Wegnahmerecht/Nachtstromspeicherheizung
§§ 547 a BGB, 134 BGB, 139 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wegnahmerecht/Nachtstromspeicherheizung; Nachtstromspeicherheizung/Wegnahmerecht; Einrichtungen des Mieters/Wegnahmerecht (Nachtstromspeicherheizung); Entschädigung/für zurückgelassene Einrichtung des Mieters; Haltbarkeitsdauer/Nachtstromspeicherheizung; Vereinbarung/Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Klausel/Ausschluß des Entschädigungsanspruchs des Mieters für zurückgelassene Einrichtung
Leitsatz
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1. Gegen § 547 a Abs. 3 BGB verstoßende Vertragsvereinbarungen sind nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als sie den Mieter verpflichten, die von ihm getätigten Einbauten kostenlos in der Wohnung zu lassen.
2. Bei einer Nachtspeicherheizung ist von einer üblichen Haltbarkeitsdauer von 10 Jahren auszugehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist nach § 547 a Abs. 2 BGB verpflichtet, an die Kl. ein angemessenes Entgelt für die in der ehemaligen Wohnung der Bekl. verbliebenen Nachtspeicheröfen zu zahlen. Die Bekl. hatte der Kl. mit Schreiben vom März 1981 ausdrücklich erklärt, daß sie den Einbau der Nachtspeicherheizung nur gestatte, wenn die Einbauten bei dem Auszug der Kl. in der Wohnung verblieben. Der Bekl. ist zuzugeben, daß sie dies zwar davon abhängig gemacht hat, daß für den Restwert der Heizung alsdann ein Entgelt nicht gezahlt würde, diese Klausel ist aber nach § 547 a Abs. 3 BGB unwirksam. Die Bekl. kann hieraus jedoch nicht herleiten, daß damit das gesamte Geschäft, nämlich der Einbau der Heizung und die Vereinbarung, daß die Heizung unentgeltlich in der Wohnung zu verbleiben habe, nach § 139 BGB unwirksam geworden sei. Unwirksam ist insofern nur derjenige Teil des Rechtsgeschäfts, der dem Zweck der Verbotsnorm des § 547 a BGB zuwiderläuft, nämlich die Absprache, daß ein Mieter von ihm getätigte Einbauten kostenlos in der Wohnung zu lassen habe (vgl. insofern auch Palandt, Anmerkung 6 zu § 139 BGB). Das bedeutet, daß die zwischen den Parteien unter dem 25. März 1981 getroffene Vereinbarung, nach der die Kl. die Heizung einbauen, die Restwerte aber bei ihrem Auszug in der Wohnung lassen müsse, wirksam ist, jedoch mit der Umdeutung, daß entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 547 a BGB diese Restwerte zu vergüten seien. Dabei ist die von der Kl. vorgenommene Abrechnung überzeugend, wonach der Wert der Heizung noch mit 40 % der Installationskosten anzusetzen ist. ..
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Anmerkung der Redaktion: Zu LS 2) vgl. AG Charlottenburg MM 87, 256