veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

weggeschwommenes Unternehmensgrundstück

VG BerlinVG 25 A 611.9330.05.1995ZOV 1996, 67

InVorG § 21; VermG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5, § 123

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

weggeschwommenes Unternehmensgrundstück; Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Restitution für "weggeschwommene Grundstücke" eines Unternehmens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21./22. Oktober 1993, mit dem diese den Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 21 Abs. 1 InVorG abgelehnt und die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Bei den Streitgrundstücken handelt es sich um die in D. belegenen heutigen Flurstücke 579 f und 579 a. Letzteres ging im Jahre 1946 aus der Verschmelzung der Flurstücke 579 a (vorläufig) und 579 e hervor. Das Flurstuck 579 f stand seit Ende 1938 im Eigentum der damaligen L Werke GmbH. Im Jahre 1940 erwarb sie auch die früheren Flurstücke 579 a und 579 e. Nach den zugrunde liegenden Kaufverträgen war die Erwerberin ein "rein arisches" Unternehmen. Seit 1950 stand die L-Werke GmbH unter Treuhandverwaltung und wurde im Jahre 1953 aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde zunächst der VEB C. L. in D., später VEB E. Chemie, aus dem durch Umwandlung die heutige D. GmbH D. entstand. Im Jahre 1965 gingen die Flurstücke im Rahmen eines Rechtsträgerwechsels auf den damaligen VEB P. (Spezialfabrik für Preß- und Spritzformen) in C. über. Dieses Unternehmen wurde umgewandelt in die P. GmbH i. A., deren Geschäftsanteile die Antragsgegnerin hält. Die Gesellschaft befindet sich derzeit in Liquidation.

Nachdem das Sächsische LAROV mit Bescheid vom 28. August 1991, geändert durch Bescheid vom 19. September 1991, über die Berechtigung zur Unternehmensrückgabe hinsichtlich der ehemaligen L.-Werke GmbH entschieden hatte, traten die darin genannten Berechtigten mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 1992 unter anderem sämtliche Gesellschaftsanteile an der L. Werke GmbH, sämtliche Gesellschaftsanteile an der H. von M. Verwaltungsgesellschaft mbH - der ehemaligen Alleingesellschafterin der L. Werke GmbH - und sämtliche Gesellschaftsanteile an der D. GmbH sowie sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Rückübertragung der vorbezeichneten Gesellschaften gerichtet sind, an die Antragstellerin ab. Die Abtretung wurde von dem beurkundenden Notar unter dem 2. März 1992 beim Sächsischen LAROV angezeigt.

Mit Bescheiden vom 31. März 1992 und 25. August 1992 übertrug das Sächsische LAROV gemäß § 6 VermG in Verbindung mit § 9 URüV mit Wirkung vom 15. September 1992 sämtliche GmbH-Anteile an der D. GmbH auf die Antragstellerin. Mit weiterem Teilbescheid vom 2. November 1992 stellte das Landesamt betreffend das verfahrensgegenständliche Flurstück 579 f fest, daß die Antragstellerin Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei. In seinem Entscheidungsentwurf vom 15. Januar 1993 ging das Amt hinsichtlich des Streitgrundstücks 579 a ferner davon aus, daß die Antragstellerin auch hinsichtlich des darin aufgegangenen Flurstücks 579 a Berechtigte sei, während für das frühere Flurstück 579 e die Rechtsnachfolger der ehemals jüdischen Eigentümer Berechtigte seien. Mit Teilbescheid vom 11. November 1994, der von der Antragsgegnerin insoweit mit Klage von 13. Dezember 1994 angefochten wurde, entschied das Amt dementsprechend, daß die Antragstellerin "einen Anspruch auf Rückübertragung des ... Flurstücks 579 a" erhalte.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1993 beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Bescheid des Sächsischen LAROV vom 2. November 1992 und dessen Entscheidungsentwurf vom 15. Januar 1993, ihr für diese Grundstücke für eine von ihr beabsichtigte investive Maßnahme einen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 21 InVorG zu erteilen. Mit Bescheid vom 12. August 1993 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 21 Abs. 1 InVorG ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21./22. Oktober 1993 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist unbegründet.

Nach der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse gebührt diesem der Vorrang (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Suspensivinteresse der Antragstellerin erscheint nicht schutzwürdig und setzt sich daher gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht durch, weil der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Prüfung ergibt, daß der angefochtene Bescheid, für dessen Erlaß die Antragsgegnerin gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 InVorG zuständig war, schon deshalb offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin, deren Verfahrensbeteiligung aus den zutreffenden Gründen des Bescheids durch die Regelung des § 4 Abs. 5 InVorG nicht ausgeschlossen wird, ihre Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht glaubhaft gemacht hat.

Voraussetzung für den Anspruch auf die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides an den Anmelder ist unter anderem, daß dieser seine Berechtigung glaubhaft macht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Folglich darf nicht schon offensichtlich sein, daß der Anmelder nicht Rückgabeberechtigter ist (vgl. VG Berlin VIZ 1992, S. 23, 24; Frantzen in: Kimme, Offene Vermögensfragen, InVorG § 5 Rdnr. 15 - 19). So liegt es aber hier.

