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weggeschwommene Vermögenswerte

VG Greifswald6 A 2483/0022.10.2003ZOV 2004, 212

VermG § 1 Abs. 1 S. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

weggeschwommene Vermögenswerte; Grundstückssituation; Deutscher Gewerkschaftsbund; Neue Heimat; Rückübertragungsbegehren; Restitutionsanspruch; Einzelrestitution, Bruchteilseigentum; Unternehmensrestitution; Singularrestitution; Unternehmensträger

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen der Grundstückssituation bei weggeschwommenen Vermögenswerten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung der Unternehmen der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg sowie einer Vielzahl von Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Vermögensgesetz.

Mit mehreren Schreiben vom 13. Dezember 1990 machten der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und dessen Vermögensträger, die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des DGB mbH, global vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückgabe von Vermögenswerten - des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB), - des Allgemeinen Freien Angestelltenverbandes,

- des Zentralverbandes der Deutschen Angestellten, - des Gesamtverbandes der Christlichen Gewerkschaften nebst Unterorganisationen, - des Gewerkschaftsrings der Deutschen Angestellten, Arbeiter und Beamten nebst Unterorganisationen, - des Gewerkschaftsbundes der Angestellten nebst Unterorganisationen sowie - des Deutsch-Nationalen Handlungsgehilfenverbandes geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1993 traten der DGB und sein Vermögensträger diese Ansprüche an die Beteiligungsgesellschaft für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft (BG AG) in Frankfurt am Main ab. Die BGAG wiederum trat die Ansprüche mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1993 (Urkundenrolle-Nr. 151/1993 des Notars H. B.) an die BG-Fonds-Immobilien-Ostgesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung in Frankfurt am Main, nunmehr BGAG Immobilien Ost GmbH (BIO - die Kl.) ab.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1997 präzisierte die Kl. ihre Ansprüche auf Rückgabe der ehemaligen Unternehmen der "Neue Heimat"-Gesellschaften mbH in Mecklenburg-Vorpommern. In dem Schreiben wird darauf verwiesen, daß sich der Restitutionsantrag auf die Unternehmen der "Neue Heimat" Gesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern einschließlich sämtlicher Vermögensgegenstände beziehe.

Bereits mit Schreiben vom 26. März 1991 hatte die Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG) beim Bundesjustizministerium global Ansprüche auf ehemaliges gewerkschaftliches Vermögen angemeldet. Hinsichtlich der Präzisierung ihres Anspruchs verwies sie mit Schreiben vom 27. März 1997 auf die von der Kl. vorgenommenen Präzisierungen. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 1999 (Urkundenrolle Nr. 29/99 des Notars B.) traten die DAG bzw. die Vermögensverwaltungsgesellschaft der DAG mbH (VVdDAG) ihre Ansprüche an die Kl. ab. Den Abtretungsvertrag legte die Kl. mit Schreiben vom 29. Februar vor. Ferner übersandte sie einen notariellen Vertrag vom 1. November 1999 (Urkundenrolle 206/99 des Notars B.), mit dem die BGAG ihre Ansprüche hinsichtlich der Vermögenswerte der Bank der Deutschen Arbeit (BdA) an die Kl. abtrat.

Gegenstand des Rückübertragungsbegehrens der Kl. sind die nachfolgend aufgeführten ehemaligen Unternehmen der ehemaligen

a) "Neue Heimat"-Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront mbH im Gau Mecklenburg, Schwerin. (wird ausgeführt)

Zur Entstehungsgeschichte der oben genannten "Neue Heimat"-Gesellschaften hat der Bekl. folgendes festgestellt: (wird ausgeführt)

Nach Kriegsende wurde das Vermögen der oben genannten "Neue Hei-mat"-Gesellschaften als DAF-Vermögen auf der Grundlage des Befehls der SMAD-Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 sequestriert. Die zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der "Neue Heimat"-Gesellschaften stehenden Grundstücke wurden später durch Beschlüsse der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in das Eigentum des Landes Mecklenburg überführt und später auf Volkseigentum umgeschrieben.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 lehnte der Bekl. den Antrag auf Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen der o. g. "Neue Heimat"-Gesellschaften ab (Ziff. 1 der Entscheidung) und stellte gleichzeitig fest, daß die Kl. keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der genannten Unternehmen habe (Ziffer 2). Den Antrag auf Rückgabe des Eigentums an den in einer Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Grundstücken, die nach dem Vortrag der Kl. ehemals im Eigentum der oben genannten "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern standen, lehnte der Bekl. mit dem Bescheid ebenfalls ab (Ziffer 3) und stellte fest, daß die Kl. hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheides genannten Grundstücke keinen Anspruch auf Entschädigung, Erlösauskehr oder Bereitstellung von Ersatzgrundstücken habe.

