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weggeschwommene Vermögensgegenstände

VG Gera6 K 466/95 GE05.10.2000ZOV 2002, 127

VermG §§ 6, 6 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

weggeschwommene Vermögensgegenstände; Verstaatlichung; Schädigungsmaßnahme; Rittergut; VEB-Mastviehbetrieb; Unternehmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

War der Vermögensgegenstand schon mit der Verstaatlichung des Unternehmens vollständig entzogen, kommt ein Einsammeln "weggeschwommener Gegenstände" nicht mehr in Betracht. Bezog sich die Verstaatlichung nicht auf die Gesamtheit des Unternehmens, liegt kein "Wegschwimmen" vor, sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen als Rechtsnachfolger nach H. A. vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der in Gera-Leumnitz gelegenen Grundstücke Flurstücke 145/12 und Nr. 145/13 geltend. Diese Flurstücke sind durch Teilung des Grundstücks Flurstück Nr. 145, ehemals eingetragen im Grundbuch von Leumnitz Blatt 271, entstanden. Dieses gehörte Anfang der 50er Jahre - neben weiteren landwirtschaftlichen Flächen - dem Rittergutsbesitzer H. A., der im Jahre 1952 aus der DDR floh. Sein Gut, Betriebsgröße ca. 88,07 ha, wurde daher zum 1. Januar 1953 als Volkseigenes Gut (VEG) Gera-Leumnitz aufgrund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 und aufgrund von § 2 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in die Rechtsträgerschaft der Vereinigung volkseigener Güter Bezirk Gera, Sitz Weida und somit in Volkseigentum überführt. Am 5.3.1953 wurde in einer Ratssitzung beschlossen, auf einer Teilfläche des Flurstücks Nr. 145 eine Schweinemästerei zu errichten. Daher wurde ausweislich des Veränderungsnachweises (VN) Nr. 1/53 vom 24.10.1953 das Flurstück Nr. 145, 584.128 qm, in die Flurstücke Nr. 145/1, 528.728 qm, und Nr. 145/2, 55.400 qm, geteilt und diese am 26.5.1954 auf Blatt 271 des Grundbuches neu eingetragen; das Flurstück Nr. 145/2, 55.400 qm, wurde gleich darauf auf Blatt 272 des Grundbuches von Leumnitz, spätere Bestandsnummer 128, Rechtsträger VEB für Mast von Schlachtvieh in Gera-Leumnitz übertragen. In der Folgezeit wurde dar-auf eine Mastanlage für Schweinezucht errichtet. Am 26.5.1954 wurden die im Grundbuch von Leumnitz Blatt 271, später Bestandsnummer 7, noch als Eigentum des H. A. verzeichneten Grundstücke in Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Volkseigenes Gut Leumnitz, umgetragen. Ausweislich eines Schreibens des Betriebsleiters des VEG Gera-Pforten an das Ministerium für Land und Forst - HV VVG - in Berlin vom 8.9.1954 war das VEG Leumnitz mit dem VEG Gera-Pforten zusammengelegt worden; dadurch wurde eine Verlegung des Betriebes nach Zschippern dringend erforderlich, um eine zentrale Lage zu schaffen.