Ein Restitutionsanspruch steht der Antragstellerin nach materiellem Recht weder bezüglich der Streitgrundstücke im ganzen noch bezüglich einer um das ehemalige Flurstück 579 e verminderten Fläche zu. Nach der Konkurrenzklausel des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG kann ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen konnte, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden, wobei § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG unberührt bleibt. Da es vorliegend nicht um die Restitution sogenannter Unternehmenstrümmer im Sinne von § 6 Abs. 6 a VermG geht, da der Antragstellerin bereits ein lebendes Unternehmen zurückübertragen worden ist, schließt der gesetzlich angeordnete Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution die über jene hinausgehende Restitution einzelner Vermögensgegenstände aus. Dies gilt auch für sogenannte weggeschwommene Grundstücke, die nach der Unternehmensentziehung auf andere Rechtsträger übergegangen sind (vgl. Gneipelt in: Kimme a.a.O. VermG § 3 Rdz. 11 f.). Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin für ihre abweichende Rechtsauffassung auf Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuh

aus, VermG § 3 Rdz. 8. Sie verkennt dabei, daß sich diese Kommentierung ausdrücklich auf die Altfassung des Gesetzes vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bezieht. Für die hier maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992 kann der Rechtsauffassung von Fieberg/Reichenbach nicht mehr gefolgt werden. Sie steht im eindeutigen Widerspruch zu § 3 Abs. 1 VermG in seiner jetzt geltenden Fassung. Denn eine den Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG durchbrechende Sonderregelung gilt lediglich in Unternehmensrestitutionsfällen, die auf einer entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes gemäß § 1 Abs. 6 VermG beruhen. Nur hier kann eine Einzelrestitution neben die Unternehmensrestitution treten. In zeitlicher Hinsicht müssen dabei die Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden sein, bevor dieses in Volkseigentum übernommen wurde (vgl. Gneipelt a.a.O. Rdz. 12). Demgegenüber soll nach dem Leitfaden Unternehmensrückübertragung - URüL - vom 8. Dezember 1992 (abgedruckt bei Rädler/Raupach/Bezzenberger - Hrsg. -, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 5 B I 2) ein sogenanntes Einsammeln von einzelnen Vermögenwerten gemäß Ziffer 3.3.3.1 auch dann möglich sein, wenn solche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Enteignung des Unternehmens oder unmittelbar danach abgespalten wurden oder bei späterer Wegnahme der Vermögenswert ausnahmsweise nach § 1 Abs. 1 - 3 VermG rückgabepflichtig ist (Ziffer 3.3.3.2). Derartige Ausnahmen finden jedoch im Gesetz in seiner heutigen Fassung keine Stütze und sind daher nicht anzuerkennen, so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß insbesondere auch Ziffer 3.3.3.1 tatbestandlich ersichtlich nicht Platz greift. Im übrigen behandelt Ziff. 3.3.3.2 URüL Rückübertragungsansprüche des Unternehmens selbst, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, enthält aber keine Ausführungen zum Umfang des Anspruchs des Berechtigten auf Unternehmensrückgabe. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Einzelrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG hier nicht gegeben sind, zumal die Streitgrundstücke erst durch Rechtsträgerwechsel im Jahr 1965 dem Vermögen des damals schon in Volkseigentum übernommenen (inzwischen zurückgegebenen) Unternehmens entzogen wurden.

Für die nicht in Verfolgungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG wurzelnden Unternehmensrestitutionen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG im Umkehrschluß, daß es - wie hier - bei dem Grundsatz verbleibt, wonach ein Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben ist, in dem es sich heute befindet. Ein weitergehender Singularrestitutionsanspruch der Antragstellerin besteht danach nicht.

Darüber hinaus würde die Glaubhaftmachung der Berechtigung hier selbst dann scheitern, wenn man mit der zum alten Recht vertretenen Auffassung eine Singularrestitution von Vermögenswerten für möglich hielte, soweit diese zusätzlich zur Unternehmensrückgabe zurückbegehrt werden. Denn die Antragstellerin hat als Abtretungsempfängerin nach dem notariellen Vertrag vom 28. Februar 1992 nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche erworben, die auf die "Rückübertragung der vorbezeichneten Gesellschaften" gerichtet sind. Ein Anspruch auf Rückübertragung weggeschwommener Grundstücke im Wege der Einzelrestitution wäre ihr nach dem Wortlaut der Abtretung nicht verschafft worden.

Da der Antragstellerin danach schon die Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG fehlt und diese nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil nach § 3 Abs. 2 VermG nur der als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als erster betroffen war, kommt es nicht mehr auf die - zudem zu verneinende - Frage an, ob die Berechtigung der Antragstellerin im Rahmen von § 21 InVorG dann als glaubhaft gemacht gelten kann, wenn vorrangig Berechtigte selbst kein Angebot für investive Maßnahmen unterbreiten oder dem Vorhaben eines sogenannten Zweitgeschädigten zustimmen.