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Wegfall des Minderungsrechts bei Vereitelung der Mängelbeseitigung

LG Berlin63 S 389/0422.02.2005GE 2005, 621

BGB § 536

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die erforderlichen Baumaßnahmen zur Instandsetzung durch Schaffung von Baufreiheit vorzubereiten.

2. Unterläßt der Mieter diese Vorbereitungsmaßnahmen, vereitelt er die Mängelbeseitigung und das Minderungsrecht entfällt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Vorliegend ist der für die Mängel an den Dielenböden von den Kl. zugestandene Minderungsbetrag von 57,21 EUR, der rund 7 % der Gesamtmiete entspricht, nicht zu beanstanden, so daß den Bekl. kein weitergehendes Minderungsrecht für September 2002 bis zum 18.12.2002 gemäß § 536 Abs. 1 BGB zusteht. Die vorgetragenen und unwidersprochen gebliebenen Mängel an den Dielen in Küche und Flur, welche nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts in ihrer Oberfläche fasrig und abgesplittert sind, ziehen eine gewisse Gebrauchsbeeinträchtigung nach sich, auf die sich die Mieter aufgrund der Kenntnis ihrer Wohnung jedoch einstellen konnten. Eine nennenswerte Qualität der Mängel im Hinblick auf eine konkrete Verletzungsgefahr wurde nicht vorgetragen. Mit dem vorgenannten Minderungsbetrag sind im Ergebnis die Beeinträchtigungen angemessen ausgeglichen.

Hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Fortfalls des Minderungsrechtes ab dem 18.12.2002 infolge Annahmeverzugs ist der Angriff der Berufung unbegründet und das Urteil insoweit ebenfalls zutreffend. Das Minderungsrecht entfällt, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung vereitelt. Dies ist vorliegend erfolgt, weil die Bekl. mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 und 18. Dezember 2002 die Beräumung ihrer Wohnung durch die Kl. und die Übernahme von Hotelkosten gefordert haben, ohne daß hierauf ein Anspruch bestünde. Im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses trifft den Mieter die Verpflichtung, im Rahmen des ihm Zumutbaren die erforderlichen Baumaßnahmen zur Instandsetzung durch Schaffung von Baufreiheit vorzubereiten. Dies haben die Bekl. erkennbar abgelehnt, ohne daß zwingende Gründe hierfür ersichtlich sind. Ein Anspruch auf Unterbringungskostenersatz besteht ebenfalls nicht, da die Böden in Küche und Flur zeitlich nacheinander instand gesetzt werden konnten. Selbst wenn dieses bei einer vermieteten Wohnung in der Regel praktizierte Verfahren die Arbeiten zeitlich verlängert, ist dies vom Mieter hinzunehmen. Eine Unbenutzbarkeit der Wohnung als Folge der Arbeiten ist nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Modernisierungsmaßnahmen wird vielfach vertreten, daß der Mieter zu vorbereitenden Arbeiten nicht verpflichtet sei, er also etwa Möbel nicht wegrücken müsse (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 8. Aufl., Rdn. 39 zu § 554 BGB). Bei Mängelbeseitigung ist das nach Auffassung des LG Berlin anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter rügte Mängel an den Dielenböden im Flur und in der Küche. Nachdem er mehrere Monate die Miete gemindert hatte, verlangte er von den Vermietern Entfernung der Möbel und die Übernahme von Hotelkosten für die Dauer der Instandsetzungsmaßnahmen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Februar 2005 stellte das Landgericht Berlin fest, daß der Mieter die Mängelbeseitigung vereitelt habe und daß deshalb das Minderungsrecht entfallen sei. Zum Möbelrücken sei nicht der Vermieter verpflichtet, sondern der Mieter. Eine Unterbringung in einem Hotel sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, da die Fußböden nacheinander hätten instand gesetzt werden können.

Wegfall des Minderungsrechts bei Vereitelung der Mängelbeseitigung — LG Berlin 63 S 389/04 — vera