In einem Vorschlag aus dem Jahre 1954 zur Konzeption für die Erarbeitung der Perspektivpläne der VEG des Bezirkes Gera, Schwerpunkt Sicherung der Staatlichen Kennziffern bis 1965 und Weiterentwicklung der Betriebe bis 1970, sind u. a. die Betriebe Gera-Pforten und Meilitz aufgeführt. Unter Ziffer 3 wurde angeregt, das VEG Gera Pforten an das VEG Meilitz anzuschließen, das dadurch eine Größe von 500 ha mit fünf Betriebsabteilungen erhalte, Hauptproduktionsrichtung sei die Tierzucht. Mit Schreiben vom 18.10.1957 beantragte der Rat des Bezirkes Gera, Abt. Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung VEG, beim Rat des Krei-ses Gera, Abt. Staatliches Eigentum, die Bezeichnung des VEG Gartenbau Meilitz in VEG Meilitz sowie dessen Vertretungsbefugnisse im Re-gister der volkseigenen Wirtschaft zu ändern. Am 8.11.1957 teilte die Abt. Finanzen/Staatliches Eigentum des Rates des Kreises dem VEG Meilitz mit, daß er heute in Abt. C des Registers der volkseigenen Betrie-be Band II Nr. 110-10-115 unter der neuen Bezeichnung erstmals einge-tragen worden sei, da noch keine Eintragung bestanden habe. Im Jahre 1967 änderte der Betrieb seine Bezeichnung in VEG Gartenbau mit Sitz in Meilitz und 1970 in VEG Gartenbau Meilitz. 1976 wurde daraus das VEG Gemüseproduktion Meilitz und nach der Wende die MEIGO-GmbH. Mit Schreiben vom 30.4.1965 teilte die Bezirksdirektion VEG beim Landwirtschaftsrat des Bezirkes Gera unter dem Betreff "VEB Obstbau des Bezirkes Gera" dem Rat der Stadt mit, daß sich mit Beschluß des Ministerrates vom 31.1.1963 die Aufgabe gestellt habe, die Obstproduktion durch intensive Pflege der vorhandenen Anlagen zu steigern und insbesondere die Obstpflanzungen an Straßen und Wegen zu sichern. Der VE-Straßenobstbau unter Einbeziehung der geschlossenen Obstanlagen sei heute Teil des Obstbaues, der mit seiner Produktion der Anwendung der industriemäßigen Produktionsmethoden bereits am nächsten komme. Mit Beschluß der Produktionsleitung beim Bezirkslandwirtschaftsrat Gera sei am 1.1.1965 der VEB Obstbau des Bezirks Gera gegründet worden. Er wurde ausweislich des Handelsregisters Abt. C der volkseigenen Betriebe Nr. 110-10-82 am 13.5.1965 im Register eingetragen. Seit 1973 firmierte er als VEG Obstbau. 1990 wurde daraus das Staatsgut Obstbau Gera, das in der Folgezeit liquidiert wurde. Am 3.11.1970 beantragte der VEB für Mast von Schlachtvieh Gera-Leumnitz mit seinen Betriebsteilen Gera-Leumnitz, Gera-Tinz und Kauern seine Eintragung in das Register der volkseigenen Betriebe. Mit Schreiben vom 18.12.1970 teilte die Bezirksdirektion VEG beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft dem VEB für Mast mit, daß er ab 1.1.1971 die Bezeichnung VEG für Mast Gera-Leumnitz zu führen habe. Dies wurde am 4.1.1971 im Register der Volkseigenen Betriebe C Nr. 110-10-376 eingetragen. Der Zeuge E. S. wurde 1975 stellvertretender Direktor. 1990 wurde das VG in das Staatsgut Schweinemast Leumnitz bzw. Gut Mast Leumnitz GmbH, zwischenzeitlich ebenfalls liquidiert, umgewandelt. Im Jahre 1955 wurde vom Flurstück Nr. 145/1 eine Fläche von 227.514 qm abgetrennt und auf Blatt 279, Bestandsnr. 137 des Grundbuches übertragen. Der Rest von 301.214 m2 verblieb als Flurstück-Nr. 145/3 auf Blatt 271, Bestandsnr. 7. Davon wurde im Jahre 1959 ein Teilstück von 29.345 qm nochmals an das Grundbuch Blatt 279, Bestandsnr. 137 abgetrennt. Der Rest von 271.869 qm verblieb als Flurstück-Nr. 145/3 auf Blatt 271, Bestandsnr. 7 des Grundbuches. Am 3.9.1968 wurde der