Zur Begründung führte der Bekl. im wesentlichen aus, der Antrag auf Rückgabe der Unternehmen der "Neue Heimat"-Kreisgesellschaften sei ausgeschlossen, weil keines der ehemals von einem der "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern betriebenen Unternehmen noch existieren würde - weder mit aktivem noch mit ruhendem Geschäftsbetrieb, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wieder aufgenommen werden könnte.

Die Kl. habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für die genannten Unternehmen. Ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 6 VermG seien hinsichtlich dieser Unternehmen nicht erfüllt.

Es bestehe kein Zweifel daran, daß die "Freien Gewerkschaften" der Weimarer Republik Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG waren.

Bereits mit Zwangsmaßnahmen im Mai 1933 sei ihnen ihr Vermögen endgültig entzogen worden. Der Bekl. gehe davon aus, daß auch die übrigen Gewerkschaften, von denen die Kl. ihre Ansprüche herleite, verfolgungsbedingte Vermögensverluste erlitten hätten. Hinsichtlich der Unternehmen liege jedoch kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vor. Ein solcher sei nach der Systematik des Vermögensgesetzes nur darin gegeben, wenn diese Unternehmen dem Träger des Unternehmens (gleich Eigentümer) verfolgungsbedingt entzogen worden wären. Dies sei bei den Unternehmen nicht der Fall gewesen. Keine der "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern sei aus einer Gesellschaft hervorgegangen, die einer Gewerkschaft zuzurechnen gewesen wäre. Die Gesellschaften seien überwiegend erst nach der Zerschlagung der Weimarer Gewerkschaften gegründet worden. An den Gesellschaften, die bereits vor 1933 existiert hätten, habe zu keiner Zeit eine gewerkschaftliche Beteiligung bestanden. Verglichen mit der Situation der früheren "Neue Heimat"-Gesellschaften in anderen neuen Ländern scheine dies eine Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern zu sein. So sei beispielsweise die "Neue Heimat Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH" der Deutschen Arbeitsfront im Gau Brandenburg aus der DEWOG, Berlin, hervorgegangen. Bei der DEWOG habe es sich um eine Gesellschaft gehandelt, die dem früheren gewerkschaftlichen Vermögen zuzurechnen sei.

Die Kl. habe in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2000 zu der beabsichtigten Entscheidung vorgetragen, daß ihrer Ansicht nach der "Gewerkschaftliche Wohnungsbaukonzern" durchaus ein zurückgegebenes bzw. ein zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei. Dies sei aber nur im Zusammenhang mit der beantragten Rückgabe der Grundstücke der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften nach § 3 Abs. 1 Sätze 4 ff. VermG von Bedeutung. Die Rückgabe dieses übergreifenden Unternehmens oder eine Entschädigung dafür werde nicht begehrt.

Dieser Antrag auf Rückgabe der in der Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei jedoch abzuleh-nen gewesen. Im vorliegenden Fall sei keine der alternativen Anspruchsvoraussetzungen in dieser Norm erfüllt, nämlich die eigentumsrechtliche Zugehörigkeit der streitbefangenen Vermögensgegenstände zu einem geschädigten Unternehmen bzw. einer geschädigten Beteiligung an diesem Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die streitbefangenen Vermögensgegenstände hätten vielmehr im Eigentum von Gesellschaften gestanden, die den geschädigten Gewerkschaften bzw. ihren Vermögensträgern weder gehört hätten, noch hätten gewerkschaftliche Beteiligungen daran bestanden.

Die Kl. hat gegen die Entscheidung des Bekl. mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 14.11.2000 Klage erhoben, soweit der Bescheid eine Entscheidung hinsichtlich der in Ziffer 1 des Tenors benannten Unternehmen sowie der in Waren, Malchin, Neustrelitz, Malchow und Neubrandenburg belegenen und in den Anlagen zum Bescheid genannten Grundstücke betrifft.

