Wegfall der Geschäftsgrundlage für Verzicht auf Räumungsschutz
BGB § 313; ZPO § 794a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Verzicht auf Räumungsschutzanträge in einem gerichtlichen Vergleich kann wegen nachträglich eingetretener unvorhersehbarer Umstände (hier: erlittene Schussverletzung am Kopf) unwirksam geworden sein.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; vom 28. September 2021 - VIII ZB 43/21, WuM 2022, 57 Rn. 1 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckung eines von der ersten Instanz protokollierten Räumungsvergleichs droht (§ 794a Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2 Durch die Vollstreckung des Räumungsvergleichs würde der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Nach den von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Unterlagen befürchtet der Beschwerdegegner zwar ebenfalls nicht unerhebliche Nachteile im Falle des vorläufigen Verbleibens der Beschwerdeführerin in der Wohnung. Jedoch überwiegen diese Nachteile nicht die von der Beschwerdeführerin zu vergegenwärtigenden Nachteile. Diese sieht sich einem nicht rückgängig machbaren Verlust der Mietwohnung ausgesetzt. Vor einem solchen Verlust ist sie einstweilen aufgrund ihrer durch die - mittels ärztlicher Atteste belegte - drei Monate nach Abschluss des Räumungsvergleichs erlittene Schussverletzung am Kopf hervorgerufenen und noch andauernden besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation zu schützen.
3 Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde ist in der Sache eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde vor dem Hintergrund zugelassen, dass die Fragen, ob der in einem Räumungsvergleich erklärte Verzicht des Mieters auf Räumungsschutzanträge (§ 794a Abs. 1, 2 ZPO) wirksam ist und ob er sich ggf. auch auf unvorhersehbare und unbekannte Härtegründe erstreckt, umstritten sind und höchstrichterlich noch keine Klärung erfahren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5). Angesichts dessen kann die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde derzeit nicht verneint werden.
4 Je nach Beurteilung dieser Rechtsfragen könnte - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - unter Umständen eine Unwirksamkeit des Verzichts auf Räumungsschutz aus § 313 BGB (Wegfall vorausgesetzter künftiger Umstände) in Betracht kommen. Denn die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeinstanz Tatsachen vorgetragen, die es als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Geschäftsgrundlage aufgrund ihrer nachträglich eingetretenen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Situation entfallen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vielfach wird vertreten, dass ein Verzicht auf Räumungsschutzanträge im Vergleich auch bei unvorhergesehen späteren Umständen bindend ist (LG München, ZMR 2009, 371). Der Bundesgerichtshof ist wohl anderer Meinung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte in einem Räumungsvergleich vor dem Amtsgericht auf Räumungsschutzanträge verzichtet. Drei Monate später erlitt sie eine Schussverletzung am Kopf; sie beantragte Verlängerung der Räumungsfrist. Der Vermieter berief sich auf den Verzicht auf Räumungsschutzanträge im Räumungsvergleich; das LG Bremen hielt deshalb den Antrag für unzulässig.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Auf die Rechtsbeschwerde erließ der BGH eine einstweilige Anordnung, wonach die Zwangsvollstreckung zunächst eingestellt wird. Der Mieterin drohe ein nicht rückgängig machbarer Verlust der Mietwohnung, und es könne „unter Umständen“ wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund ihrer nachträglich eingetretenen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Situation eine Unwirksamkeit des Verzichts angenommen werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hatte bisher die Frage offengelassen (GE 2015, 1026; NJW-RR 2009, 422); er neigt nunmehr offenbar der Auffassung zu, dass ein Verzicht wegen eines bei Vergleichsabschluss noch nicht absehbaren Härtegrundes unwirksam ist (Schmidt-Futterer Rn. 31 zu § 794a ZPO).