Wegfall der Mietpreisbindung bei steuerbegünstigten und mit Aufwendungshilfen gefördertem Wohnraum
§ 15 WoBindG, §§ 88, 88 a, 88 b II. WoBauG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wegfall der Mietpreisbindung bei steuerbegünstigten und mit Aufwendungshilfen gefördertem Wohnraum; Mietpreisbindung, Neubau; steuerbegünstigter Wohnraum; Aufwendungsdarlehen; Aufwendungszuschüsse; Aufwendungshilfen; Verbrauch der öffentlichen Mittel; Kostenmiete; Bindungszeitraum; Mietpreisbindung, Wegfall
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bindungszeitraum von steuerbegünstigtem und mit Aufwendungsdarlehen und Zuschüssen gefördertem Wohnraum endet mit Ablauf des Förderungszeitpunktes; die Rechtsgrundlage bestimmt sich aus den Regelungen der §§ 88, 88 a, 88 b II. WoBauG, nicht nach der Regelung des § 15 WoBindG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist aus Rechtsgründen nicht berechtigt, eine Erhöhung der monatlichen Miete um weitere 78,87 DM für die Wohnung des Kl. zu verlangen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Wohnung des Kl. im Hause ... im steuerbegünstigten Wohnungsbau errichtet und mit Aufwendungsdarlehen und Zuschüssen gefördert wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die gewährten Mittel mit Wirkung zum 1. April 1986 "verbraucht" waren, weil der vereinbarte Förderungszeitraum abgelaufen war.
Die Rechtsgrundlage bestimmt sich aus der Regelung der §§ 88, 88 a, 88 b II. WoBauG, während die Regelung in § 15 WoBindG einen abweichenden Anwendungsbereich hat, denn die vorliegend gewährte Förderung ist keine öffentliche Förderung im Sinn dieser Norm (vgl. auch § 88 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG).
Gemäß den §§ 88 ff. II. WoBauG (vgl. § 88 a Abs. 2, § 88 b Abs. 1 II. WoBauG) endet die Zweckbestimmung des geförderten Wohnraums und damit auch die Bindung des Vermieters an die sog. Kostenmiete nämlich automatisch in dem Zeitpunkt, in dem sich durch den "Verbrauch" der Mittel die laufenden Aufwendungen des Vermieters nicht mehr vermindern.
Damit ist vorliegend auch die vom Kl. bewohnte Wohnung mit Wirkung zum 1. April 1986 aus der durch Verweisung angeordneten Preisbindung entfallen, weshalb auf das Mietverhältnis der Parteien die Vorschriften des II. WoBauG, des WoBindG und der NMVO keine Anwendung mehr finden können.
Mit Wirkung zum 1. April 1986 bestimmt sich das Mietverhältnis nunmehr nach den Vorschriften des MHG.