weggeschwommenes Grundstück
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 6 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
weggeschwommenes Grundstück; Unternehmensgrundstück; Betriebsgrundstück; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution; Surrogat; Garage; unbebaute Grundstücksteile; komplexer Wohnungsbau; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein "weggeschwommenes" Grundstück ist zu restituieren, wenn die Wegnahme lediglich auf einer staatlichen Organisationsentscheidung beruht und das Unternehmen weder ein Surrogat noch eine Entschädigung erhalten hat.
2. "Garagen im Wohngebiet" können komplexer Wohnungsbau sein.
3. Nicht bebaute Grundstücksteile sind restitutionsfähig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der in dem streitgegenständlichen Teil-Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen angeordneten Rückübertragung des Grundstücks in Dresden an die Beigeladene zu 1. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob der auf dem Grundstück errichtete Garagenhof im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c) VermG errichtet worden ist.
Das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 wurde am 12. Mai 1972 zwangsweise in das Eigentum überführt. Zu dem Unternehmen der enteigneten Produktionsgenossenschaft gehörten zum Zeitpunkt der Enteignung die Grundstücke ... Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 26. April 1978. Rechtsträger des enteigneten Unternehmens wurde zunächst der VEB Granit und später der VEB Straßen- und Tiefbau Dresden.
In den folgenden Jahren begannen die Planungen für das in unmittelbarer Nachbarschaft des ehemaligen Unternehmens gelegene Wohngebiet Dresden-Prohlis. Dieses Wohngebiet ist heute neben Dresden-Gorbitz das größte im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus errichtete Wohngebiet der Stadt Dresden. Gemessen an der Einwohnerzahl ist Prohlis der zweitstärkste Stadtbezirk Dresdens. In dem Wohnbezirk besteht heute ein erheblicher Parkplatz- und Stellplatzmangel.
Der Entwurf der Bebauungskonzeption für das im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus geplante Wohngebiet und 4. Wohnkomplex enthielt als Anlage die Planungen zum Garagenstandort. In einem Planentwurf des Stadtarchitekten des Rates der Stadt Dresden sind in diesem Plan 315 Garagen eingezeichnet.
Mit Beschluß vom 13. März 1975 bestätigte der Rat der Stadt Dresden die Bebauungskonzeption Wohngebiet und 4. Wohnkomplex. Diese Bebauungskonzeption sollte als "Grundlage zur Ausarbeitung der Dokumentation zur Investitionsvorentscheidung" dienen. Außerdem bestätigte der Rat der Stadt einen "Maßnahmeplan als Grundlage für die weitere Vorbereitung und Durchführung" des Vorhabens.
Unter Ziffer 4 der Bebauungskonzeption ("Fließender und ruhender Verkehr") ist ausgeführt: "Der ruhende Verkehr wird überwiegend auf den Randparkplätzen abgedeckt. Für sofort realisierbare Reihengaragen sind zwei Flächen ausgewiesen."
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Anfechtungsklage der Wohnungsgenossenschaft Glückauf Süd Dresden e.G. gegen die Rückübertragung des Grundstücks T. Straße in Dresden, Gemarkung Leubnitz-Neuostra, Grundbuchblatt 919, Flurstücksnummer 279/2 in dem Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8.12.1993 hat insoweit Erfolg, wie das streitbefangene Grundstück mit Garagen bebaut und durch einen Zaun vom Rest des Grundstücks, der nicht mit Garagen bebaut ist, abgetrennt ist. Soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid die Rückübertragung des Garagenhofes Tornaer Straße (Teil des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 279/2, auf dem sich die Ge-meinschaftsgaragenanlage der Kl. befindet) an die Beigeladene zu 1 an-geordnet wird, ist der Bescheid aufzuheben, weil er insoweit rechtswidrig und die Kl. in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer 279/2 an die Beigeladene zu 1 scheitert nicht an den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 3-5 VermG. Ein ehemaliges Betriebsgrundstück eines Unternehmens, das diesem Unternehmen nach der Überführung des Unternehmens in Volkseigentum weggenommen und einem anderen Unternehmen zugeordnet worden ist (sogenanntes weggeschwommenes Grundstück) ist im Wege der ergänzenden Restitution nach § 6 Abs. 6 a VermG zusätzlich zu dem bereits zurückgegebenen ehemaligen Unternehmen, zu dem es ursprünglich gehörte, rückübertragungsfähig, wenn die Wegnahme des Grundstücks lediglich auf einer staatlichen Organisationsentscheidung beruhte, das Unternehmen für die Wegnahme weder ein Surrogat (Kaufpreis, Ersatzgrundstück, Gegenwert) noch