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weggeschwommene

VG Potsdam9 K 235/00 Revision zugelassen22.08.2005ZOV 2006, 228

VermG § 33 Abs. 1 Satz 1, 10, 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

weggeschwommene; Vermögenswerte; Änderung des Unternehmenszwecks; Erlösauskehr; Geschäftsbetriebes unmöglich gewordener Geschäftsbetrieb; verfolgungsbedingte Schädigung; Nötigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitutionsanspruch auf "weggeschwommene" Vermögenswerte ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen, wenn der überwiegende Unternehmenszweck sich nach "außen" durch die "Arisierung" nicht wesentlich änderte.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Erlösauskehr aus der Veräußerung des zur Rückübertragung beantragten Grundstückes Gemarkung S.-Süd, Flur (...), Flurstück (...), heute verzeichnet im Grundbuch von S., Blatt (...). Das (...) m2 große Grundstück ist zwischenzeitlich mit einem Mehrfamilienhaus (Wohnungseigentum) bebaut und hat die postalische Anschrift "(...) in S.-Süd". Ursprünglich gehörten dieses und die umliegenden Grundstücke zum Waldbesitz des Gutes S., welches dem Major a. D. B. v. V. gehörte. Zu Parzellierungszwecken wurde eine insgesamt ca. 28 ha große Fläche ("W.siedlung S.") abgeteilt, die in einen südlichen und einen nördlichen Teil zerfiel.

Der nördliche Teil war (...) ha groß und wurde erstmalig in den Jahren 1929/1930 an den Kaufmann H. L. veräußert, der am 20. August 1930 im damaligen Grundbuch von S., Band (...), Blatt (...), eingetragen wurde. In der Grundsteuer-/Katastermutterrolle wurde dieses Grundstück auf dem Art. 315 geführt.

Der südliche Teil war (...) ha groß und wurde erstmalig bereits in den Jahren 1919/1920 an die B. T. C. GmbH in B. veräußert. Nach zwei weiteren Zwischenerwerben wurde er schließlich durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichtes O.burg vom 19. Dezember 1931 von der Fa. Gebr. G. OHG zu einem Gebot von 123.600 RM erworben. Gesellschafter dieser am 2. Januar 1920 begonnenen OHG, deren damaliger Hauptzweck die Fabrikation von Möbeln war, waren die jüdischen Brüder S. und L. G. Die Gebr. G. OHG wurde am 13. April 1932 im damaligen Grundbuch von S., Band (...), Blatt (...), eingetragen. In der Grundsteuer-/Katastermutterrolle wurde das Grundstück auf dem Art. 86 geführt.

Auf der Grundlage eines Aufbau- bzw. Bebauungsplanes wurde der gesamte Bereich von der zuständigen Kreisplanungsbehörde ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen in Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von 650 - 800 m2 aufgeteilt und die entsprechenden Erschließungsstraßen vorgesehen. Im Ergebnis der nachfolgenden Teilungsvermessung entstanden im nördlichen Teil 165 und im südlichen Teil 145 Bau- bzw. Straßenparzellen. In der Folgezeit wurden die Bauparzellen dann gemeinsam von dem Grundstücks- und Hypothekenmakler H. Lo. und der Fa. Gebr. G. OHG veräußert, die zu diesem Zwecke eine Verkaufsbaracke auf dem Gelände errichtet hatten.

Zur Sicherung einer Forderung aus dem Aufschließungsvertrag wurde am 8. August 1932 zugunsten der Gemeinde S. unter der lfd. Nr. 23 eine Grundschuld in Höhe von 25.000 RM in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Am selben Tage wurden auch 14 Straßenparzellen mit 18.607 m2 und eine Bauparzelle für gemeindliche Zwecke mit 2.877 m2 zugunsten der Gemeinde S. auf das Grundbuch von S., Blatt (...), übertragen.

Bis Ende des Jahres 1934 veräußerte die Gebrüder G. OHG Bauparzellen in einer Gesamtgröße von 44.276 m2 zu einem Bruttopreis von 115.588,57 RM (ca. 2,60 RM/m2); weitere 73 (oder 77) Parzellen mit einer Fläche von 57.768 m2 (oder 59.586 m2) waren bis dahin noch nicht verkauft.

Ab Anfang 1938 beabsichtigten die Gebrüder G. mit ihren Familien aus Deutschland auszuwandern und zu diesem Zweck einen Teil ihres Vermögens zu liquidieren.

