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Wegfall der Beschwer

BGHX ZB 11/0429.06.2004unveröffentlicht

ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. und Rechtsbeschwerdeführer hat die Bekl. vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Bekl. seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der Kl. Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht zu überantworten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Kl. mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MünchKomm.

ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO., § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a. A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

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