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Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Urteil, Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung wegen Betriebsbedarfs

BGHVIII ZR 213/2023.02.2021GE 2021, 629

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 1; ZPO §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält, ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (in Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 26 i.V.m. 24; vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 12 ff.).

2. Zu den Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sogenannten Betriebsbedarfs.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. hat den Bekl. auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung nebst Garage und Stellplatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben. […]

2 Das am Ende der Sitzung verkündete, von allen drei mitwirkenden Richtern unterzeichnete und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügte Urteil des Landgerichts enthält nur Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO) und Entscheidungsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), nicht aber tatsächliche Feststellungen oder eine rechtliche Begründung (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). In dem zunächst nur vorläufig aufgezeichneten und nach Fertigstellung allein von der Vorsitzenden Richterin und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichneten Sitzungsprotokoll findet sich im Anschluss an die Verkündung des „anliegenden“ Urteils der graphisch hervorgehobene Hinweis: „Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO werden folgende Gründe zu Protokoll gegeben, wobei gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a) ZPO von der Darstellung eines Tatbestands abgesehen wird.“

3 Hieran schließen sich rechtliche Erwägungen zur Begründetheit der Berufung des Kl. an. Danach habe das Amtsgericht die Klage zwar zutreffend abgewiesen, weil ein befristetes Mietverhältnis nicht vorliege und die vom Kl. am 17. April 2019 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Jedoch habe die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte weitere Kündigung vom 2. Dezember 2019 das Mietverhältnis beendet, weil der Kl. ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe. Er benötige die Wohnung für den seit Dezember 2016 bei ihm als Haushälter beschäftigten Zeugen T. Da dieser nicht nur klassische Haushaltstätigkeiten erledige, sondern auch den Pfortendienst durchführe, Telefonate entgegennehme und generell sonst anfallende Aufgaben (Botengänge zur Kirche/Sakristei) übernehme, sei eine Unterbringung in der Nähe des Pfarrhauses erforderlich. Eine dauerhafte Nutzung des Gästezimmers im Pfarrhaus sei unzumutbar. Hinzu komme, dass der Zeuge T. die streitgegenständliche Wohnung ohnehin vor der Anmietung durch den Bekl. bewohnt habe und diese nur deshalb an den Bekl. vermietet worden sei, weil er die Wohnung kurzfristig unter Zurücklassung seines gesamten Mobiliars verlassen habe, was dem Bekl., der nur einen kurzfristigen Wohnbedarf geltend gemacht habe, auch hinreichend mitgeteilt worden sei.

4 Das Protokoll und das Urteil des Berufungsgerichts sind nicht miteinander verbunden. Vielmehr ist das Urteil dem Sitzungsprotokoll lediglich nachgeheftet. Das Protokoll wurde den Parteien im Juni 2020 zugestellt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Bekl. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, durch die er die Zulassung der Revision wegen Gehörsverletzung mit dem Ziel der Klageabweisung erstrebt.

II. 5 Die frist- und formgerecht eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3, 4, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist zulässig. Entgegen der im Sitzungsprotokoll von der Vorsitzenden der Berufungskammer geäußerten Ansicht, wonach ein Tatbestand gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO mangels Anfechtbarkeit des Berufungsurteils entbehrlich sei, ist der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Der Wert der geltend gemachten Beschwer beläuft sich auf 24.864 €. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses gemäß §§ 8, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete beläuft (st. Rspr.; siehe zuletzt Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 2 m.w.N.).

6 Mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil (auch das Sitzungsprotokoll, auf das es - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - ohnehin nicht ankommt, enthält solche Feststellungen nicht) ist der Vortrag des Bekl. in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er anhand des Urteils nicht überprüft werden kann, als richtig zu unterstellen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10; vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 9). Dies gilt auch, soweit die dem Revisionsgericht von Amts wegen obliegende Prüfung betroffen ist, welche Beschwer der Bekl. geltend macht (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, aaO. Rn. 9 ff.). Dieser beruft sich im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses. Er macht geltend, der Grund für eine Befristung sei ihm bei Vertragsschluss entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schriftlich mitgeteilt worden, so dass das Mietverhältnis gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als unbefristet gelte. Damit bemisst sich seine Beschwer nach §§ 8, 9 ZPO.

III. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, verletzt die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat in offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen der § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil erlassen, das lediglich die in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch nicht mit einem - vorher erstellten und sämtliche Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthaltenden - Sitzungsprotokoll verbunden worden ist und daher nicht erkennen lässt, dass sich das Berufungsgericht mit dem - von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten - Vorbringen des Bekl. in der Berufungserwiderung befasst hat.

8 1. Das Berufungsurteil enthält entgegen der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts noch trifft es ergänzende oder abweichende Feststellungen zum Streitstoff in zweiter Instanz. Dieser Mangel wurde nicht durch das nach Fertigstellung allein durch die Vorsitzende der Berufungskammer und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnete Sitzungsprotokoll behoben. Denn abgesehen davon, dass dieses Protokoll auch in anderer Hinsicht nicht den Anforderungen an ein Protokollurteil im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt (dazu nachfolgend unter 2), ist hierin unter Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von tatsächlichen Feststellungen in der irrtümlichen Annahme abgesehen worden, gegen das Berufungsurteil sei unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

9 2. Dem Urteil des Berufungsgerichts fehlt zudem auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO erforderliche rechtliche Begründung, auf die in Anbetracht einer möglichen Anfechtung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte verzichtet werden dürfen. Soweit im Anschluss an die Verkündung des nur mit Rubrum und Entscheidungsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 1-4 ZPO) versehenen, aber gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteils rechtliche Erwägungen, die für die verkündete Entscheidung maßgeblich gewesen sein sollen, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind, sind diese nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden und erfüllen für sich betrachtet nicht die Anforderungen an ein Protokollurteil im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

10 a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies kann auf zwei möglichen Wegen geschehen.

11 aa) Ein solches Protokollurteil kann in der Weise prozessordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll „ausgelagerten“ Darlegungen herzustellen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, BGHZ 158, 37, 41; vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830 unter II 1 d; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 16; vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 9; vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, NJW-RR 2008, 1521 Rn. 10; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, GE 2010, 264 = WuM 2010, 97 Rn. 6; vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 18). Ein bloßer Hinweis auf das Sitzungsprotokoll genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, aaO.). Auch reicht es nicht aus, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, aaO. Rn. 11 m.w.N.; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, aaO.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, aaO. S. 40 f. [„vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen“]). Denn das - aus mehreren Teilen bestehende - Protokollurteil muss schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, aaO.; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, aaO.).

12 bb) Die zweite Möglichkeit, ein den gesetzlichen Vorgaben des § 540 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechendes Prozessurteil zu erlassen, besteht darin, dass ein Sitzungsprotokoll erstellt wird, das neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich auch sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO gebotenen Angaben enthält und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, GE 2007, 1550 = NJW-RR 2007, 1567 Rn. 10; vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, NJW-RR 2008, 1521 Rn. 11; vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 8; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, GE 2010, 264 = WuM 2010, 97 Rn. 6; Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 19). In diesem Fall stellt die betreffende Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das Urteil dar.

13 b) Das Vorgehen des Berufungsgerichts wird den beschriebenen Anforderungen nicht gerecht, sondern erfüllt allenfalls die Voraussetzungen des vorliegend nicht einschlägigen § 313a Abs. 1 ZPO. Das Sitzungsprotokoll war zum Zeitpunkt der Verkündung des abgekürzten Urteils weder bereits hergestellt noch wurde es mit dem Urteil verbunden. Da es weder die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält noch die Unterschriften aller Richter trägt, stellt es auch für sich genommen nicht ein eigenständiges Protokollurteil dar.

14 3. Da das Berufungsurteil keine tatbestandlichen Feststellungen enthält, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der von der Beschwerdebegründung angeführte Vortrag des Bekl. aus der Berufungserwiderung als richtig zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10 m.w.N.).

