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Wegnahmerecht

AG Warendorf10 a C 9/9028.02.1990WuM 1990, 291

BGB § 547 a; ZVG § 37

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wegnahmerecht; Zwangsversteigerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Wegnahmerecht des Mieters an von ihm eingebrachten Einrichtungsgegenständen erlischt nicht in der Zwangsversteigerung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist seit 1977 Mieter im Hause der Bekl. Die Bekl. hatte das Haus im Wege der Zwangsversteigerung im Jahre 1988 erworben. Das Mietverhältnis endet zum 31.3.1990.

Der Kl. begehrt Feststellung, daß er berechtigt sei, von ihm eingebaute Einrichtungsgegenstände bei Auszug wegzunehmen. Es handelt sich hierbei um zehn Eichenbalken, 3,90 in lang; fünf Eichenbalken, 3,10 in lang; eine Waschtischarmatur; eine Badewannen-Thermobatterie; ein einflügeliges Hoftor; fünf Eichen-Zimmertüren mit Türgriffen; eine Terrassenüberdachung; ein Einbaukamin nebst Zubehör; ein elektrischer Rauchsauger ohne Schalter; eine Eßzimmer-Deckenabhängung aus Holz.

Gemäß § 14 des Mietvertrages v. 15.7.1977 ist der Mieter berechtigt, "eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen." Ergänzend ist im Vertrag folgendes vereinbart: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gesamte Erneuerung der renovierungsbedürftig übernommenen Wohnung durch den Mieter finanziert wird und sämtliche hierbei eingebrachten Einrichtungen Eigentum des Mieters sind."

Die Bekl. trägt vor, der Einbau der Gegenstände sei nicht nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt, daher seien die Gegenstände wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden. Der Kl. habe seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 37 Nr. 5 ZVG anmelden müssen, was er jedoch erst im Verteilungstermin getan habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Nach dem Mietvertrag, der insoweit mit der gesetzlichen Regelung des § 547 a BGB übereinstimmt, ist der Kl. berechtigt, die eingebauten Gegenstände wegzunehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eingebauten Sachen wesentlicher Bestandteil der Mietsache und somit Eigentum des Vermieters geworden sind. Aus der zusätzlichen Vereinbarung zu § 14 des Mietvertrages, wonach sämtliche eingebrachten Einrichtungen Eigentum des Mieters sind, ergibt sich zweifelsfrei, daß der Kl. ein Wegnahmerecht erhalten sollte für sämtliche eingebrachten Einrichtungsgegenstände. Die aufgeführten Gegenstände können nach der Verkehrsanschauung auch durchaus trotz ihrer Verbindung mit der Mietsache von dieser unterschieden werden und als zusätzliche Gegenstände gewertet werden (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 619). Dies gilt auch für die Eichenbalken und den Kamin. Diese sind zwar eingeputzt bzw. festgemauert. Die Eichenbalken haben jedoch unstreitig keine Abstützfunktion. Der Kamin kann durchaus ausgebaut werden, da er ebenfalls keine tragende Funktion hat.

Der Umstand, daß der Kl. seine Rechte nicht gemäß § 37 Nr. 5 ZVG rechtzeitig angemeldet hat, steht dem Wegnahmerecht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift erlöschen lediglich Rechte, die einer Versteigerung entgegenstehen. Das Wegnahmerecht ist ein solches Recht nicht. Soweit die Einrichtungsgegenstände wesentlicher Bestandteil geworden sind, sind sie ohnehin in das Eigentum des Vermieters übergegangen. Soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil geworden sind, sind sie im Eigentum des Kl. verbliebenes Zubehör, das von der Beschlagnahme durch die Versteigerungsanordnung gemäß den §§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB nicht erfaßt wurde.

Der Mietvertrag ist für die Bekl. verbindlich, da sie gemäß den §§ 57 ZVG, 571 Abs. 1 BGB an die Stelle des früheren Vermieters getreten ist.