buches übertragen. Der Rest von 301.214 m2 verblieb als Flurstück-Nr. 145/3 auf Blatt 271, Bestandsnr. 7. Davon wurde im Jahre 1959 ein Teilstück von 29.345 qm nochmals an das Grundbuch Blatt 279, Bestandsnr. 137 abgetrennt. Der Rest von 271.869 qm verblieb als Flurstück-Nr. 145/3 auf Blatt 271, Bestandsnr. 7 des Grundbuches. Am 3.9.1968 wurde der VEG Gartenbau Meilitz anstelle des VEG Leumnitz als Rechtsträger der auf Blatt 271 verzeichneten Grundstücke eingetragen; von diesem Blatt wurde am 2.12.1968 das Flurstück Nr. 145/3, 271.869 qm, "Das Teichholz, die Eisengrube, die Haide" an Bestandsnr. 173, später 173/2, Rechtsträger VEG Obstbau übertragen. Ausweislich des Veränderungsnachweises (VN) Nr. 78/1 wurde es im Jahre 1978 in die Flurstücke Nr. 145/7, 243.044 qm, "Das Teichholz, die Eisengrube, die Haide", und Nr. 145/8, 28.825 qm, "Die Eisengrube", geteilt. Das Flurstück Nr. 145/8 wurde auf die Bestandsnr. 195, Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kombinat für materiell-technische Versorgung Gera, übertragen. Mit VN 78/2 wurde das auf Bestandsnr. 173 befindliche Flurstück-Nr. 145/7 in die Flurstücke Nr. 145/9, 240.394 qm, "Das Teichholz, die Eisengrube, die Haide", Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Obstbau Bezirk Gera, und Nr. 145/10 2.650 qm, "Das Teichholz", Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Tierische Rohstoffe Betriebsteil Gera, Schlachthof geteilt. Ausweislich des VN 79/2 wurden vom Flurstück Nr. 145/8, 28.825 qm, 818 qm als Flurstück-Nr. 145/12, "Die Eisengrube", an Bestandsnr. 196 Eigentum des Volkes, Rechtsträger VE Landbaukombinat Gera abgeschrieben; der Rest von 28.007 qm verblieb als Flurstück-Nr. 145/11 auf Bestandsnr. 195. Von dem auf Bestandsnr. 173 verzeichneten Flurstück Nr. 145/9 mit 240.394 qm wurde laut VN 79/2 eine Fläche von 32.171 qm als Flurstück Nr. 145/13, "Das Teichholz, Die Eisengrube, Die Haide", an Bestandsnr. 196, Rechtsträger: VE Landbaukombinat Gera abgetrennt. Der Rest von 208.223 qm verblieb als Flurstück Nr. 145/14 beim Rechtsträger VEB Obstbau Gera. Gleichzeitig wurden das Flurstück Nr. 145/13, 32.171 qm, von Bestandsnr. 173/2 und das Flurstück Nr. 145/12, 818 qm, von Bestandsnr. 195 auf Bestandsnr. 196, später Grundbuchblatt Nr. 354, Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VE Landbaukombinat Gera, Sitz Saalfeld, übertragen.

Der VE Landbaukombinat Gera wurde nach der Wende in die Landbau Gera GmbH umgewandelt. Mit Vertrag vom 20.12.1990 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Landbau Gera GmbH. Im Jahre 1990 beantragten die Kl. als Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen H. A. die Rückübertragung des ehemaligen Rittergutes. Mit Bescheid vom 8.11.1993 wurde ihre Berechtigung nach § 1 VermG festgestellt. Am 7.7.1994 schlossen die Kl. und die Landbau GmbH einen Vertrag bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke dergestalt, daß die Kl. bei bestandskräftig festgestellter Rückübertragung nur den Verkehrswert verlangen und ihren Antrag unwiderruflich auf Auskehr des Verkehrswertes umstellen. Dementsprechend stellten sie am 1. Juli 1994 ihren Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke in einen solchen auf Auszahlung des Erlöses bzw. des Verkehrswertes um. Mit Teilbescheid von 10.4.1995 lehnte das Thüringer Landesamt zur Re-gelung offener Vermögensfragen unter Ziffer 1 den Antrag auf Rückübertragung des Rittergutes A. in Leumnitz mit der Begründung ab, daß der landwirtschaftliche Betrieb Rittergut L. nicht mehr existiere, der Ge-schäftsbetrieb eingestellt und seine Wiederaufnahme nicht zu erwarten sei.

