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. Von einem zumindest teilweisen Schadensausgleich geht inzwischen auch die Kl. aus. Sie hat mit der Revision das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angegriffen, als der zurückgeforderte Betrag die nach ihren Angaben von der Darlehensschuldnerin gezahlte Summe von 15.653,77 DM übersteigt. In Höhe des zurückgezahlten Darlehensbetrages ist der Rückforderungsbescheid mithin bestandskräftig. Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Wegnahmeschaden hinsichtlich der Darlehensforderung aber darüber hinaus in vollem Umfang ausgeglichen worden, so daß auch die weitergehende Rückforderung Bestand hat.

18 2. Grundlage dieser Entscheidung ist die Feststellung, daß bei einem Wegnahmeschaden an einer Geldforderung schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, als Schadensausgleich anzusehen ist. Der Ausgleich ist nicht erst mit der erfolgreichen Durchsetzung und in deren Umfang erfolgt.

19 2.1 Allerdings war das Lastenausgleichsrecht jedenfalls zunächst von der gegenteiligen Annahme geprägt. § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Feststellungsgesetzes (FG) bestimmt, daß bei der Schadensberechnung der Wert von Leistungen abzuziehen ist, durch die der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. Als Beispiel eines Schadensausgleichs benennt er vier Fallgruppen. Nach Nummer 3 ist dies der Fall, wenn wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadensersatz auf Grund eines Vertrages oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind. Nach der Kommentierung meint dies insbesondere den Fall, daß auf Grund eines Versicherungsvertrages Leistungen zur Abdeckung des Schadens erbracht werden (vgl. Harmening, Lastenausgleich, B 2 § 21 a FG Rn. 5 und 6; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich FG § 21 a S. 67 a). Nummer 4 benennt als Schadensausgleich, wenn wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, eines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden. Dazu sollen insbesondere Zahlungen von Bürgen gehören. Diese Regelung stellt mithin für den Ausgleich von Schäden an geldwerten Ansprüchen darauf ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen auf die Forderung erbracht werden. § 21 a Abs. 2 FG ergänzt diese Regelung um die Bestimmung, daß Abs. 1 entsprechend gilt, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war. Die bloße Möglichkeit, tatsächlichen Schadensausgleich zu erhalten, wird hier als Schadensausgleich fingiert. Das wäre überflüssig, wenn schon die bloße Verfügbarkeit der Forderung den Schadensausgleich herbeiführen würde. Für die Feststellung von Schäden in der DDR erklärte § 20 a des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) § 21 a FG für entsprechend anwendbar. § 28 des Reparationsschadengesetzes (RepG) enthält eine mit § 21 a FG wörtlich übereinstimmende Regelung.

20 Es liegt nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Neuordnung der Rückforderungsregelung im Lastenausgleich im Gefolge der Wiedervereinigung zunächst ebenfalls die Linie verfolgt hat, einen Schadensausgleich bei weggenommenen geldwerten Ansprüchen an die tatsächliche Erlangung der geschuldeten Leistung zu knüpfen. Diese Neuregelung ist durch das Kontoguthabenumstellungsgesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) erfolgt, der für Fälle des Schadensausgleichs nach dem 31. Dezember 1989 das ansonsten notwendige Wiederaufnahmeverfahren in § 342 Abs. 3 LAG durch ein schlichtes Rückforderungsverfahren ersetzt und die Rückforderungsregelung des § 349 LAG eingefügt hat. § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG bestimmt dabei, daß bei der Rückforderung zuviel gewährter Ausgleichsleistungen § 21 a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes keine Anwendung findet. Die ausdrückliche Bestimmung, daß § 21 a Abs. 2 FG keine Anwendung findet, legt den Gegenschluß nahe, daß § 21 a Abs. 1 FG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich gelten solle. In diese Richtung weist auch § 349 Abs. 2 Satz 2 LAG. Danach sind für die Bemessung des Schadens im Rahmen der Ermittlungen des Rückforderungsbetrages die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Neuberechnung des verbleibenden Schadens anläßlich der Wiedererlangung einzelner Vermögensgegenstände sind damit die beiden genannten Gesetze und folglich auch § 21 a FG nach wie vor anwendbar.