15 Danach hat der Bekl. das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses in Abrede gestellt und die vom Kl. ausgesprochenen Kündigungen vom 17. April 2019 und 2. Dezember 2019 für unwirksam gehalten, weil weder die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch für eine Betriebsbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorlägen. Er hat unter anderem geltend gemacht, der Zeuge T. gehöre nicht zum Haushalt des Kl., selbst wenn er - was bestritten werde - zwischenzeitlich das Gästezimmer im Pfarrhaus nutze. Weiter hat er unter Beweisantritt vorgetragen, im Pfarrhof seien noch weitere Wohnungen vorhanden, von denen jedenfalls die Dachgeschosswohnung leer stehe. Ein Betriebsbedarf im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Der Zeuge T. arbeite - was unter Beweis gestellt werde - in Vollzeit im Werk in L., weswegen bestritten werde, dass er überhaupt Tätigkeiten für den Kl. erbringe. Selbst wenn er aber als Pfarrhaushälter eingesetzt sein sollte, müsse er diese Aufgaben jedenfalls nicht jederzeit kurzfristig ausüben. Soweit der Kl. sich darauf berufe, der Zeuge T. übe auch Tätigkeiten für die Pfarrei aus, könne der Kl., der die Wohnung in eigenem Namen vermietet habe, einen Betriebsbedarf der Pfarrei als Dritte nicht geltend machen.

16 4. Ob das Berufungsgericht diesen - von der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen angeführten - Vortrag des Bekl. in der Berufungserwiderung bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat, kann aufgrund des sich auf die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO beschränkenden Berufungsurteils nicht beurteilt werden. Es ist daher mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer rechtlichen Begründung zu unterstellen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht hinreichend im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 26 i.V.m. 24; vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 12 ff.).

IV. 17 Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Entscheidung und Verhandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB nur vorliegt, wenn das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft angeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 = BGHZ 214, 269 Rn. 24 m.w.N.). Ein „Betriebsbedarf“, den der Kl. letztlich für sich geltend macht (Haushältertätigkeiten, Pfortendienst, Sekretariatsaufgaben), rechtfertigt eine Kündigung über ein Wohnraummietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur, wenn die Nutzung der Wohnung für die „betrieblichen Abläufe“ nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung ist (Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 33 m.w.N.). Die im Sitzungsprotokoll angestellten Erwägungen tragen ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB nicht, da die dort aufgeführten Tätigkeiten, die der Zeuge T. , der im Hauptberuf bei B. beschäftigt ist, für den Kl. erbringt, eine Unterbringung in der Nähe des Pfarrhauses nicht geboten erscheinen lassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein „Betriebsbedarf“, eine Art Unterfall des Eigenbedarfs, rechtfertigt eine Kündigung über ein Wohnraummietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur, wenn die Nutzung der Wohnung für die „betrieblichen Abläufe“ nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung ist, so der BGH in einem Verfahren, bei dem ein Pfarrer eine Pfarrhauswohnung kündigte, um eine für Haushältertätigkeiten, Pfortendienst und Sekretariatsaufgaben vorgesehene Person einzustellen. Hauptsächlich ging es aber in dem Verfahren um eine Landgerichtskammer, die ein wenig zu sorglos mit den Vorschriften zur Abfassung von Urteilen umging und damit für den Unterlegenen den Weg öffnete, über einen Gehörsverstoß doch noch zu seinem Recht zu kommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Vermieter) hat den Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung (im Pfarrhaus) nebst Garage und Stellplatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben.

Das am Ende der Sitzung verkündete, von allen drei mitwirkenden Richtern unterzeichnete und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügte Urteil des Landgerichts enthält nur Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) und Entscheidungsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), nicht aber tatsächliche Feststellungen oder eine rechtliche Begründung (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). In dem zunächst nur vorläufig aufgezeichneten und nach Fertigstellung allein von der Vorsitzenden Richterin und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichneten Sitzungsprotokoll findet sich im Anschluss an die Verkündung des „anliegenden“ Urteils der graphisch hervorgehobene Hinweis: „Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO werden folgende Gründe zu Protokoll gegeben, wobei gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO von der Darstellung eines Tatbestands abgesehen wird.“