Wegen der Entscheidung hinsichtlich der in den Anlagen zum Bescheid aufgeführten Grundstücke in Schwerin, Rostock, Warnemünde, Boizenburg, Güstrow, Bad Doberan, Hagenow, Wismar, Ludwigslust und Parchim hat die Kl. gleichzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (Az. 3 A 2737/00), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Die Kl. hat ihre Klage in der Folgezeit umfangreich begründet; sie trägt unter anderem folgendes vor:

Das gesamte wohnungswirtschaftliche Vermögen der Weimarer Gewerkschaften sei vom NS-Regime entzogen und als solches in die DAF überführt worden. Es liege mithin eine Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich dieses Vermögens vor. Spätestens mit der Beschlagnahme des gesamten wohnungswirtschaftlichen Vermögens sei ein "wohnungswirtschaftliches Gesamtunternehmen im Sinne eines einheitlichen Vermögenswertes entstanden, welches eine rückgabefähige Vermögensmasse bilde. Unstreitig sei, daß das Anfangsvermögen der DAF nahezu ausschließlich aus dem geraubten Vermögen der Gewerkschaften bestanden habe. Ziel sei es gewesen, das Vermögen insgesamt zu bewirtschaften, sei es durch die Veräußerung, der gewinnbringenden Nutzung einzelner Vermögensgegenstände oder auch durch seine Verwendung als Kreditunterlage. Da die DAF nicht rechtsfähig gewesen sei, seien die - "Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen der DAF mbH" (TWU) und die

- "Vermögensverwaltungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront GmbH" (VVdDAF) gegründet worden. Bei der TWU habe es sich um eine Gesellschaft gehandelt, die in erster Linie für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der den Gewerkschaften geraubten Unternehmen zuständig gewesen sei. Es habe sich bei ihr um eine sogenannte Holdinggesellschaft gehandelt. Bei der VVdDAF habe es sich zunächst um eine Grundstücksgesellschaft gehandelt. Die Vermögensmasse der gewerkschaftlichen Wohnungsbauunternehmen habe innerhalb des "DAF-Konzerns" einen abgrenzbaren, bewertbaren und rückgabefähigen "Teilkonzern" dargestellt.

Ein zur Restitution führender Schädigungsvorgang liege auch unter dem Gesichtspunkt vor, daß den Gewerkschaften ihre Beteiligung an der "Bank der Deutschen Arbeit" (BdA) - die im Schädigungszeitpunkt noch als "Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten" firmiert habe - entzogen worden sei. Die in der Entscheidung der Berliner Kommission vom 29.4.1952 (Az. K 18.97.50) getroffene Verfügung, die Rechte aus Aktien der EdA zu jeweils 50 % auf die VTG des DGB und die VVdDAG zu übertragen, sei inzwischen mit bestandskräftigen Bescheiden dahingehend bestätigt worden, daß die Kl. hinsichtlich - nicht mehr rückgabefähiger - Grundstücke in Berlin-Mitte zu 100 % berechtigt sei und ihr entsprechende Entschädigungsansprüche nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz zustünden.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG führt die Kl. unter anderem aus: Das wohnungswirtschaftliche Gesamtunternehmen "Neue Heimat der DAF" sei das zurückzugebende Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Daneben handele es sich bei der BdA und der TWU um bereits zurückgegebene Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.

Zu erstem verweist die Kl. auf Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte. Diese hätten sich bei dem Ziel der Wiedergutmachung von NS-Unrecht im Gegensatz zum Bekl. von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen, die eine "bürgerlich-rechtliche Eigentumszuordnung" im Schädigungszeitpunkt oder danach gerade nicht zum Abgrenzungskriterium für die Bestimmung zu restituierender Vermögensgegenstände gemacht habe. Die BdA sei durch die Entscheidung der Berliner Kommission vom 29.4.1952 zu 100 % an die Zedenten der Kl., die VTG des DGB und die VVdDAG, restituiert worden. Die BdA sei damit ein nach einem anderen Gesetz - nämlich der Kontrollratsdirektive Nr. 50 - bereits zurückgegebenes Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die TWU sei zwar nicht im eigentlichen Sinne im Rahmen des Rückerstattungsrechts restituiert worden, sie sei jedoch als Naziorganisation durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst worden. In den Rückerstattungsentscheidungen sei aber die Beteiligung der TWU restituiert worden, sofern es sich um nachgegründete Gesellschaften gehandelt habe. Die vor 1933 entzogenen Vermögenswerte hätten ohnehin der Restitution unterlegen. Damit stehe fest, daß die gesamte wesentliche Vermögenssubstanz der TWU zurückgegeben oder noch zurückzugeben sei. In diesen Gesamtvorgängen sei eine Rückgabe im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu sehen.