Mit Teilbescheid vom 11.4.1995 stellte die Behörde unter Ziffer 2 fest, daß den Berechtigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für das Unternehmen nach § 6 Abs. 7 VermG zustehe. Gem. § 6 Abs. 6 a VermG übertrug es unter Ziffer 3 das Flurstück Nr. 145/2 auf die Kl. zu-rück; unter Ziffer 4 lehnte es jedoch die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke nach § 4 Abs. 1 VermG ab, da diese in eine Un-ternehmenseinheit einbezogen worden seien und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Unternehmens zurückübertragen werden könnten. Die Kl. haben am 18.5.1995 Klage erhoben und begehren die Feststellung der Rückgabefähigkeit der streitgegenständlichen Grundstücke. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie haben entsprechend § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG einen - von der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der L. GmbH unberührt bleibenden (§ 3 Abs. 1 S. 2 VermG) - Anspruch auf Feststellung, daß die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. Diese Feststellung kann jedoch nur zusammen mit der Festsetzung des von den Kl. nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 und 7 VermG zu übernehmenden Anteils an den Schulden der Landbau GmbH ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - 7 C 40/96 -, VIZ 1998, 144-146). Ist die Rückgabe eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Berechtigte nach § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG die Rückgabe - bzw. als Minus die Feststellung der Rückgabefähigkeit - derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war. Dieser Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmensresten setzt den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entfallenden Anspruch auf Rückgabe des lebenden Unternehmens fort. Als besonderer - wenn auch der Einzelrestitution angenäherter - Anwendungsfall des wegen Unmöglichkeit nicht erfüllbaren Anspruchs nach § 6 Abs. 1 VermG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.1993 - 7 C 5.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4 = ZOV 1994, 133) hat er dieselben Tatbestandsvoraussetzungen wie dieser, und es kann mit ihm nicht mehr verlangt werden als mit dem Primäranspruch. Das hat zur Folge, daß sich die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG beanspruchten Gegenstände zum Zeitpunkt der - in dieser Vorschrift vorausgesetzten - Stillegung des Unternehmens noch im Betriebsvermögen befunden haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1994 - 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6 = ZOV 1994, 397). Ein Rückgriff auf diese Vorschrift zum Einsammeln "weggeschwommener" Vermögensgegenstände kommt daher nicht in Betracht. Eine Einzelrestitution von Vermögensgegenständen, die ihre Zugehörigkeit zum Unternehmen nach dessen Schädigung verloren haben, scheidet selbst dann aus, wenn das "Wegschwimmen" für sich gesehen als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu beurteilen wäre. Zwar bliebe in diesen Fällen die durch das Gesetz vorgegebene Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und beanspruchtem Vermögenswert gewahrt, eine Rückübertragungsansprüche begründende Schädigung des Berechtigten ist aber deswegen nicht denkbar, weil ihm der Vermögensgegenstand schon mit der Verstaatlichung seines Unternehmens vollständig entzogen wurde und er daher von der Wegnahme nicht mehr im Sinne der §§ 1 und 2 VermG betroffen sein konnte. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die Verstaatlichung des Unternehmens nicht alle dazugehörigen Vermögensgegenstände erfaßte und diese gesondert zugunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dies ist jedoch kein Fall des "Wegschwimmens", sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme, der - ebenso wie dem Entzug von Vermögenswerten vor der Verstaatlichung eines Unternehmens - mit der Einzelrestitution Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urt. v 13. Februar 1997 - 7 C 54/96 -, BVerwGE 104,

htsträgers enteignet wurden. Dies ist jedoch kein Fall des "Wegschwimmens", sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme, der - ebenso wie dem Entzug von Vermögenswerten vor der Verstaatlichung eines Unternehmens - mit der Einzelrestitution Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urt. v 13. Februar 1997 - 7 C 54/96 -, BVerwGE 104, 92-97; VIZ 1997, 287-289 = ZOV 1997, 197).