Hierzu schlossen sie unter dem 11. April 1938 mit dem Inhaber der Firma "F. W., Möbelfabrik und -handlung", W. W. - dem insbesondere die Familie von L. G. freundschaftlich verbunden war -, einen notariellen Vertrag, mit dem sie die gesamten, der Möbelfabrikation dienenden Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Inventarien, den Fuhrpark und sonstigen Anlagewerte zu einem Kaufpreis von 60.000 RM an den Erwerber veräußerten. Dieser verpflichtete sich außerdem, in den abgeschlossenen Mietvertrag für das Betriebsgrundstück G.straße (...), in sämtliche Beschäftigungsverhältnisse mit den Mitarbeitern der Möbelfabrik der Gebr. G. OHG und in sämtliche sonstigen Verträge - soweit es sich nicht um Warenlieferungen oder Abnahmeverpflichtungen handelte - einzusteigen. Die Übergabe erfolgte am 15. Mai 1938.

Dieser Vertrag wurde vom Polizeipräsidenten nicht genehmigt; vielmehr verlangte dieser eine Reduzierung des Kaufpreises um 10.000 RM und eine schnellere Begleichung desselben. Diesen Forderungen kamen die Vertragspartner dann durch den Abschluß eines notariellen Änderungsvertrages vom 9. Juni 1938 nach. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 20. Juli 1938 wurde dann zur Sicherung des Anspruches auf Zahlung der Reichsfluchtsteuer eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 57.500 RM am 11. August 1938 unter der lfd. Nr. 24 in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren auf dem Grundbuch noch 59 nicht veräußerte Parzellen mit einer Gesamtfläche von 44.698 m2 verzeichnet. Nach der Reichskristallnacht 1938 wurden die beiden Firmeninhaber verhaftet und in das KZ Sachsenhausen gebracht.

Dort wurde L. G. am 14. November 1938 gezwungen, eine vorbereitete Generalvollmacht für W. zu unterschreiben, durch die er jenem die unwiderrufliche Verfügungsmacht über sein gesamtes Vermögen übertrug; insbesondere war es Aufgabe des W., das Firmenvermögen zu liquidieren. Am Tage danach wurde L. G. aus dem KZ mit der Auflage entlassen, umgehend Deutschland zu verlassen. Am 16. November 1938 erneuerte er die o. g. Vollmacht vor dem Notar Dr. H. L. - UR-Nr.: 524/38 - und emigrierte unmittelbar danach mit seinem Sohn über London in die USA; seine Ehefrau folgte ihnen Mitte Dezember 1938. L. G. verstarb am 3. November 1966 und wurde von seiner Ehefrau C. G. alleine beerbt. Frau C. G. verstarb am 13. September 1984 und wurde von ihrem Sohn alleine beerbt.

S. G. wurde Mitte Dezember 1938 ebenfalls mit der Auflage aus dem KZ entlassen, Deutschland unverzüglich zu verlassen. Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit konnte er jedoch erst im Frühjahr 1939 nach Schweden ausreisen, wo er am 17. Juli 1939 infolge der erlittenen Mißhandlungen verstarb. Beerbt wurde zu je einem Viertel von seiner deutschen Ehefrau E. G., die nach seinem Tode nach Deutschland zurückkehrte, und den Kindern H. G. (L.), B. G. (N. Y.) und M. C., geb. G. (V. in S.).

W. veräußerte als Bevollmächtigter das der OHG gehörende Grundstück in B., R.straße, mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 1939 und das Grundstück in B.-Mitte, L.straße, mit notariellem Vertrag vom 22. September 1939. Von dem Gelände in S. - dem letzten Firmengrundstück - wurden für die OHG von W. selbst nur wenige Parzellen verkauft. Wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten wurde dann die Liquidationstätigkeit des W. Ende 1939/Anfang 1940 beendet bzw. machte dieser von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch mehr. Die Generalvollmacht wurde - wohl auf Betreiben der Frau E. G. - durch Beschluß des Landgerichts B. für rechtsungültig erklärt. Ab Anfang 1940 übernahm der Regierungsrat a. D. P. S. mit notarieller Generalvollmacht von L. G. und den Erben nach S. G., der "arischen" Witwe E. G. und den Kindern, H. W., B. und M. G., die weitere Abwicklung der Gebr. G. OHG.

S. war ein Vertrauter der Familie G., mit dem die beiden Firmeninhaber schon früher zusammengearbeitet hatten. Er regelte deshalb in dieser Zeit auch die persönlichen und finanziellen (Privat-) Angelegenheiten der Gebrüder G. S. führte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung herbei, auf der mit entsprechendem Gesellschafterbeschluß vom 14. Oktober 1940 die Auflösung der OHG beschlossen und S. als Abwickler bestellt wurde. Diese Änderungen wurden am 30. April 1941 im Handelsregister eingetragen.

Nach dem Inkrafttreten der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 teilte der Oberfinanzpräsident B. S. auf dessen Anfrage hin mit Schreiben vom 31. Januar 1942 mit, daß die früheren Inhaber der Firma G. bzw. die Erben des S. G. ausgebürgert seien und ihr Vermögen dem Reich verfallen sei. Lediglich bezüglich des 1/8-Anteils der angeblich "arischen" Ehefrau des verstorbenen S. G. sei die Verfallserklärung zugunsten des Reiches noch nicht ausgesprochen.