Zu dem Tatbestandsmerkmal der entzogenen oder später angeschafften Vermögensgegenstände führt die Kl. aus: Der Restitutionsanspruch sei begründet, weil hinsichtlich der einzelnen, nicht mehr im Eigentum der TWU und ihrer Beteiligungsgesellschaften stehenden Vermögenswerte ein Zuordnungsverhältnis in dem Sinne bestehe, daß diese Vermögenswerte den geraubten Unternehmen entweder entzogen oder mit ihren Mitteln später angeschafft worden seien. Sowohl bei den im Bescheid erwähnten "Neue Heimat"-Gesellschaften selbst als auch bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich um später angeschaffte Vermögenswerte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Kl. beanspruche die Vermögenswerte der "Neue Heimat"-Gesellschaften als später angeschaffte Vermögensgegenstände im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, nämlich als Surrogate des zum wohnungswirtschaftlichen Konzerns der TWU zusammengefaßten geraubten Wohnungsbauvermögens der Weimarer Gewerkschaften bzw. als Surrogate der über die geraubte BdA vermittelte Gewerkschaftsbeteiligung an der TWU.

Wie der Bekl. insoweit zutreffend feststelle, handele es sich um einen Fall des sogenannten "doppelten Durchgriffs" auf nicht mehr in einem der Restitution unterliegenden Unternehmen befindliche Vermögenswerte. Das Gesetz verwende hierzu den Terminus der "mittelbaren Beteiligung". Ferner sei klarzustellen, daß selbstverständlich auch Unternehmensbeteiligungen Vermögensgegenstände im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien und somit im Wege der Singularrestitution beansprucht werden konnten bzw. über sie der Durchgriff auf nicht mehr im Eigentum befindliche Vermögenswerte eröffnet werde. Der Begriff "Vermögensgegenstand" beschränke sich nicht auf Sachen, sondern erfasse auch Rechte. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Kl. die Klage bereits vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet; der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig.

Der Bescheid des Bekl. vom 29.2.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten.

Die Kl. hat weder einen Anspruch auf Rückübertragung der Unternehmen der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg bzw. auf Feststellung einer Berechtigung bezüglich dieser Unternehmen, noch hat die Kl. einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den ehemals im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Kl. stützt ihren Anspruch primär auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung die Einräumung von Bruchteilseigentum an solchen Vermögensgegenständen verlangen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind und aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den 5. Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Die Vorschrift enthält eine für die Verfolgten des NS-Regimes (§ 1 Abs. 6 VermG) ergänzende Einzelrestitution, die speziell auf den genannten Personenkreis zugeschnitten ist. Aus der Gesetzesformulierung "zurückzugebenden" oder (...) bereits "zurückgegebenen Unternehmen" folgt, daß Grundvoraussetzung des zusätzlich gewährten Anspruchs auf Singularrestitution eine bereits erfolgte oder bevorstehende und rechtlich mögliche Unternehmensrestitution ist. Der Anspruch auf Durchführung einer zusätzlichen Singularrestitution kann daher erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Unternehmensrestitution - gegebenenfalls aufgrund bestandskräftiger Entscheidung - bereits feststeht. Da § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nach seinem Wortlaut an eine Rückgabe oder auch Rückübertragung eines Unternehmens anknüpft, wird in der Literatur vertreten, daß es nicht unbeachtlich sei, welcher Art die Wiedergutmachungsleistungen waren; insbesondere, daß eine bereits erfolgte Entschädigungsleistung § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wegen seines insoweit eindeutigen Wortlauts nicht auslöse (so Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Stand Juli 2003, § 3 Rn. 114 a). Nach der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1997, S. 687 f.) reicht hingegen ein festgestellter oder festzustellender Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 VermG für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG aus. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber nach beiden Ansichten, daß ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe zumindest dem Grunde nach entweder bereits festgestellt ist oder zumindest beantragt wurde und seine positive Bescheidung feststeht. Ein Wahlrecht gibt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG dem betroffenen Berechtigten hingegen nicht. Dieser kann nur Unternehmensrestitution und ergänzend den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Einzelrestitution einzelner Vermögensgegenstände stellen, nicht jedoch unter Verzicht auf Ansprüche nach § 6 VermG lediglich die Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wählen und sich damit unter Umständen die Vorteile der Einzelrestitution sichern, ohne mit den möglicherweise gegebenen Risiken einer Unternehmensrestitution belastet zu werden. Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Singularrestitution nach dieser