Das Grundstück Flurstück Nr. 145/3, aus dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke entwickelt haben, ist kein in diesem Sinne weggeschwommenes Grundstück mit der Folge, daß die streitgegenständlichen Grundstücke nicht zurückverlangt werden könnten. Denn das Grundstück Nr. 145/3 wurde am 2.12.1968 grundbuchmäßig in die Rechtsträgerschaft des VEG Obstbau übertragen und ist damit erst nach Stillegung des ehemaligen Rittergutes, die mit der Zusammenlegung des VEG Leumnitz mit dem VEG Gera-Pforten bzw. VEG Gartenbau Meilitz erfolgte, "weggeschwommen". Der Zeitpunkt der Schädigung des ehemaligen Unternehmens Rittergut H. A. ist der 1.1.1953, als das Rittergut in Volkseigentum überführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt gehörten die streitgegenständlichen Grundstücke als Teilflächen des Grundstücks Flurstück-Nr. 145 zum Betriebsvermögen des Rittergutes. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Rittergut in der Folgezeit nicht - wie vom Bekl. zunächst dargelegt - in die drei spezialisierten Güter VEG Gartenbau Meilitz, VEG Obstbau und VEG Mast aufgespalten worden. Anhand der Akten steht zunächst fest, daß der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb des Ritterguts als VEG Leumnitz zunächst fortgeführt wurde und im Jahre 1954 mit dem VEG Gera-Pforten zusammengelegt wurde. Der Vorschlag aus dem Jahr 1954 zur Konzeption für die Erarbeitung der Perspektivpläne führte die volkseigenen Güter Gera-Pforten und Meilitz getrennt auf, erwähnt jedoch das VEG Leumnitz nicht. Weiterhin ist davon auszugehen, daß das VEG Gera-Pforten seinerseits spätestens am 3.9.1968 - dem Tag der Umtragung der ehemaligen Betriebsgrundstücke des Rittergutes in die Rechtsträgerschaft des VEG (Gartenbau) Meilitz - entsprechend Ziffer 3 des Vorschlages zur Konzeption für die Erarbeitung der Perspektivpläne mit dem VEG Gartenbau Meilitz zusammengelegt wurde.

Die VEB bzw. VEG für Mast Gera-Leumnitz und für Obstbau sind nach Aktenlage und der Aussage des Zeugen S. demgegenüber von den genannten volkseigenen Gütern unabhängig entstandene Betriebe. Angesichts des von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelten Vermerks auf Blatt 202 der Gerichtsakte, daß ausweislich des Schriftverkehrs mit dem Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in den Beständen der DISOS GmbH keine entscheidungserheblichen Unterlagen vorhanden sind, war das Gericht von Amts wegen nicht gehalten, dort weiter nachzuforschen. Dies gilt ebenfalls für weitere Nachforschungen in den Archivbeständen des liquidierten Gutes Mast Leumnitz. Der VEG für Mast Gera-Leumnitz war als VEB für Mast von Schlachtvieh in Gera-Leumnitz bereits im Jahre 1954 selbständig neben dem VEG Leumnitz und VEG Gera-Pforten existent, wie sich aus seiner Eintragung als Rechtsträger der ihm zum Aufbau einer Schweinezucht in Leumnitz überlassenen Teilfläche des Flurstücks-Nr. 145 ergibt. Das VEG Obstbau wurde zum 1.1.1965 als VEB Obstbau gegründet, nachdem als Vorläufer zunächst der VE Straßenobstbau existierte. Eine Rückübertragung der Grundstücke könnte daher nur dann wegen deren im Dezember 1968 erfolgter Übertragung in die Rechtsträgerschaft des VEG Obstbau und damit wegen Wegschwimmens des Grundstücks Flurstück-Nr. 145/3 ausgeschlossen sein, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des ehemaligen Rittergutes mit Eingliederung des VEG Leumnitz in das VEG Gera-Pforten im Jahre 1954 und dessen Zusammenlegung mit dem VEG Gartenbau Meilitz bis zum September 1968 nicht stillgelegt, sondern fortgeführt worden sein sollte. Letzteres ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der landwirtschaftliche Betrieb des ehemaligen Rittergutes mit Eingliederung in das VEG Gera-Pforten bzw. spätestens mit Zusammenlegung mit dem VEG Gartenbau Meilitz als organisatorische Einheit zerschlagen und damit stillgelegt wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1995 - 7 C 63/94 -, VIZ 1996, 213-216 = ZOV 1996, 141 und Urt. v. 28.6.1996 - 7 C 8/95 -, VIZ 1996, 641-643 = ZOV 1996, 385). Denn wie bei der Aufnahme landwirtschaftlicher Betriebe in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sollten mit der Zusammenlegung von volkseigenen Gütern größere und einheitliche Betriebsstrukturen geschaffen werden. Für das VEG Gera-Pforten ergibt sich dies aus dem Schreiben seines Betriebsleiters B. vom 8.9.1954 nach erfolgter Zusammenlegung mit dem VEG Leumnitz. Mit der Verlegung des Betriebes nach Zschippern sollte eine zentrale Lage und Vereinheitlichung erfolgen. Es liegt fern, anzunehmen, daß angesichts der Nähe des Ortes Leumnitz zu Zschippern innerhalb des VEG Gera-Pforten zwei organisatorische Einheiten weiterbestanden hätten. Zwar könnte man der Annahme einer Stillegung im Jahre 1954 im Hinblick auf einen Vergleich der Betriebsgrößen widersprechen. Denn ausgehend von den Angaben im Schreiben des Betriebsleiters des VEG Gera-Pforten vom 8.9.1954 könnte sich die Betriebsfläche des durch die Zusammenlegung entstandenen "neuen" VEG Gera-Pforten im Vergleich zur Betriebsgröße des als VEG Leumnitz fortgeführten Rittergutes (ca. 88 ha) nur geringfügig verändert haben. Dann muß jedoch spätestens mit der Zusammenlegung des VEG Gera-Pforten mit dem VEG Gartenbau Meilitz bis September 1968 von einer Stillegung des Betriebes des ehemaligen Rittergutes ausgegangen werden, da sich mit dieser