Hieran schließen sich rechtliche Erwägungen zur Begründetheit der Berufung des Klägers an. Danach habe das Amtsgericht die Klage zwar zutreffend abgewiesen, weil ein befristetes Mietverhältnis nicht vorliege und die vom Kläger ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Jedoch habe die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte weitere Kündigung das Mietverhältnis beendet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe. Er benötige die Wohnung für den seit Dezember 2016 bei ihm als Haushälter beschäftigten Zeugen. Da dieser nicht nur klassische Haushaltstätigkeiten erledige, sondern auch den Pfortendienst durchführe, Telefonate entgegennehme und generell sonst anfallende Aufgaben übernehme, sei eine Unterbringung in der Nähe des Pfarrhauses erforderlich. Eine dauerhafte Nutzung des Gästezimmers im Pfarrhaus sei unzumutbar. Hinzu komme, dass der Zeuge die streitgegenständliche Wohnung ohnehin vor der Anmietung durch den Beklagten bewohnt habe und diese nur deshalb an den Beklagten vermietet worden sei, weil er die Wohnung kurzfristig unter Zurücklassung seines gesamten Mobiliars verlassen habe, was dem Beklagten, der nur einen kurzfristigen Wohnbedarf geltend gemacht habe, auch hinreichend mitgeteilt worden sei. Das Protokoll und das Urteil des Berufungsgerichts sind nicht miteinander verbunden. Vielmehr ist das Urteil dem Sitzungsprotokoll lediglich nachgeheftet. Das Protokoll wurde den Parteien im Juli 2020 zugestellt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, durch die er die Zulassung der Revision wegen Gehörsverletzung mit dem Ziel der Klageabweisung erstrebt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet sei.

Entgegen der im Sitzungsprotokoll von der Vorsitzenden der Berufungskammer geäußerten Ansicht, wonach ein Tatbestand mangels Anfechtbarkeit des Berufungsurteils entbehrlich sei, sei der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich die Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses gemäß §§ 8, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete belaufe (Senatsbeschlüsse, zuletzt vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298). Mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil sei der Vortrag des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er anhand des Urteils nicht überprüft werden könne, als richtig zu unterstellen. Dies gelte auch, soweit die dem Revisionsgericht von Amts wegen obliegende Prüfung betroffen sei, welche Beschwer der Beklagte geltend mache. Dieser berufe sich im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses. Er mache geltend, der Grund für eine Befristung sei ihm bei Vertragsschluss nicht schriftlich mitgeteilt worden, sodass das Mietverhältnis als unbefristet gelte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch in der Sache Erfolg und führe zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletze in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn das Berufungsgericht habe in offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen der §§ 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 zu stellenden Anforderungen ein Urteil erlassen, das lediglich die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-4, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch nicht mit einem – vorher erstellten und sämtliche Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthaltenden – Sitzungsprotokoll verbunden worden sei und daher nicht erkennen lasse, dass sich das Berufungsgericht mit dem – von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten – Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung befasst habe.

Das Berufungsurteil enthalte entgegen der Vorschrift des § 540 weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts, noch treffe es ergänzende oder abweichende Feststellungen zum Streitstoff in zweiter Instanz. Dieser Mangel sei nicht durch das nach Fertigstellung allein durch die Vorsitzende der Berufungskammer und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnete Sitzungsprotokoll behoben worden. Denn abgesehen davon, dass dieses Protokoll auch in anderer Hinsicht nicht den Anforderungen an ein Protokollurteil nach § 540 ZPO genüge, sei hierin ein Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von tatsächlichen Feststellungen in der irrtümlichen Annahme abgesehen worden, gegen das Berufungsurteil sei zweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