Verzicht auf Ansprüche nach § 6 VermG lediglich die Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wählen und sich damit unter Umständen die Vorteile der Einzelrestitution sichern, ohne mit den möglicherweise gegebenen Risiken einer Unternehmensrestitution belastet zu werden. Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Singularrestitution nach dieser Vorschrift muß also gleichzeitig oder bereits vorher der Anspruch auf Restitution des Unternehmens bzw. mindestens der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung für das entzogene Unternehmen geltend gemacht werden und eine positive Entscheidung über die Unternehmensrestitution bevorstehen, soweit sie nicht bereits vorliegt. Entsprechendes gilt für die dem Berechtigten entzogenen Beteiligungen. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt zunächst voraus, daß die Vermögensgegenstände, an denen den nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten Bruchteils- (oder Allein-) Eigentum eingeräumt werden sollen, zum Schädigungszeitpunkt einem Unternehmen gehörten oder später von diesem Unternehmen angeschafft wurden, welches entweder selbst dem Berechtigten entzogen worden war oder an dem dem Berechtigten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen entzogen worden waren.

Das Vermögensgesetz enthält keine Legaldefinition des Unternehmensbegriffs; § 1 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) bezeichnet als zu dem Unternehmen gehörende Gegenstände solche des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des Eigenkapitals und der in der Schlußbilanz ausgewiesenen Sonderposten sowie alle Vermögenswerte Rechte und Pflichten, auch wenn sie weder im Inventar verzeichnet noch in die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus schwebenden Verträgen, die Handelsbücher und alle dazugehörigen Belege und sonstigen Unterlagen im Besitz des Unternehmens, die für seinen Geschäftsbetrieb Bedeutung haben. Bei einer Verknüpfung rechtlicher und wirtschaftlicher Sichtweise stellt sich ein Unternehmen als Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten dar, die in einer Organisation zusammengefaßt sind und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen sollen. Von dem Unternehmen als Gebilde ist der jeweilige Unternehmensträger zu unterscheiden. Das Unternehmen ist selbst keine rechtsfähige (juristische) Person. Aus diesem Grunde kann das Unternehmen im Rechtsverkehr nicht selbst auftreten; es bedarf hierzu eines Unternehmensträgers, der Inhaber des Unternehmens ist und als solcher für das Unternehmen handelt. Die oben dargestellten Vermögenswerte müssen deshalb einem Unternehmensträger zugeordnet werden, um als Unternehmen im Rechtssinne qualifiziert werden zu können (vgl. Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach a. a. O. § 6 Rn. 3 ff.). Als Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes kann man deshalb die Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten bezeichnen, die in einer Organisation zusammengefaßt sind und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen sollen und die einem (rechtsfähigen) Unternehmensträger als Inhaber zugeordnet sind. Diesem so ermittelten Unternehmen, genauer dem Unternehmensträger, müssen die der Einzelrestitution unterliegenden Vermögensgegenstände im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG im Zeitpunkt der Schädigung gehört oder später von ihm angeschafft worden sein und nach der Schädigung aus irgendwelchen Gründen aus dem Vermögen des Unternehmensträgers ausgeschieden sein.

Bezüglich der Art der Schädigung unterscheidet § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwei Tatbestände: Zum einen werden von der Vorschrift Fälle erfaßt, in denen der Unternehmensträger selbst von Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 betroffen war, das Unternehmen dem Unternehmensträger mithin selbst entzogen wurde. In diesem Fall steht dem nach § 6 VermG Berechtigten ergänzend ein Anspruch auf Einräumung des Eigentums an den Vermögensgegenständen in Höhe seiner Beteiligung an dem damaligen Unternehmensträger zu; was im Einzelfall auch, wenn der Berechtigte alleiniger Inhaber der Anteile des Unternehmensträgers war, zur Einräumung von Alleineigentum führen kann. Die zweite Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG betrifft die Fälle, bei denen dem Berechtigten seine unmittelbaren oder mittelbaren Anteile an dem Unternehmen entzogen worden waren, dessen Vermögensgegenstände später aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden waren, ohne daß das betroffene Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung der Beteiligungen selbst von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen war. Der Gesetzgeber will damit erreichen, daß den NS-Verfolgten nicht nur in den Fällen, in denen der Unternehmensträger als solcher von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen war, Ansprüche zustehen, sondern auch in den - nicht seltenen - Fällen, in denen der Unternehmensträger selbst keinen Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt war, sondern nur der Berechtigte betroffen war, etwa indem er zwangsweise seine Beteiligungen an einem weiter bestehenden Unternehmensträger veräußern mußte. In diesen Fällen der Schädigung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dem Unternehmen, um dessen Vermögensgegenstände es geht, setzt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG voraus, daß die Beteiligungen selbst Gegenstand der Schädigung waren, d. h. zum Zeitpunkt der Schädigung bereits bestanden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind damit mittelbare Beteiligungen für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ausgeschlossen, die das die Beteiligung vermittelnde Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt der Schädigung der unmittelbaren Beteiligungen des Berechtigten eingegangen war.

Aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Vor-schrift wird vermutet, daß Gegenstände, die von einem der Unternehmen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Vermutung in bezug auf den Erwerbsvorgang der Vermögensgegenstände in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf; er betrifft mithin das Restitutionsobjekt und nicht die mittelbaren Beteiligten i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG: Indem das Gesetz dem Berechtigten Bruchteils- oder Alleineigentum einräumt, wird deutlich, daß unter dem Begriff "Vermögensgegenstände" nur Sachen im Rechtssinne erfaßt werden (§§ 90, 903 BGB). In den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG fallen mithin nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, insbesondere Grundstücke, nicht jedoch Rechte, wie etwa Beteiligungen (vgl. auch Redeker/Hirtschulz/Tank a. a. O. Rn. 115, BVerwG VIZ 1998, 83).

Dies vorausgesetzt scheidet eine Rückübertragung der damaligen Unternehmen der "Neue Heimat"-Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von vornherein aus.

Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Einräumung des begehrten Bruch-teilseigentums an den ehemals im Eigentum der damaligen "Neue Hei-mat"-Gesellschaften in Mecklenburg stehenden Grundstücken. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum würde voraussetzen, daß die Grundstücke zum Zeitpunkt der Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG oder später im Eigentum eines Unternehmens (bzw. Unternehmensträgers) standen, das selbst entweder bereits an die Kl. zu-rückgegeben wurde oder nach § 1 Abs. 6, § 6 Abs. 1 VermG noch zurück-zugeben ist bzw. an dem ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 VermG besteht oder an dem das zurückgegebene bzw. zurückzugebende Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung beteiligt war (geschädigte mittelbare Beteiligung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Als mögliche Unternehmen als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Singularrestitution kommen zum einen die ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern, die TWU sowie die Bank der Deutschen Arbeit (BdA) in Betracht.

Ein Anspruch der Kl. auf Rückübertragung der "Neue Heimat"-Gesellschaften besteht weder nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG (wie oben bereits festgestellt) noch nach § 6 Abs. 1 VermG.

Die "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg waren allesamt Neugründungen nach 1933 oder Gründungen ohne Gewerkschaftsbeteiligung. Selbst wenn diese Gesellschaften (GmbHs) teilweise mit Mitteln ausgestattet worden waren, die aus dem Vermögen der aufgelösten Gewerkschaften stammten, wie die Kl. unter Hinweis auf die Kapitalbeteiligungen der TWU an den "Neue Heimat"-Gesellschaften behauptet, so ändert dies nichts. Die Weimarer Gewerkschaften waren weder selbst Anteilseigner der "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg, noch waren sie zum Zeitpunkt ihrer Schädigung mittelbar über andere Unternehmensträger an diesen Gesellschaften beteiligt. Somit scheidet ein Anspruch auf Rückübertragung der Unternehmen der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften zugunsten der Kl. von vornherein aus, wie der Bekl. im übrigen zutreffend in seiner Entscheidung festgestellt hat (siehe hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 2).

Auch kommt das von der Kl. so bezeichnete "wohnungswirtschaftliche Gesamtunternehmen ‚Neue Heimat der DAF'" als das zurückzugebende Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß für die Existenz eines solchen wohnungswirtschaftlichen Gesamtunternehmens im Sinne des für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zugrunde gelegten Unternehmensbegriffs nichts spricht, standen die beanspruchten Grundstücke auch nicht im Eigentum eines solchen - seine Existenz unterstellten - Gesamtunternehmens. Die Grundstücke standen vielmehr im Eigentum der einzelnen "Neue Heimat"-Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Mecklenburg.