orten im Vergleich zur Betriebsgröße des als VEG Leumnitz fortgeführten Rittergutes (ca. 88 ha) nur geringfügig verändert haben. Dann muß jedoch spätestens mit der Zusammenlegung des VEG Gera-Pforten mit dem VEG Gartenbau Meilitz bis September 1968 von einer Stillegung des Betriebes des ehemaligen Rittergutes ausgegangen werden, da sich mit dieser Zusammenlegung die Betriebsgröße auf 500 ha vergrößerte. Die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ist auch nicht deshalb gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 VermG ausgeschlossen, weil die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Verfügungsberechtigten Landbau GmbH veräußert hat. Denn § 4 Abs. 1 S. 3 VermG schließt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Rückübertragung eines Unternehmens aus, wenn dieses veräußert wurde. Die Norm schließt aber nicht die Rückübertragung von Betriebsgrundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG aus, wenn nur Geschäftsanteile der Verfügungsberechtigten veräußert wurden. Daher ist die Rückübertragung auch nicht wegen redlichen Erwerbs der streitgegenständlichen Grundstücke ausgeschlossen, da diese nicht veräußert wurden. Denn das Eigentum an den Grundstücken ist durch die Veräußerung der Geschäftsanteile nicht übertragen worden. Eigentümerin der Grundstücke war nach wie vor die Landbau GmbH. Der Rückübertragungsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 d, Abs. 2 VermG ist gleichfalls nicht erfüllt. Dieser muß bis zu dem für die Beurteilung des Restitutionsanspruches maßgeblichen Zeitpunktes, mithin dem der mündlichen Verhandlung, fortbestehen. Mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Landbau GmbH und der damit verbundenen Einstellung des Geschäftsbetriebes sind die Grundstücke für den Betrieb des Unternehmens nicht mehr notwendig (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.5.1996 -, VIZ 1996, 452 ff., 517 f. = ZOV 1996, 294). Dementsprechend sollen nach den Angaben der Kl. und der Beigeladenen Teilfächen der Grundstücke von der Beigeladenen veräußert werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Wir bringen den ungewöhnlich schwierigen Tatbestand des Urteils vollständig, weil ohne Kenntnis der verworrenen Entwicklung der Verhältnisse während der DDR-Zeit die Sentenz des Gerichts nicht verstanden werden kann.