Dem Urteil des Berufungsgerichts fehle zudem auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO erforderliche rechtliche Begründung, auf die in Anbetracht einer möglichen Anfechtung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht hätte verzichtet werden dürfen. Soweit im Anschluss an die Verkündung des nur mit Rubrum und Entscheidungsformel versehenen, aber gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteils rechtliche Erwägungen, die für die verkündete Entscheidung maßgeblich gewesen sein sollten, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden seien, seien diese nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden und erfüllten für sich betrachtet nicht die Anforderungen an ein Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ein Protokollurteil bedürfe keiner Begründung, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden seien. Dies könne auf zwei möglichen Wegen geschehen. Ein solches Protokollurteil kann in der Weise prozessordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 erforderlichen Bestandteile enthalte, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden werde, um so den inhaltlichen Bezug zu der in das Sitzungsprotokoll „ausgelagerten“ Darlegung herzustellen (u. a. BGH - VIII ZR 177/07, GE 2010, 264). Ein bloßer Hinweis auf das Sitzungsprotokoll genüge dagegen nicht. Auch reiche es nicht aus, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftliche abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden sei und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden werde. Denn das – aus mehreren Teilen bestehende – Protokollurteil müsse schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein (BGH - XII ZR 164/03, GE 2007, 1550).

Die zweite Möglichkeit, ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Urteil zu erlassen, bestehe darin, dass ein Sitzungsprotokoll erstellt werde, das neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich auch sämtliche nach § 313 ZPO gebotenen Angaben enthalte und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werde. In diesem Fall stelle die betreffende Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das Urteil dar.

Das Vorgehen des Berufungsgerichts werde den beschriebenen Anforderungen nicht gerecht, sondern erfülle allenfalls die Voraussetzungen des vorliegend nicht einschlägigen § 313a Abs. 1 ZPO. Das Sitzungsprotokoll sei zum Zeitpunkt der Verkündung des abgekürzten Urteils weder bereits hergestellt noch sei es mit dem Urteil verbunden worden. Da es weder die nach § 313, § 540 ZPO erforderlichen Bestandteile enthalte noch die Unterschriften aller Richter trage, stelle es auch für sich genommen nicht ein eigenständiges Protokollurteil dar.

Da das Berufungsurteil keine tatbestandlichen Feststellungen enthalte, sei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der von der Beschwerdebegründung angeführte Vortrag des Beklagten aus der Berufungserwiderung als richtig zu unterstellen.

Danach habe der Beklagte das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses in Abrede gestellt und die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam gehalten, weil weder die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch für eine Betriebsbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorlägen. Er habe u. a. geltend gemacht, der Zeuge gehöre nicht zum Haushalt des Klägers, selbst wenn er – was bestritten werde – zwischenzeitlich das Gästezimmer im Pfarrhaus nutze. Weiter habe er unter Beweisantritt vorgetragen, im Pfarrhof seien noch weitere Wohnungen vorhanden, von denen jeweils die Dachgeschosswohnung leer stehe.

Ein Betriebsbedarf nach § 573 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Der Zeuge arbeite – was unter Beweis gestellt werde – in Vollzeit in einem Werk in Landshut, weswegen bestritten werde, dass er überhaupt Tätigkeiten für den Kläger erbringe. Selbst wenn er aber als Pfarrhaushälter eingesetzt werde, müsse er diese Aufgaben jedenfalls nicht jederzeit kurzfristig ausüben. Soweit der Kläger sich darauf berufe, der Zeuge übe auch Tätigkeiten für die Pfarrei aus, könne der Kläger, der die Wohnung in eigenem Namen vermietet habe, einen Betriebsbedarf der Pfarrei als Dritter nicht geltend machen.

Nach alledem sei das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das neue Verfahren weise der Senat vorsorglich darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB nur vorliege, wenn das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft angeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil zu VIII ZR 45/16). Ein „Betriebsbedarf“, den der Kläger letztlich für sich geltend mache, rechtfertige eine Kündigung über ein Wohnraummietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur, wenn die Nutzung der Wohnung für die „betrieblichen Abläufe“ nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sei (BGH - VIII ZR 44/16, GE 2017, 658). Die im Sitzungsprotokoll angestellten Erwägungen würden ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB nicht tragen, da die dort aufgeführten Tätigkeiten, die der Zeuge, der im Hauptberuf bei B. beschäftigt sei, für den Kläger erbringe, eine Unterbringung in der Nähe des Pfarrhauses nicht geboten erscheinen lassen.