eine Entschädigung erhalten hat und wenn der Rückübertragung heute keine Ausschlußgründe nach §§ 4 und 5 VermG entgegenstehen (vgl. Dr. von Bargen, ZOV 1996, 167; Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Unternehmensrückübertragung (URüL), Nummer 3.3.3.1 und 3.3.3.2, Fieberg/Reichenbach, § 3 VermG Rn 8). Darauf, ob die Abspaltung des weggeschwommenen Grundstücks in zeitlichem Zusammenhang mit der Entziehung des Unternehmens erfolgt, kommt es nicht an (vgl. Dr. von Bargen, ZOV 1996, 167, 171). Die Gegenmeinung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.5.1995, VIZ 1996, 156), die § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG als gesetzlichen Ausschlußtatbestand versteht, der eine Einzelrestitution neben einer Restitution des Unternehmens nicht zulasse, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG soll nach ihrem Sinn und Zweck lediglich verhindern, daß ein lebendes Unternehmen durch ein sogenanntes Rosinenpicken in Form der Herauslösung von einzelnen Grundstücken und Vermögenswerten (Einzelrestitution statt Restitution eines lebenden Unternehmens) gefährdet wird. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG ("beschränken") zeigt, daß es lediglich ausgeschlossen sein soll, daß ein Restitutionsberechtigter statt der Rückgabe eines lebenden Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG nur einzelne Vermögenswerte herausverlangt. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG folgt zudem, daß nur die Einzelrestitution von Vermögenswerten ausgeschlossen sein soll, die im Rückgabezeitpunkt im Eigentum des Unternehmens stehen. Die Frage der ergänzenden Einzelrestitution von weggeschwommenen Grundstücken (zusätzlich zu der Rückgabe des lebenden Unternehmens) ist in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht geregelt. Aus einem Umkehrschluß aus den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 läßt sich ebenfalls kein Verbot der ergänzenden Einzelrestitution eines weggeschwommenen Grundstücks herleiten. Diese Vorschriften betreffen nämlich den Sonderfall der Schädigung von jüdischen Voreigentümern bzw. Anteilsinhabern an einem Unternehmen. Diese sollen ihre ehemaligen Unternehmensgrundstücke, selbst wenn diese - z. B. wegen Vorliegens eines Ausschlußtatbestandes - nicht mehr zurückübertragen werden können, im Wege der Einräumung von Bruchteilseigentum weiterverfolgen können. Gegen einen Umkehrschluß spricht, daß Restitutionsberechtigter der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 6 a VermG der Rechtsträger des geschädigten Unternehmens ist (§ 6 Abs. 1 a VermG), während durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG frühere Anteilsinhaber, also zumeist natürliche Personen, begünstigt werden. Für die Frage der Zulässigkeit der ergänzenden Einzelrestitution
Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 6 a VermG der Rechtsträger des geschädigten Unternehmens ist (§ 6 Abs. 1 a VermG), während durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG frühere Anteilsinhaber, also zumeist natürliche Personen, begünstigt werden. Für die Frage der Zulässigkeit der ergänzenden Einzelrestitution zusätzlich zu einer Restitution des lebenden Unternehmens läßt sich aus § 3 Abs. 1 Sätze 4, 5 VermG nichts herleiten. Es muß für diese Konstellation vielmehr bei der allgemeinen Regel bleiben, daß eine Schädigung durch eine Rückübertragung wiedergutzumachen ist, wenn kein Rückübertragungsausschlußgrund nach §§ 4 und 5 VermG eingreift. Allein diese Lösung ist sachgerecht. Falls nämlich kein Rückübertragungsausschlußtatbestand eingreift, muß unter Beachtung des § 3 Abs. 2 VermG der zuerst Geschädigte den Vermögenswert zurückerhalten. Dies gilt bei weggeschwommenen Grundstücken dann, wenn nach der Überführung des Unternehmens in das Eigentum des Volkes das Grundstück durch eine staatliche Organisationsentscheidung dem Unternehmen ersatzlos weggenommen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG zeigt, daß eine schädigende Maßnahme auch nach der Enteignung eines Vermögenswertes in Betracht kommt. Vorliegend gehörte das streitbefangene Grundstück im Zeitpunkt der Schädigung zum ehemaligen Unternehmen der Beigeladenen zu 1. Auch aus dem Grundsatz, daß ein Unternehmen so zurückzuübertragen ist, wie es steht und liegt (vgl. § 1 Abs. 1 URüV), folgt kein Ausschluß der ergänzenden Restitution eines weggeschwommenen Grundstücks. Der Grundsatz des § 1 Abs. 1 URüV i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG besagt nur, daß - mit Ausnahme der Ansprüche des § 6 Absätze 2-4 VermG - nicht verlangt werden