Wohl im Jahre 1942 veräußerte der Abwickler S. mit notariellem Vertrag vor dem Notar D. das Grundstück Gemarkung S., Kartenblatt (...), Parzelle (...), an H. S., der - nach Umschreibung dieses Grundstückes - im damals neu angelegten Grundbuch von S., Band (...), Blatt (...), als Eigentümer eingetragen wurde. Nach Rückführung auf das Einheitskataster wurde das Grundstück in der Liegenschaftskartei auf dem Bestandsblatt (...) unter der heutigen Bezeichnung: "Flur (...) - Flurstück (...)" weitergeführt.

In den Jahren 1942 und 1943 wurden dann die meisten der verbliebenen Bauparzellen veräußert und von dem Erlös auf dem Notaranderkonto im Jahre 1943 die dinglich gesicherte Reichsfluchtsteuer in Höhe von 57.500 RM getilgt. Bis zum Ende des 2. Weltkrieges hatte S. - bis auf sechs Parzellen mit einer Fläche von 3.515 m2 - die Grundstücke des G.schen Besitzes veräußert. Von diesen verkaufte er bis 1960 noch weitere drei Parzellen und beantragte dann mit Schreiben vom 13. Dezember 1963, die Beendigung der Liquidation im Handelsregister einzutragen. Die letzten drei Parzellen in einer Größe von 2.228 m2 sind auch heute noch zugunsten der Gebr. G. OHG im Grundbuch von S., Blatt (...), eingetragen.

Das für die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger von S. nach dem 2. Weltkrieg eingeleitete Verfahren gegen W. hinsichtlich der mit Vertrag vom 11. April/9. Juni 1938 übereigneten Maschinen bzw. der von W. eigenmächtig an sich veräußerten Waren-/Möbelbestände endete vor dem Wiedergutmachungsamt B. - Az. (...) und (...) - mit Vergleich vom 6. Oktober 1952. Hierin wurde (u. a.) der Rückerstattungsanspruch anerkannt und die noch vorhandenen Maschinen an die Beigeladenen zurückgegeben. Das in West-B. gelegene Grundstück R.straße wurde in dem Wiedergutmachungsverfahren (...) an die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger zurückübertragen. In den Verfahren vor dem Entschädigungsamt B. wurden von den Gebrüder G. zu den Az. (...) und (...) die Wiedergutmachung von Vermögensschäden begehrt. Diese endeten hinsichtlich des Schadens am entgangenen Good Will mit Teilvergleich vom 18. Juli 1958. Mit weiterem Teilvergleich vom 15. August 1961 wurden die Ansprüche hinsichtlich der gezahlten Reichsfluchtsteuer, der Ausfuhrförderungsabgabe und der Auswanderungskosten entschieden, während der Antrag hinsichtlich der Judenvermögensabgabe abgelehnt wurde, weil deren Zahlung nicht belegt werden konnte.

Mit Bescheid des Ausgleichsamtes B. - Az. (...)/(...) USA - vom 10. September 1987 wurde die Verfolgteneigenschaft der Gebr. G. sowie der verfolgungsbedingte Vermögensverlust festgestellt. Horst S. verstarb zwischenzeitlich und wurde von seiner Ehefrau J. S. - der Kl. - alleine beerbt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 1990 meldeten die Beigeladenen vermögensrechtliche Ansprüche beim Ausgleichsamt B. für folgende Vermögenswerte an:

- "Grundbesitz in B., L.straße

- Grundbesitz Gemarkung S.-Gut, OHG Gebrüder G.,

E.weg F. R., K.ruf, H.-W.str., D.weg etc."

Mit Schreiben vom 17. Januar 1992 bzw. 1. September 1993 informierten das ARoV bzw. das LARoV des Landes B. das ARoV O.burg über die Anmeldung vom 3. Oktober 1990, die von den Beigeladenen unter dem 13. Oktober und 20. Dezember 1994 hinsichtlich der Flur- und Flurstücksbezeichnungen konkretisiert wurden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Mai 1992 veräußerte die Kl. das streitbefangene Grundstück zu einem Kaufpreis von 269.000 DM an die Eheleute K.-P. und M. G. Aufgrund der Auflassung vom 15. Juni 1993 und der vom Rechtsamt des Landkreises O. mit Bescheid vom 27. Januar 1993 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung wurden die Erwerber am 6. Dezember 1993 im Grundbuch von S., Blatt (...), als Eigentümer eingetragen. Daraufhin stellten die Beigeladenen ihren vermögensrechtlichen Antrag mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 von der Rückgabe auf die Erlösauskehr um.