21 Ausweislich des Runderlasses des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Änderung des Rückforderungsrundschreibens vom 13. Dezember 2001 haben einige Lastenausgleichsämter aus § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG den Schluß gezogen, daß bei geldwerten Ansprüchen der Schadensausgleich erst durch die erfolgreiche Durchsetzung erfolge. Damit sollte den Schwierigkeiten der Lastenausgleichsempfänger Rechnung getragen werden, ihre häufig Jahrzehnte alten Forderungen heute noch durchzusetzen.

22 2.2 Das Bundesausgleichsamt ist in dem genannten Rundschreiben dieser Auslegung unter Berufung auf § 349 Abs. 3 LAG zu Recht entgegengetreten (ebenso Gallenkamp, in: Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Aufl. 1995, § 349 LAG Rn. 17). Dies ist auch die Grundlage des angefochtenen Urteils. § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung, daß bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen gilt. An dieser Stelle interessiert nicht die Fiktion des vollen Schadensausgleichs, die durch die ausdrückliche Bestimmung ergänzt wird, daß Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr die Tatsache von Bedeutung, daß der Gesetzgeber überhaupt die Wiedererlangung der vollen Verfügungsrechte über den Vermögensgegenstand als das den Schadensausgleich herbeiführende Element ansieht. Entscheidend ist also die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen. Es kann schwerlich bezweifelt werden, daß bei einem geldwerten Anspruch die Verfügungsmöglichkeit in diesem Sinne dann wiederhergestellt ist, wenn der Gläubiger die Forderung wieder geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen kann. Rechtlich hat er damit die Position zurückerlangt, die ihm zuvor durch die Wegnahme entzogen worden war.

23 Es ist einzuräumen, daß diese Lösung der das Lastenausgleichsrecht ansonsten prägenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 = ZOV 1999, 152) nicht ohne weiteres entspricht. Eine Forderung, die über Jahrzehnte nicht geltend gemacht werden konnte, ist mit beträchtlichen Durchsetzungsproblemen behaftet. Ihr wirtschaftlicher Wert ist daher regelmäßig deutlich gemindert. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber, beginnend mit dem 32. LAG-Änderungsgesetz vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090), bei der Frage des Schadensausgleichs eine formale rechtliche Betrachtungsweise vorgegeben hat, die die Wertentwicklung des entzogenen Vermögensgegenstandes weitgehend ausblendet. Verfassungsrechtlich ist dieser Paradigmenwechsel unbedenklich, weil eine übermäßige Belastung der Rückzahlungsverpflichteten durch die Kappungsregelung in § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG ausgeschlossen ist. Danach ist der Rückforderungsbetrag zu reduzieren, wenn der Wert der Schadenausgleichsleistung nachweislich hinter dem Rückforderungsbetrag zurückbleibt. Niemand braucht also mehr zurückzuzahlen, als er wertmäßig an Schadensausgleich erhält. Auf diesen Gesichtspunkt ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. BTDrucks. 13/188 S. 6).

24 Angesichts der klaren Regelung in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG kann die entgegengesetzte Argumentation aus § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht mehr verfangen. Die Frage, ob bei der Wiederherstellung der Verfügungsrechte über eine privatrechtliche Forderung für die Rückforderung nach § 349 LAG der nominelle Wert der Forderung oder der Wert der tatsächlich erlangten Schadensausgleichsleistung maßgeblich ist, ist im ersteren Sinne zu beantworten.

25 3. Die Kl. macht geltend, bei der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis über die Darlehensforderung sei diese nur noch in Höhe des von der Schuldnerin später zurückgezahlten Betrages vorhanden gewesen; der Rest sei zuvor durch die Begleichung von Vermögenssteuerschulden der Kl. seitens der Schuldnerin bereits erloschen gewesen. Der Bekl. meint unter Hinweis auf die Fiktion des vollen Schadensausgleichs in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG, ein solcher Vortrag sei für die Beurteilung des vollen oder teilweisen Schadensausgleichs nicht relevant. 26 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Tatsache, daß es sich inhaltlich auf die Argumentation der Kl. eingelassen hat, belegt aber, daß es den entsprechenden Vortrag prinzipiell für erheblich angesehen hat. Das ist zutreffend.