kann, daß das Unternehmen in seiner früheren Güte wiederhergestellt wird. Es soll vielmehr in dem Zustand, mit den Gebäuden, mit der Vermögenslage, mit den Geschäftsbeziehungen und Produktionsbedingungen zurückgegeben werden, in dem es sich zur Zeit befindet, weil das Vermögensgesetz keine totale Rückabwicklung der seit der Schädigung eingetretenen Entwicklung in der ehemaligen DDR leisten kann. Eine ergänzende Restitution weggeschwommener Grundstücke und abgespaltener Vermögenswerte ist aber bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen möglich, weil es ein allgemeiner Grundsatz des Vermögensgesetzes ist, daß Grundstücke, die einer schädigenden Maßnahme unterlegen haben, an den Geschädigten zurückübertragen werden, wenn keine Ausschlußtatbestände die Rückübertragung ausschließen. Die Entscheidung über die Rückübertragung ist in diesen Fällen nach den Regelungen in den Ausschlußvorschriften der §§ 4 und 5 VermG zu treffen. Nach diesen Vorschriften ist zu entscheiden, ob der derzeitige Verfügungsberechtigte den Vermögenswert behalten darf oder ob das geschädigte Unternehmen (bzw. der Rechtsträger dieses Unternehmens), zu dem der Vermögenswert ursprünglich gehörte, die Rückgabe verlangen kann. Es gibt keinen Grund dafür, daß ein Verfügungsberechtigter, zu dessen Gunsten kein Ausschlußtatbestand eingreift, den durch eine Organisationsentscheidung ersatzlos abgespaltenen Vermögenswert behalten darf.
II. Der Rückübertragung des durch einen Zaun begrenzten Grundstücksteils mit aufstehender Garagenanlage an die Beigeladene steht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 4 Abs. 1 VermG entgegen, die dem Schutz der Kl. als Verfügungsberechtigter, derzeitiger Eigentümerin und Nutzerin der Garagen dient. Die Ausschlußtatbestände des § 5 VermG kommen auch bei der Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zur Anwendung (BVerwG VIZ 1995, S. 97).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. VermG liegen vor.
Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude im komplexen Wohnungsbau verwendet wurden. Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 279/2 ist insoweit im komplexen Wohnungsbau verwendet worden, als auf ihm die Gemeinschaftsgaragenanlage Tornaer Straße errichtet worden ist.
Der Begriff des komplexen Wohnungsbaus ist im VermG nicht definiert. Eine Legaldefinition des Begriffs des komplexen Wohnungsbaus, an dem sich auch die Auslegung des Begriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG zu orientieren hat, findet sich jedoch in § 11 Abs. 1 SachenRBerG. Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Woh-nungsbau liegt danach vor, wenn das Grundstück in die Errichtung von Wohngebieten einbezogen worden ist, die für den staatlichen oder ge-nossenschaftlichen Wohnungsbau entsprechend den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort) vorbereitet und gebaut worden sind. Solche Wohngebiete sind insbesondere großflächige Wohnanlagen in randstädtischen oder innerstädtischen Lagen einschließlich Nebenanlagen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur. Der Begriff des komplexen Wohnungsbaus ist danach in Anlehnung über die Vorschriften der DDR über den komplexen Wohnungsbau auszulegen, weil der Begriff aus dem Recht der ehemaligen DDR stammt und das Vermögensgesetz noch von der Volkskammer der ehemaligen DDR verabschiedet worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, daß nachgewiesen wird, daß alle Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR über den komplexen Wohnungsbau eingehalten worden sind. Ausreichend ist vielmehr, daß sich aus dem Gesamtbild der vorgelegten Beschlüsse und Maßnahmen der staatlichen Organe der ehe-maligen DDR ergibt, daß das Grundstück im Rahmen der umfassenden Planungen des komplexen Wohnungsbaus an einem Standort des komplexen Wohnungsbaus tatsächlich für den komplexen Wohnungsbau verwendet worden ist (vgl. VG Meiningen, VlZ 1994, 425 ff, 679 ff; BVerwG VIZ 1996, 145 ff). Für die Auslegung des Begriffs des komplexen Wohnungsbaus ist aber auch die Schutzrichtung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG heranzuziehen. Ziel dieser Bestimmung ist die Erhaltung einer planerischen und städtebaulichen Einheit (BVerwG, VIZ 1996, 415). Dies setzt voraus, daß die Änderung der Zweckbestimmung, die ein Grundstück durch eine Verwendung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus erfahren hat, im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegt. Erforderlich ist eine räumliche Einbeziehung in den geplanten und durchgeführten Standort und eine Einbeziehung der konkreten Verwendung.
Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 279/2 ist, soweit es mit Garagen bebaut ist, gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im komplexen Wohnungsbau verwendet worden, weil die Gemeinschaftsgaragenanlage auf diesem im Eigentum der Kl. stehenden Grundstück (Garagenhof Tornaer Straße) im Rahmen der Planung des komplexen Wohnungsbaus des Wohngebietes Dresden Prohlis, 2. und 4. Wohnkomplex, geplant und errichtet worden ist und weil die "vorgesehene Nutzung" die den Ausschluß der Rückübertragung begründet, weiter fortbesteht. Nach § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur Verwirklichung der Grundsätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaus vom 30. Juni 1972 (GBl. DDR 1972, Teil II Nr. 44, S. 499 ff) gehören zum komplexen Wohnungsbau der Neubau von Wohngebäuden sowie der dazugehörenden Gebäude und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, der stadttechnischen Versorgung, des Verkehrs und die Freiflächen, die für die innere Funktion eines Wohngebietes erforderlich sind, gemäß Anlage 1. Unter Ziffer 4.11 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift sind "Garagen im Wohngebiet" aufgeführt. Um solche Garagen handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem Garagenhof Tornaer Straße auf dem streitbefangenen Grundstück.
Der Begriff "Garagen im Wohngebiet" ist funktionell und räumlich auszulegen, wobei beide Kriterien durch die vorliegende Planung und die nachfolgende Planausführung bestimmt werden. Die Garagen sind von ihrer Funktion in die Nutzungseinheit des komplexen Wohngebiets einbezogen worden. Der komplexe Wohnungsbau hatte den Zweck, Wohngebiete mit allen dazugehörenden Versorgungseinheiten und Nebenanlagen zu schaffen. Solche Nebenanlagen sind auch Stellplätze und Garagen. Die Garagen auf dem streitbefangenen Grundstück sind für die Bewohner des Wohngebietes Dresden-Prohlis errichtet worden, von denen sie auch noch heute ganz überwiegend genutzt werden. Sie gehören daher zu der Funktions- und Nutzungseinheit des komplexen Wohngebietes Dresden-Prohlis. Die Zugehörigkeit des Garagenkomplexes Tornaer Straße zu dem Wohngebiet im Sinne der Anlage zur 1. DB ergibt sich zudem durch die Einbeziehung in die Planung des komplexen Wohngebiets. Die Planungen bestimmen die Grenzen des Wohngebiets.
Die Einbeziehung in die Gesamtplanung des Standortes Prohlis ergibt sich vorliegend aus dem Beschluß des Rates der Stadt Dresden vom 13. März 1975, mit dem die Bebauungskonzeption für Prohlis verabschiedet worden ist. Der Ratsbeschluß nennt unter Nummer 7.1 die "außenliegenden" Garagenhöfe Edgar-Andre Straße und Tornaer Straße. Unter Nummer 7.3 sind 315 Garagenplätze für das Flurstück 279 aufgeführt. Als Begründung wird der extreme Stellplatzbedarf aufgrund des extremen Wohnungsschlüssels genannt. Entscheidend für die Beurteilung der Einbeziehung des streitbefangenen Grundstücks in das komplexe Wohngebiet ist neben der Funktion vor allem diese Planung. Grund für die Einbeziehung in die Bebauungskonzeption war hier der extreme Stellplatzbedarf. Dieser liegt heute in wesentlich verschärfter Form vor. Aus diesem Grund konnten auch die "außenliegenden Garagenhöfe" in das Wohngebiet einbezogen werden. Deshalb wurde auch der Maßnahmeplan für die Schaffung dieser Kapazitäten erlassen. Unter Punkt 4 der Bebauungskonzeption heißt es weiter: "Für sofort realisierbare Reihengaragen sind zwei Flächen an der Edgar-Andre-Straße und der Tornaer Straße ausgewiesen". Die Tatsache, daß die Mitglieder der Kl. vom Rand des Wohngebiets zu Fuß oder mit dem Fahrrad ungefähr 800 bis 900 Meter zu den Garagen zurückzulegen haben, führt angesichts der Größe des Wohngebietes, des Stellplatzbedarfs und der Einbeziehung in die Planung zu keiner anderen Beurteilung. Diese Auslegung wird auch durch die Komplexrichtlinie 1981-1985 gestützt, nach der Anlagen des ruhenden Verkehrs "unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen prinzipiell so anzuordnen waren, daß die Wohnbereiche nicht durchfahren werden mußten". Da die bestimmungsgemäße Verwendung unverändert beibehalten worden ist, bleibt es unter Berücksichtigung dieser gewachsenen Strukturen und des noch erheblich gesteigerten Bedarfs an Stell- und Garagenplätzen auch heute bei dieser Einbeziehung. Aus der Akte ergibt sich weiter, daß der WWG "Glückauf Süd" am 4.12.1979 die städtebauliche Genehmigung für die Errichtung der Garagen für das streitbefangene Grundstück erteilt worden ist.