Mit dem 12. Teilbescheid vom 13. November 1995 stellte das ARoV O.burg fest, daß die Beigeladenen hinsichtlich des eingangs genannten Grundstückes Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG seien (Punkt 1 des Tenors). Weiterhin wurde den Beigeladenen ein Erlösauskehranspruch gegen die Kl. zuerkannt (Punkt 2. des Tenors) und festgestellt, daß der Kl. ein Erstattungsanspruch gegen die Beigeladenen für den gezahlten Kaufpreis nicht zustehe (Punkt 3 des Tenors). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Rechtsvorgänger der Beigeladenen einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt gewesen seien, da das Grundstück in Anwendung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich verfallen und somit dem überlebenden L. G. bzw. den Erben nach S. G. vom Ausland her eine Verfügung über ihr Vermögen rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Der Anspruch der Beigeladenen sei auch nicht wegen eines redlichen Erwerbs des Grundstückes durch den Rechtsvorgänger der Kl. ausgeschlossen, da in Anlehnung an die Regelungen des alliierten Rückerstattungsrechtes ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich gewesen sei und die Regelung des § 4 Abs. 2 VermG erst für Rechtsvorgänge ab dem 8. Mai 1945 gelte. Weiterhin sei der erzielte Erlös gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG von der Kl. an die Beigeladenen herauszugeben, da eine wirksame Anmeldung des Vermögenswertes vorgelegen habe und sich der Rückübertragungsanspruch wegen der zwischenzeitlich erfolgten wirksamen Verfügung über den Vermögensgegenstand an dem erzielten Kaufpreis fortsetze. Gegen die Erlösauskehrverpflichtung bzw. die Verweigerung eines Kaufpreiserstattungsanspruches legte die Kl. mit Schreiben vom 17. November 1995 - beim ARoV O.burg am 28. November 1995 eingegangen - Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zur Erlösauskehr vom Wortlaut her nicht eingreife, da hier wegen der erst im Jahre 1994 erfolgten Konkretisierung eine verspätete Anmeldung vorliege. Weiterhin müsse davon ausgegangen werden, daß den Rechtsvorgängern der Beigeladenen der Kaufpreis zugeflossen sei, da eine feste Vermutung dafür bestünde, daß hiermit Verbindlichkeiten der OHG beglichen worden seien. Und letztlich stelle die Anmeldung vom 9. Oktober 1990 angesichts der globalen Formulierung keine rechtzeitige Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche i. S. d. §§ 30 und 30 a VermG dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 - der Kl. am 24. Dezember 1999 zugestellt - wies der VI. Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß angesichts der Unternehmensschädigung die Ausgangszuständigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG eigentlich beim LARoV gelegen hätte, der Widerspruch aber nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht auf diesen Fehler gestützt werden könne. Das schädigende Ereignis sei nach Auffassung des Widerspruchs-ausschusses in der abgepreßten "Generalvollmacht" über das gesamte Vermögen der OHG und dem anschließenden Zwang zur Emigration beider Gesellschafter zu sehen und stelle sich damit als Vermögensverlust "auf andere Weise" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG dar; jedenfalls liege eine Schädigung spätestens mit Inkrafttreten der 11. VO zum Reichsbürgergesetz und dem damit einhergehenden Vermögensverfall zugunsten des Deutschen Reiches vor. Weiterhin führte das LARoV aus, daß eine Rückgabe des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei, da der

f andere Weise" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG dar; jedenfalls liege eine Schädigung spätestens mit Inkrafttreten der 11. VO zum Reichsbürgergesetz und dem damit einhergehenden Vermögensverfall zugunsten des Deutschen Reiches vor. Weiterhin führte das LARoV aus, daß eine Rückgabe des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei, da der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes angesichts der dargestellten Sachlage nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehle.

Der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen ergebe sich somit aus § 6 Abs. 6 a VermG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG, der im Falle der Unmöglichkeit der Unternehmensrestitution und einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG auch die Singularrestitution der sog. weggeschwommenen Grundstücke vorsehe. Der diesbezügliche Ausschlußgrund des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG stehe der Rückübertragung nicht entgegen, da der Zweck des Unternehmens im Stadium der Liquidation nicht mit dem Zweck des Unternehmens vor der Schädigung vergleichbar sei.

Am 20. Januar 2000 hat die Kl. Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Begehren - die Abweisung der Verpflichtung der Kl. zur Erlösauskehr an die Beigeladenen - weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage führt die Kl. ergänzend aus, daß bereits keine schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG gegeben sei, da der Vermögensverlust nicht durch eine "Entziehung" i. S. d. Art. 3. REAO herbeigeführt worden sei. Vielmehr habe der Abwickler S. aufgrund einer von den damaligen Beteiligten freiwillig erteilten Generalvollmacht die weitere Abwicklung der OHG übernommen und sei die Veräußerung zu einem angemessenen und genehmigten Kaufpreis erfolgt, die zudem im Interesse der Gebr. G. OHG gelegen habe. Darüber hinaus greife auch der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ein, da sich der überwiegende Zweck der Gebr. G. OHG zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 1942 auf das Parzellierungsgeschäft beschränkt habe. (...)