Die von Klägerseite zu diesem Problem vorgetragene Auffassung, wonach zugunsten einer möglichst umfassenden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts eine sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise, losgelöst von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumszuordnung, im Schädigungszeitpunkt oder danach im Sinne der Rückerstattungsrechtsprechung zugrunde zu legen sei, überzeugt nicht. Maßgeblich für den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs ist der Tatbestand des Vermögensgesetzes. Soweit dieser eine Auslegung der jeweiligen Vorschrift zugunsten der Anspruchsberechtigten zuläßt, ist einer solchen Auslegung im Sinne einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Vorzug zu geben. Dieser Grundsatz wurde auch durch die Rückerstattungsgerichte - worauf der Bekl. zu Recht hingewiesen hat - angewandt. Wenn der Gesetzgeber vor diesem (rechts-) historischen Hintergrund die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erlassen hat, so ist für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende ergänzende Auslegung kein Raum. Dabei war nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des Vermögensgesetzes vor einer anderen Situation stand als die Normgeber und Entscheidungsträger der Rückerstattungen nach dem Ende des 2. Weltkrieges: Letztere standen in vielen Fällen vor der Aufgabe, Vermögen, das durch die Auflösung von Naziorganisationen oder solchen, die als Naziorganisationen angesehen wurden, herrenlos geworden war, auf neue Vermögensträger zu verteilen. Dabei lag es durchaus nahe, nicht nur solche Vermögenswerte den NS-Verfolgten bzw. ihren Rechtsnachfolgern oder Nachfolgeorganisationen zuzuordnen, welches diese Geschädigten selbst verloren hatten, sondern auch solche Vermögenswerte, die aus Mitteln der geschädigten Personen oder Vereinigungen nach der Schädigung angeschafft worden waren und nur solche Vermögenswerte den jeweiligen Ländern zu überlassen, die mit sonstigem NS-Vermögen angeschafft worden waren (sogenanntes originäres NS-Vermögen). Demgegenüber stand der Gesetzgeber bei Schaffung des Vermögensgesetzes vor einer anderen Aufgabe: Er hatte nicht bestimmte Vermögensmassen in vollem Umfang auf neue Vermögensträger zu verteilen; seine Aufgabe bestand vielmehr darin, eine möglichst umfassende Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unter Beachtung der Interessen der heutigen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betreffenden Vermögenswerte zu gewährleisten. Auch aus diesen Gründen sieht die Kammer keine Veranlassung für eine ergänzende Auslegung des Inhalts der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG im Sinne eines Anspruchs auf Restitution solcher Vermögensgegenstände, die von einem Dritten mit Mitteln des Geschädigten nach der Schädigung später angeschafft worden waren. Ein solcher Surrogatanspruch, also ein Anspruch auf Übertragung von Vermögenswerten, die mit Mitteln eines enteigneten Vermögens nach der Enteignung später angeschafft wurden, kennt das Vermögensgesetz auch sonst nicht. Hätte der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes für die NS-Verfolgten einen solchen umfassenden Surrogatanspruch schaffen wollen, so ist anzunehmen, daß er dies bei der Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG getan hätte. Da dies nicht der Fall ist, ist für eine ergänzende Auslegung der Vorschrift kein Raum. Nach Auffassung der Kammer liegen auch keine Gründe für die Annahme einer planwidrigen Lücke im Gesetz vor, was die analoge Anwendung der Vorschrift des 3 Abs. 1 Satz 4

so ist anzunehmen, daß er dies bei der Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG getan hätte. Da dies nicht der Fall ist, ist für eine ergänzende Auslegung der Vorschrift kein Raum. Nach Auffassung der Kammer liegen auch keine Gründe für die Annahme einer planwidrigen Lücke im Gesetz vor, was die analoge Anwendung der Vorschrift des 3 Abs. 1 Satz 4 VermG im Sinne des klägerischen Begehrens rechtfertigen würde.