Auch wenn heute nicht mehr alle damaligen Planungsunterlagen vorliegen, läßt sich aus den vorliegenden Unterlagen die Einbeziehung des Grundstücks in die Gesamtplanung des komplexen Wohnungsbaus Dresden-Prohlis hinreichend sicher entnehmen. Der zum komplexen Wohngebiet gehörende Garagenhof wurde planmäßig errichtet. Aus den vorgelegten Listen ergibt sich, daß der Garagenhof von 1985 bis zum heutigen Zeitpunkt auch bestimmungsgemäß genutzt wird. Die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG lagen daher im maßgeblichen Zeitpunkt (29. September 1990) bis heute unverändert vor, § 5 Abs. 2 VermG.
Aus alledem ergibt sich, daß das Grundstück, soweit auf ihm Garagen errichtet worden sind, im komplexen Wohnungsbau verwendet worden ist und daß diese Verwendung bis heute unverändert fortbesteht.
Die Beigeladene zu 1 kann nicht geltend machen, daß der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG aufgrund der gütlichen Einigung mit der Beigeladenen zu 2 vom 28. Mai 1993 nicht zur Anwendung komme. Die Eigentumsübertragung durch gütliche Einigung wurde weder durch einen Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG festgestellt noch notariell beurkundet. Eine wirksame Rückübertragung des Flurstücks 279/2 auf die Beigeladene zu 1 liegt damit nicht vor. Die gütliche Einigung wurde von der Beigeladenen zu 2 widerrufen. Die Kl., die die Garagen seit 1985 ununterbrochen nutzte, war als Verfügungsberechtigte nicht an der gütlichen Einigung beteiligt worden. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2 WoGen-VermG, die den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. VermG in etwa entsprechen, waren zugunsten der Kl. erfüllt. Aus dem Argument der Beigeladenen zu 1, daß der Vermögenszuordnungsbescheid auf einer gütlichen Einigung zwischen der Kl. und der Beigeladenen zu 2 beruhe (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG), ergibt sich deshalb keine andere Betrachtungsweise. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 1993 ist in Ziffer I. des Tenors ausdrücklich festgestellt worden, daß eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Diese Feststellung ist rechtmäßig. Darüber hinaus ist sie auch bestandskräftig geworden.
Soweit auf dem streitbefangenen Grundstück Garagen errichtet worden sind, war der Klage gegen Rückübertragung an die Beigeladene zu 1 demnach stattzugeben, insoweit der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG eingreift. Nach alledem war der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Dezember 1993 aufzuheben, soweit er die Rückübertragung der mit Garagen bebauten Teilfläche anordnete.
Soweit auf dem streitbefangenen Grundstück mit der Flurstücksnummer 279/2 keine Garagen errichtet sind, war die Klage abzuweisen, weil insoweit der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG lassen es nicht zu, daß die Beigeladene zu 1 insoweit ihren Rückübertragungsanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG verliert. Das Grundstück wird insoweit neu zu vermessen sein, daß der jenseits des Zauns zum Unternehmen der Beigeladenen zu 1 hin gelegene Grundstücksteil in das Eigentum der Beigeladenen zu 1 übergehen und im Grundbuch auf die Beigeladene zu 1 umgeschrieben werden kann.