Für das Grundstück L.straße wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 2. August 2001 festgestellt, daß die Beigeladenen Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG seien, nachdem das Grundstück zuvor im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. August 1998 an B. G. - den Beigeladenen zu 2) - veräußert worden war. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Landrates des Landkreises O. vom 13. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt dadurch die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der im Jahre 1992/93 erfolgten Veräußerung des Grundstückes Gemarkung S.-Süd, Flur (...), Flurstück (...).

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - steht dem Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf die Auskehr des erzielten Verkaufserlöses zu, wenn dieser unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG wirksam über das Eigentum an dem Vermögenswert verfügt hat. Dieser Anspruch auf das Surrogat setzt aber voraus, daß der eigentliche Restitutionsanspruch bestand, d. h. ein Schädigungstatbestand i. S. d. § 1 VermG gegeben ist und Ausschlußgründe nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es hier bereits am Restitutionsanspruch.

Zwar gewährt § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG - hier in der besonderen Ausprägung des § 3 Abs. 1 Satz 10 i. V. m. Satz 4 - 9 (analog) VermG - dem betroffenen Gesellschafter im Falle einer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 nach § 1 Abs. 6 VermG erfolgten Schädigung eines Unternehmens bzw. Unternehmensträgers einen Restitutionsanspruch, der sich vom ehemaligen Unternehmen auf die einzelnen, dem Unternehmen ursprünglich zugeordneten (sog. "weggeschwommene") Vermögenswerte verlagert, wobei es unerheblich ist, aus welchen Gründen diese dem Unternehmensvermögen nicht mehr zugehören bzw. daß sie - wie hier - schon vor der Stillegung des Unternehmens "weggeschwommen" waren. Die dazu erforderlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl. hierzu unten A.). Dieser Anspruch ist hier aber nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen (vgl. hierzu unten B.).

A. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG setzt im einzelnen voraus, daß gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG der ursprüngliche Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens wegen des eingestellten und nicht wieder aufnehmbaren Geschäftsbetriebes unmöglich geworden ist (1.) und daß die Entziehung der Rechte am Unternehmen auf § 1 Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beruht (2.).

1. Zunächst betrieb die Firma Gebr. G. OHG ein Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Das Vermögensgesetz versteht unter einem Unternehmen in Anlehnung an den Unternehmensbegriff des Handelsrechtes die organisierte Einheit von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten. Maßgeblich für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Unternehmen ist demnach seine betriebliche Zweckbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 7 C 40.96 -, VIZ 1998, 144 ff.). Bereits das Möbelgeschäft wie auch die pacht- bzw. mietweise Verwertung der Grundstücke L.straße bzw. R.straße erfüllte diese Voraussetzungen. Zudem wurde mit dem Erwerb des gesamten südlichen Teils der Waldsiedlung S. im Jahre 1931 die Grundlage für das "Parzellierungsgeschäft" als weiteres Unternehmen bzw. eigenständiger Unternehmensteil geschaffen. Die nachfolgende Parzellierung des Geländes auf der Grundlage des Aufbau- bzw. Bebauungsplanes und der anschließend eingeleitete Weiterverkauf der einzelnen Parzellen an potentielle Eigenheimbauer - dokumentiert durch den entsprechenden Werbeprospekt und durch die auf dem Gelände errichtete Verkaufsbaracke - stellen sich als organisierte Zusammenfassung von Sachen und Rechten sowie als unternehmerische Tätigkeit dar, mit welcher der Unternehmensträger einen auf gewisse Dauer angelegten - und hier sogar auf Gewinnerzielung gerichteten - wirtschaftlichen Zweck verfolgte. Diese Geschäfte gingen über die Tätigkeit eines privaten Parzellierers, der allenfalls gelegentliche Verkäufe tätigt, hinaus (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15/98 -, ZOV 1999, 231 f. = VIZ 1999, 334 ff.; Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10/03 -, ZOV 2004, 47 ff.). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG fehlen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes. Dies ist unstreitig. Die Kammer sieht auch keinen Anlaß, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Das Möbelgeschäft und die wirtschaftliche Verwertung der anderen Grundstücke hatte bereits Ende der 30er Jahre seine Erledigung gefunden und wurde - trotz teilweiser Rückgewähr nach dem 2. Weltkrieg - schon damals nicht wieder aufgenommen. Auch das Parzellierungsgeschäft wurde in der Folgezeit - im wesentlichen bis Ende des Jahres 1944 bzw. für die verbliebenen Restgrundstücke bis Ende 1960 - abgewickelt. 2. Wie die Bekl. zutreffend unter Punkt 1 im Tenor des angegriffenen Bescheides festgestellt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt. Hier war die Beteiligung der Gebrüder G. an dem oben beschriebenen Unternehmen Gegenstand einer schädigenden Maßnahme (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz VermG). Die verfolgungsbedingte Schädigung war - entgegen der Auffassung der Bekl. - erst mit dem Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 und der damit verbundenen Enteignung der sich im Ausland aufhaltenden jüdischen Anteilseigner bzw. deren Erben (§§ 2 und 3 der Verordnung) vollendet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, ZOV 1995, 311). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelte es sich hierbei um eine Legalenteignung. Es bedurfte zum Vollzug dieser Verordnung keiner konstitutiven Entscheidung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes nach § 8 Abs. 1 der Verordnung (vgl. hierzu das Schreiben des Reichsministers der Finanzen - Az.