Der Anspruch der Kl. läßt sich auch nicht unter Rückgriff auf die TWU als bereits zurückgegebenes Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG herleiten. Die TWU selbst war erst nach 1933 und zeitlich nach der Schädigung der Weimarer Gewerkschaften gegründet worden. Die TWU selbst vermag mithin weder ein Unternehmen darzustellen, das selbst einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG unterlag, noch konnten die Weimarer Gewerkschaften zum Zeitpunkt ihrer Schädigung Anteile an der TWU gehabt haben. Bereits aus diesem Grunde scheidet die TWU als zurückzugebendes Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG aus. Im übrigen standen die von der Kl. begehrten Grundstücke auch zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der TWU, was - die Eigenschaft der TWU als zurückzugebendes Unternehmen einmal unterstellt - ebenfalls Voraussetzung für den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wäre. Daß die TWU Beteiligungen an den Unternehmensträgern besaß, in deren Eigentum die Grundstücke standen, ändert daran nichts. Wie oben bereits dargestellt, sind Beteiligungen an Unternehmensträgern, um deren Vermögensgegenstände es bei der Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geht, von vornherein nur in den Fällen beachtlich, in denen diese Beteiligungen bereits zum Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten, der sich auf eine solche Beteiligungskette beruft, bestanden. Dies war unstreitig bei den Beteiligungen der TWU an den "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg nicht der Fall. Spätere Beteiligungen von Unternehmen, die der Restitution nach § 6 VermG unterliegen, sind im Rahmen der Unternehmensrestitution zurückzuübertragen, sie lösen jedoch nicht den Tatbestand der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG aus.

Nach dem oben bezüglich der TWU Ausgeführten kann sich die Kl. für ihren Anspruch auf Grundstücksrestitution auch nicht auf die Bank der deutschen Arbeit als zurückgegebenes Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG berufen. Zwar handelt es sich bei der BdA grundsätzlich um ein zurückgegebenes Unternehmen, wie die Kl. im Klagverfahren unbestritten ausgeführt hat. Der Entzug der Beteiligungen der Weimarer Gewerkschaften an der BdA führt aber nicht im Wege eines sogenannten multiplen Durchgriffs zur Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in bezug auf die Grundstücke der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg. Nach den Feststellungen des Bekl. in dem angefochtenen Bescheid besaß die BdA zu den Zeitpunkten, zu denen sich die TWU an den ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg im Wege der Kapitalaufstockung an diesen Gesellschaften beteiligt hatte, selbst keine Anteile mehr an der TWU, so daß es an einer Beteiligungskette zwischen der Bank der deutschen Arbeit, der TWU und den "Neue Heimat"-Gesellschaften fehlen würde. Selbst wenn eine solche Beteiligungskette nach 1933 zu den Zeitpunkten der Beteiligung der TWU an den "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg bestanden hätte, so würde es an einer für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erforderlichen Beteiligungskette zwischen den geschädigten Weimarer Gewerkschaften, der Bank der deutschen Arbeit, der TWU und den "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg zum Zeitpunkt der Schädigung der Weimarer Gewerkschaften fehlen, weil die "Neue Heimat"-Gesellschaften, um deren ehemalige Grundstücke es im vorliegenden Verfahren geht, zum Zeitpunkt der Schädigung der Weimarer Gewerkschaften entweder noch gar nicht existierten, jedenfalls aber noch keine Beteiligung der TWU bestand und damit auch keine mittelbare Beteiligung der BdA und letztendlich der Weimarer Gewerkschaften an diesen "Neue Heimat"-Gesellschaften bestehen konnte, die Gegenstand der Schädigung hätten sein können. Eine Restitution der begehrten Grundstücke der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet somit auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten multiplen Durchgriffs mangels einer mittelbaren Beteiligung der geschädigten Weimarer Gewerkschaften zum Zeitpunkt der Schädigung an den Unternehmen aus, in deren Eigentum die beanspruchten Grundstücke bis 1945 gestanden haben.

2. Ansprüche der Kl. auf Rückgabe der Unternehmen der ehemaligen "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg sowie auf Rückübertragung der Grundstücke, die früher in deren Eigentum standen, bestehen auch nach § 6 Abs. 1, Abs. 6 a VermG nicht.

Nach § 6 Abs. 1 VermG ist ein Unternehmen an den Berechtigten zurückzugeben. Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen waren, also deren (ehemalige) Eigentümer. Die Weimarer Gewerkschaften waren indes - wie oben bereits unter 1. festgestellt - zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Unternehmen der "Neue Heimat"-Gesellschaften in Mecklenburg und hatten auch keine Beteiligungen an den betreffenden Unternehmensträgern.

Aus den oben genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch nach § 6 Abs. 6 a VermG (sogenannte Trümmerrestitution) auf Rückgabe der in den Anlagen K 2 a bis 2 e des Bescheides aufgeführten Grundstücke aus. (...)