27 Die Schadensausgleichsfiktion setzt voraus, daß der entzogene Vermögenswert zurückgegeben worden ist oder der Berechtigte die Verfügungsgewalt darüber wiedererlangt hat. Die Regelung besagt nicht, daß bei einer Rückgabe von Teilen des Vermögenswertes die vollständige Rückgabe fingiert werde. Anderenfalls würde zumindest im Beitrittsgebiet die Regelung des § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG leerlaufen, die von der Möglichkeit eines teilweisen Schadensausgleichs ausgeht.

28 Das Urteil des Senats vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 - betreffend die Geltung der Schadensausgleichsfiktion beim Fehlen geringfügiger Teilflächen des zurückgegebenen Grundbesitzes führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall ist der Senat von einer vollständigen Rückgabe des Vermögenswertes ausgegangen, weil die fehlende Teilfläche wegen ihrer verhältnismäßig geringen Größe für die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung irrelevant gewesen war und folglich auch bei der Rückabwicklung des Lastenausgleichsverhältnisses keine Rolle spielen konnte.

29 4. Das Verwaltungsgericht ist dem Vorbringen der Kl. zu einer teilweisen Aufzehrung der Darlehensforderung durch Steuerzahlungen der Schuldnerin im wesentlichen aus zwei Gründen nicht gefolgt: Zum einen hat es den gesamten diesbezüglichen Vortrag der Kl., angefangen mit der Frage ihrer Veranlagung zur Vermögenssteuer bis zum Zeitpunkt und zur Höhe etwaiger Steuerzahlungen durch die Firma G., für unsubstantiiert erklärt. Zum anderen hat es ausgeführt, es gebe weder eine Rechtsnorm, die die Firma G. zur Zahlung von Steuern für die Kl. verpflichtet habe, noch eine Norm, die aus einer solchen Zahlung eine Minderung der Darlehensschuld ableite. Beide Argumentationsstränge werden von der Kl. angegriffen.

30 Es kann hier offenbleiben, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die rechtliche Irrelevanz des klägerischen Vorbringens einer rechtlichen Prüfung in jeder Hinsicht standhalten. Jedenfalls geht die Rüge der Kl. fehl, das Gericht habe im Hinblick auf die zu ihren Gunsten erfolgten Steuerzahlungen den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Die Feststellung, die Darlehensforderung sei durch solche Steuerzahlungen nicht reduziert gewesen, ist daher zu Recht erfolgt.

31 Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß darauf verzichtet, den früheren Gesellschafter der Firma G. als Zeugen zur Zahlung von Vermögenssteuern für die Kl. zu vernehmen. Das folgt schon daraus, daß die anwaltlich vertretene Kl. in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Unter solchen Umständen kann sich die Partei anschließend grundsätzlich nicht auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung berufen, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der Beweisaufnahme aufgedrängt hätte. Davon kann jedoch angesichts der sehr komplexen Sach- und Rechtslage vorliegend nicht die Rede sein.

32 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Beweiserhebung wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags abgelehnt. Dieser entbehrte jeder konkreten Angabe im Hinblick auf die angebliche Erhebung von Vermögenssteuer für die Kl. bei der Firma G. Es handelte sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die erst durch die Zeugenvernehmung mit Substanz gefüllt werden sollte. Dagegen kann sich die Kl. nicht darauf berufen, diese Vorgänge hätten sich außerhalb ihres Einfluß- und Verantwortungsbereichs abgespielt. Hätte die Kl. entsprechend ihrer Pflicht nach § 342 Abs. 2 LAG der Ausgleichsbehörde umgehend Mitteilung von der teilweisen Befriedigung der entschädigten Forderung und von den Gründen für die angebliche Reduzierung gemacht, so hätten die Unterlagen der Firma leicht Aufklärung über die Richtigkeit der behaupteten Steuerzahlungen geben können. Erst durch das pflichtwidrige Schweigen der Kl. ist ihr und dem Bekl. ein Zugriff auf diese Unterlagen unmöglich geworden.

33 5. Mit der Kappungsvorschrift des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Auch die Revision geht auf diese Vorschrift nicht ein. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, der objektive Wert der Darlehensforderung habe zum Zeitpunkt der zurückerlangten Verfügungsrechte durch die Kl. wesentlich unter dem nominellen Wert gelegen, der als Schadensausgleich in Ansatz gebracht worden ist. Erst recht ist für die Anwendung der Norm kein Raum, wenn in die Betrachtung das zurückgegebene Hausgrundstück einbezogen wird, das die Kl. für 200.000 DM weiterveräußert hat.