19.94 -, ZOV 1995, 311). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelte es sich hierbei um eine Legalenteignung. Es bedurfte zum Vollzug dieser Verordnung keiner konstitutiven Entscheidung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes nach § 8 Abs. 1 der Verordnung (vgl. hierzu das Schreiben des Reichsministers der Finanzen - Az. 0 5205 - 98 VI - vom 9. Dezember 1941, abgedruckt in Heft 6 der BARoV-Schriftenreihe, zu Dokument 55, Seite 235). Davon ging auch der nach § 8 Abs. 2 der Verordnung für die Verwaltung zuständige Oberfinanzpräsident in B. in seinem Schreiben vom 31. Januar 1942 an S. aus, da nur noch hinsichtlich des 1/8-Erbanteils der "arischen" Witwe, Frau E. G., ein entsprechendes Klärungsbedürfnis gesehen wurde. Das Amtsgericht O. in seinem Einstellungsbeschluß vom 18. März 1942 sowie der Landrat des Landkreises N. in seinem Schreiben vom 29. April 1943 an den Regierungspräsidenten in Potsdam weisen gleichfalls darauf hin, daß der Vermögensverfall direkt durch die 11. Verordnung herbeigeführt worden war. Wenn die Kl. hervorhebt, der Verkauf des streitigen Grundstücks sei nicht zwangsweise, sondern freiwillig und zum angemessenen Kaufpreis erfolgt, stellt dies die verfolgungsbedingte Schädigung nicht in Frage, da es hier allein auf die Schädigung der Beteiligung am Unternehmen ankommt und nicht auf die Gründe für das "Wegschwimmen" der einzelnen Werte aus dem Unternehmensvermögen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG: "aus irgendwelchen Gründen"). B. Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Hiernach sind die Sätze 4 bis 10 nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte (1.) entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat (2.), bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt (3.). Die Voraussetzungen dieses Ausschlußtatbestandes liegen vor. 1. Zunächst handelte es sich bei dem Grundstück Gemarkung S., Kartenblatt (...), Parzelle (...) um einen Vermögenswert, der für den Wohnungsbau bestimmt war. Dies ergibt sich aus den Gestaltungen der notariellen Kaufverträge, die in § 5 Abs. 1 sowohl eine Garantie des Verkäufers für die generelle Bebaubarkeit bzw. dessen Genehmigung als auch eine Verpflichtung der Käufer enthielten, innerhalb von zwei Jahren nach Aufhebung der kriegsbedingten Baubeschränkungen ein Wohngebäude mit landhausartigem Charakter nach den Vorgaben des Aufbau- bzw. Bebauungsplanes zu errichten. 2. Der (überwiegende) Unternehmenszweck war vor und nach der Schädigung der gleiche. Als wesentlicher Anknüpfungspunkt für den Erwerberschutz verlangt die Vorschrift, daß das streitige Grundstück "entsprechend" dem bereits "vor der Schädigung" vorhandenen (überwiegenden) Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens veräußert wurde, sich also nach "außen" durch die Arisierung nichts wesentliches änderte. Das ist hier der Fall, da - wie bereits unter A.) erwähnt - die Schädigung mit dem Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfolgte und vor dem November 1941 nur noch das Parzellierungsgeschäft betrieben wurde. Die Annahme der Bekl. bezüglich des Schädigungszeitpunktes "November 1938" ist falsch, da diese das Schädigungsobjekt vernachlässigt. Zu beachten ist nämlich, daß das

r A.) erwähnt - die Schädigung mit dem Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfolgte und vor dem November 1941 nur noch das Parzellierungsgeschäft betrieben wurde. Die Annahme der Bekl. bezüglich des Schädigungszeitpunktes "November 1938" ist falsch, da diese das Schädigungsobjekt vernachlässigt. Zu beachten ist nämlich, daß das Schädigungsobjekt hier die Beteiligung am Unternehmen als solche war, so daß es nicht darauf ankommt, wann und warum die einzelnen Bestandteile des Unternehmens "weggeschwommen" waren. Insoweit ist daher weder der Verlust des Anlagevermögens des Möbelunternehmens oder der Häuser in B. noch der Verkauf des hier streitigen Grundstückes relevant, selbst wenn das "Wegschwimmen" verfolgungsbedingt war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz VermG). Vielmehr ist allein der Zeitpunkt der Verdrängung der jüdischen Gesellschafter aus ihrer Rechtsstellung als Komplementäre einer OHG maßgeblich, die hier erst mit dem Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz eintrat.

