Wegfall der Ersatzgrundstücksregelung
EGMRK Artikel 6, 14; Protokoll zu EMRK Artikel 1 Nr. 1; VermG § 9
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Schlagwörter zur Erschließung
Wegfall der Ersatzgrundstücksregelung; 50 %ige Verkehrswertentschädigung; Vergleichsweg
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerde ist aus dem Verfahrensregister zu streichen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
(...) Am 2. September 1998 klagten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Dresden auf Rückgabe von Vermögen, das 1987 in der Deutschen demokratischen Republik enteignet worden war.
Am 6. November 1998 erweiterten die Beschwerdeführer ihre Klage, indem sie hilfsweise Entschädigung in Form von Grundbesitz mit vergleichbarem Wert gemäß § 9 des Vermögensgesetzes forderten.
Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren dann aus, da das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (nachstehend als "Vermögensamt" bezeichnet) eine Suche nach Grundbesitz mit vergleichbarem Wert einleitete.
Am 26. Februar 1999 setzte das Vermögensamt das Gericht davon in Kenntnis, daß der Stadt Dresden zur Zeit kein Grundbesitz mit vergleichbarem Wert zur Verfügung stünde. Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren dann wieder auf.
Am 7. September 1999 wies das Vermögensamt darauf hin, daß der Gesetzgeber an eine Aufhebung des § 9 des Vermögensgesetzes denke, und ersuchte daher um Aussetzung des Verfahrens.
Am 15. September 2000 wurde § 9 des Vermögensgesetzes aufgehoben.
Am 11. März 2003 entschied das Verwaltungsgericht Dresden, daß das Vermögensamt verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführern vor der Außerkraftsetzung des § 9 des Vermögensgesetzes Grundbesitz mit vergleichbarem Wert zu übereignen. Das Gericht stellte fest, daß der Stadt Dresden entgegen den Behauptungen des Vermögensamtes zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Grundbesitz mit vergleichbarem Wert zur Verfügung gestanden hatte und daß es keine objektiven Gründe dafür gab, diesen Grundbesitz nicht an die Beschwerdeführer zu übereignen. Das Gericht bemerkte diesbezüglich ferner, daß es sachfremd gewesen sei, seitens des Vermögensamtes auf die Außerkraftsetzung des § 9 des Vermögensgesetzes zu warten, anstatt gemäß dieser Bestimmung, solange sie noch in Kraft war, Grundbesitz zu übereignen. Das Gericht wies ferner darauf hin, daß das Vermögensamt für die verspätete Bearbeitung des Ersuchens der Beschwerdeführer auf Übereignung vergleichbaren Grundbesitzes, einerseits, und für die wahrheitswidrige Erklärung, daß es keinen solchen Grundbesitz gebe, andererseits, haftbar sein könnte. Das Gericht verurteilte das Vermögensamt zu den Gerichtskosten und den Kosten der Beschwerdeführer.
Am 8. Januar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vermögensamtes ab und bestätigte die Argumentation der Vorinstanz.
KLAGEBEGEHREN
Die Beschwerdeführer trugen nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1, allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, vor, sie hatten die legitime Erwartung gehegt, eine Entschädigung in Form von Grundbesitz mit vergleichbarem Wert zu erhalten, die ihnen infolge der Außerkraftsetzung von § 9 des Vermögensgesetzes entgangen sei. Darüber hinaus meinten sie, im Vergleich zu jenen früheren Eigentümern, die eine Entschädigung in Form von Grundbesitz mit vergleichbarem Wert erhalten hatten, benachteiligt worden zu sein.
Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention, allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, trugen die Beschwerdeführer vor, die verzögerte Bearbeitung ihres Falles durch das Vermögensamt und das Verwaltungsgericht sei ebenfalls für den Verlust ihres Anspruchs verantwortlich.
Schließlich vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, nach ihrem Heimatrecht gebe es kein wirksames Rechtsmittel, das es ihnen ermöglichen würde, Entschädigung für den Verlust ihres Anspruchs auf Übereignung von Grundbesitz mit vergleichbarem Wert zu verlangen. Insbesondere legen sie dar, daß eine Klage auf Amtshaftung unwirksam sein würde und außerdem unter die Verjährung falle, da die gesetzliche Frist bereits am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei, also sogar schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004.
RECHTSLAGE
Am 26. März 2007 erhielt des Gericht eine beglaubigte Abschrift der folgenden Erklärung der Regierung, unterzeichnet von den Vertretern der Regierung am 6. und 13. März 2007 und von den Vertretern der Beschwerdeführer am 14. März 2007:
(Übersetzung)
"Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, (...), und die Beschwerdeführer, ..., beide vertreten durch ..., schließen zur Erledigung der Beschwerde Nr. 31828/03 folgenden gütlichen Vergleich:
1. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, den Beschwerdeführern zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten Beschwerde 370.000 (dreihundertsiebzigtausend) Euro zu zahlen. Mit dem genannten Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder das Land Sachsen und/oder die Stadt Dresden, insbesondere Entschädigung, Kosten und Auslagen in Verbindung mit der Ablehnung, einen Ersatz in Form von Grundbesitz mit vergleichbarem Wert für das Grundstück P. Ring 47 in Dresden zu leisten, abgegolten. Der Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zahlbar.
2. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt ..., erklären die Beschwerde insgesamt für erledigt. Sie sind mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register der anhängigen Verfahren einverstanden. Sie verzichten auf alle weiteren Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder das Land Sachsen und/oder die Stadt Dresden im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des vorliegenden Falles.
3. Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unverzüglich mitzuteilen."
Die Regierung beantragte, die Beschwerde gemäß Artikel 37 § 1 (b) der Konvention aus dem Register der anhängigen Verfahren zu streichen.
Das Gericht nimmt von der von den Parteien erzielten gütlichen Einigung Kenntnis. Es ist davon überzeugt, daß die Einigung auf der Achtung der Menschenrechte gemäß Definition in der Konvention und ihren Protokollen basiert und erkennt keine Gründe öffentlichen Interesses an einer weiteren Prüfung der Beschwerde (Artikel 37 § 1 in fine der Konvention). Demgemäß kommt Artikel 29 § 3 der Konvention auf den Fall nicht mehr zur Anwendung, und der Fall ist aus dem Register zu streichen.
(...) [nichtamtliche Übersetzung durch Zänker & Kollegen])
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die Entscheidung sorgt für Aufsehen, da die Bundesregierung noch nie rechtskräftig vom EGMR in einer Restitutionssache verurteilt wurde und sich daher auch noch nie in einer solchen Sache zu einem vergleichsweisen Abschluß gehalten gesehen hat. Im vorliegenden Fall sah sie wohl erstmals ein substantielles Risiko, in Straßburg verurteilt zu werden. Die davon betroffene Fallgruppe umfaßt nach Schätzungen des BMF mindestens 100.000 Fälle mit einem Anspruchsvolumen von mindestens 5 Mrd. Euro. Der Vergleich basiert auf einer Quote von 50 %.
RA STEFAN von RAUMER