Die zu rein privatem Nutzen des W. im November 1938 erfolgten Nötigungshandlungen führten demgegenüber nicht zu einer faktischen Verdrängung der Gebrüder G. aus ihren Beteiligungsrechten. Diese setzt vielmehr die vollständige und endgültige Entziehung der maßgeblichen Rechtsposition durch eine nach den herrschenden Verhältnissen unangreifbare Maßnahme voraus, deren vermögensrechtliche Folgen zudem in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 23.01 -, VIZ 2002, 337 f.). Daran fehlt es, da die Geschäftstätigkeit des W. - zudem im Namen für die Gebr. G. OHG - bereits 1940 eingestellt und von der Vollmacht, die später für ungültig erklärt wurde, kein Gebrauch mehr gemacht wurde. Änderungen der Unternehmensbeteiligung waren zudem in keiner Weise greifbar dokumentiert. Die Gebrüder G. wurden vielmehr auch noch im Mai 1941 als Inhaber des Unternehmens angesehen (vgl. Schreiben des Finanzamtes W.-Süd an den Bürgermeister der Landgemeinde S. vom 23. Mai 1941). Der Familie G. gelang es sogar, S. trotz des fortdauernden Drucks der Nazi-Herrschaft als neuen Generalbevollmächtigten einzusetzen. Dieser führte dann unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften eine außerordentliche Gesellschafterversammlung herbei, auf der die Abwicklung der OHG beschlossen und er selbst als Abwickler der Gebrüder G. OHG eingesetzt wurde. Im Anschluß daran wurden diese Veränderungen im Handelsregister eingetragen. S. war bis zum Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz allein als Vertreter der bisherigen Gesellschafter tätig (vgl. auch Schreiben des Oberfinanzpräsidenten B./Brandenburg an S. vom 15. Mai 1942).

Beim Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz handelte es sich gemäß dessen § 3 deshalb ohne jeden Zweifel um jüdisches - und nicht bereits "arisiertes" - Vermögen. Die Fortnahme des Vermögens zugunsten des Deutschen Reiches betraf folglich allein die jüdischen Inhaber und nicht etwa W. als erfolgreichen Ariseur. Dieser war auch in keiner Weise für das NS-Regime oder als Funktionsträger tätig, sondern allein zu seinem privaten Vorteil, so daß die Anwendung der 11. Verordnung auch nicht als irrtümlicher doppelter Zugriff angesehen werden kann.

Selbst wenn - mit der Bekl. - eine "faktische Enteignung" der Unternehmensbeteiligungen schon im November 1938 stattgefunden hätte (durch die Nötigung der jüdischen Unternehmensinhaber zur Abgabe einer Generalbevollmächtigung zugunsten W. bzw. zur Ausreise) spricht alles dafür, daß schon zu diesem Zeitpunkt der überwiegende Unternehmenszweck das Parzellierungsgeschäft war. Die Möbelfabrikation war nämlich von den Gebrüdern G. spätestens Mitte des Jahres 1938 eingestellt worden, so daß es für die anzustellende Vergleichsbetrachtung nur noch auf das wertmäßige Verhältnis zwischen den Umsätzen aus der wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke R.straße und L.straße einerseits und dem Parzellierungsgeschäft in S. andererseits ankam. Der vor dem Jahre 1938 mit der Möbelfabrik erzielte Millionenumsatz kann im November 1938 nicht mehr im Sinne einer Verfolgung unternehmerischer Zwecke der Möbelproduktion berücksichtigt werden.

Das Parzellierungsgeschäft bestand trotz alledem als Unternehmen bis Ende 1941 und auch noch danach fort. Dementsprechend ging auch die Industrie- und Handelskammer in ihrem Schreiben vom 28. April 1938 an das Handelsregister davon aus, daß das Unternehmen trotz der Aufgabe der Möbelfabrikation weiterhin vollkaufmännisch tätig sei und die Verhältnisse unverändert seien. Es war auch von der Größenordnung her für die Öffentlichkeit und die Erwerber als typische flächendeckende Aufsiedlung eines geschlossenen Siedlungsgebietes durch eines der in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Unternehmen gekennzeichnet. Nach Verlust der Möbelproduktion und der B...er Grundstücke war diese Tätigkeit auch überwiegender bzw. alleiniger Unternehmenszweck der G. OHG.

Damit kann letztlich offenbleiben, ob nicht bereits davon auszugehen ist, daß das Parzellierungsgeschäft ein eigenständiges Unternehmen darstellte und es somit auf einen "überwiegenden" Unternehmenszweck gar nicht mehr ankommt; zumal auch für den Begriff des Unternehmens die Rechtsform des Unternehmensträgers unerheblich ist und somit ein Unternehmensträger durchaus mehrere Unternehmen i. S. d. Vermögensgesetzes haben kann (vgl. hierzu Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Stand: 23. Lieferung, April 2004, § 6 RN 5 - 10; Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG- Kommentar, 20. Lieferung, Juli 2004, § 6 RN 5 ff.). Das Siedlungsgeschäft ist (entgegen der Auffassung des Widerspruchsausschusses und unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht der Kammer im Prozeßkostenhilfebeschluß vom 16. September 2004 - 9 K 4577/98 -) auch noch im Stadium der zweckneutralen Liquidation und insoweit unverändert beim Verkauf nach der Arisierung verfolgt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein darauf an, welchen Zwecken der V e r k a u f diente und nicht darauf, welchen Zielen (Begleichung von Schulden, Reichsfluchtsteuer) der Erlös im Bereich des veräußernden Unternehmens gewidmet war. Denn § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zielt darauf ab, dem Gutglaubensschutz von natürlichen Personen als Erwerber von Siedlungsland bei Verkäufen im Rahmen des geordneten Geschäftsbetriebes und bei voller Gegenleistung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999, - 8 C 15/98 - ZOV 1999, 231 f. = VIZ 1999, 340; Rodenbach "Änderungen vermögensrechtlicher Gesetze", ZOV 1997, 311 ff.). Der Verkauf der Siedlungsgrundstücke als sogenanntes Umlaufvermögen zu Siedlungszwecken blieb in dieser Zielrichtung von der Arisierung und Liquidation unberührt. Insbesondere aus der hier maßgeblichen Sicht der Erwerber ergaben sich für den Kauf der Siedlungsfläche keine wesentlichen Unterschiede aufgrund der Änderung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und der politischen Umwälzungen. Die Verwertung der Grundstücke gegen Zufluß der Kaufsummen zum Unternehmensvermögen entsprach vielmehr dem Siedlungsgeschäft, wie es bereits vor der Schädigung durch die Gebrüder G. verfolgt wurde. Anders als eventuell bei den Geschäften des W. sind hier auch keine besonderen Ansatzpunkte dafür zu erkennen, dem Erwerber den Schutz der Vorschrift ausnahmsweise zu versagen. Der allgemeine Hinweis im Kaufvertrag auf das frühere und inzwischen verfallene jüdische Vermögen reicht dafür nicht aus. Er beseitigte nicht das hier geschützte Vertrauen darauf, daß der Verkauf im Rahmen der freiwilligen Zweckbestimmung durch den früheren jüdischen Inhaber erfolgte. Die Kammer ist der Auffassung, daß der Wortlaut der Vorschrift eine abweichende engere Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG hier nicht zuläßt. So ist nicht ersichtlich, daß die Vorschrift nur die Entstehung von Bruchteilseigentum verhindern oder dann nicht anwendbar sein soll, wenn eine verfolgungsbedingte "Vorschädigung" (hier durch W., der diverse Vermögensverschiebungen unter Ausnutzung des Druckes der Naziherrschaft herbeiführte) die von dem betroffenen Unternehmen verfolgten Zwecke in Richtung eines danach überwiegenden Siedlungszweckes verschob.

Auch die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zur Herstellung einer Gleichbehandlung mit den Begünstigten aus der alliierten Wiedergutmachung, die keinen Gutglaubensschutz kannte, ist hier zugunsten der Beigeladenen nicht möglich. Seit den früheren Wiedergutmachungsregelungen bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist ein so erheblicher Zeitraum verflossen, daß dem Gutglaubensschutz nunmehr vom Gesetzgeber in Grenzen Rechnung getragen werden durfte. Im übrigen können die betroffenen Berechtigten bei einer Berücksichtigung von gutem Glauben grundsätzlich auf eine finanzielle Wiedergutmachung verwiesen werden. Sollte diese zweifelhaft sein, würde sich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. die verfassungskonforme Auslegung allenfalls bei Anwendung der einschlägigen Entschädigungsvorschriften stellen. 3. Der genannte Vermögenswert wurde bis zum 8. Mai 1945 auch an eine natürliche Person - hier S. - zu einem üblichen Preis veräußert. Die Veräußerung erfolgte offensichtlich zu dem vom Landrat des Landkreises N. im August 1941 genehmigten Kaufpreis zwischen 3,00 bis 3,50 RM pro Quadratmeter. Auf dieser Basis hat auch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen O. im Parallelverfahren 9 K 3646/00 den dortigen Kl. einen Erstattungsanspruch für den gezahlten Kaufpreis zugestanden. (...)