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Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau

KG6 U 34/1302.06.2015unveröffentlicht

BGB § 313; WFB 1990; DDR-RL

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zwischen der Ausfallbürgin und dem Rückbürgen, die die Bürgschaftspflichten in den Jahren 1992/1993 zum Zwecke der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus übernommen hatten:

Die Ausfallbürgin, die sich gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut in voller Höhe verbürgt hat, kann von dem Rückbürgen, der sich ihr gegenüber zu 50 % verpflichtet hat, nicht nach § 313 BGB eine Anpassung der Rückbürgenhaftung auf 100 % verlangen, wenn der Rückbürge die (zusätzliche) landeseigene Förderung mittels Aufwendungsbeihilfen nach dem Auslaufen des betr. Förderprogramms nicht fortführt und der Hauptschuldner anschließend zahlungsunfähig wird. Dem steht die Vorhersehbarkeit dieser eingetretenen Änderung für die Ausfallbürgin im vorliegenden Fall entgegen, wobei es insoweit maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rückbürgschaftsvertrages ankommt.

Abgesehen davon setzt eine Anpassung voraus, dass die Vertragsbestimmung, deren Änderung begehrt wird, ursächlich auf der geltend gemachten Fehlvorstellung beruht, und dass es unzumutbar ist, an dem Rückbürgschaftsvertrag mit dem vertraglich festgelegten Inhalt festzuhalten. An beidem fehlt es.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. klagt mit dem Ziel, von dem Bekl. Erstattung von Zahlungen in Höhe von rund 8.2 Mio. €, die sie als Ausfallbürgin geleistet hatte, zu erlangen. Zugrunde lag ein beiderseitiges Bürgschaftsengagement der Parteien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in den Jahren nach der Wiedervereinigung. Die Kl. hatte sich seinerzeit gegenüber den finanzierenden Banken jeweils als Ausfallbürgin zu 100 % und der Bekl. gegenüber der Kl. als Rückbürge zu 50 % verpflichtet. Betroffen ist im vorliegenden Fall ein Wohnungsbauvorhaben in Berlin-Karow.

Die Kl. lastet dem Bekl. an, den Eintritt des Bürgschaftsfalles durch die Einstellung der von ihm gewährten Aufwendungshilfen verursacht zu haben.

A. Die Errichtung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau durch Privatpersonen, die die Bauvorhaben teils mit Eigenkapital, teils mit Fremdkapital mittels Bankdarlehen finanzierten, wurde zum einen durch Landes- und Bundesbürgschaften zur Absicherung von Baudarlehen und zum anderen durch Aufwendungshilfen der Länder gefördert.

In den alten Bundesländern wurden die Baumaßnahmen nach dem II. WoBauG gefördert. Danach übernahmen jeweils die Länder, so auch der Bekl., die Direktbürgschaften für die nicht erstrangig gesicherten Kreditmittel und die Kl. jeweils die Rückbürgschaft in Höhe von 50 % der Bürgschaftsforderung (dazu Näheres bei: Heix in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, § 24 II. WoBauG, Rn. 2 ff., 7 ff.).

In den neuen Bundesländern hatte unmittelbar vor der Wiedervereinigung zunächst die DDR Bürg­schaften in Höhe von insgesamt 1,0 Mrd. DM zur Förderung des Wohnungswesens auf ihrem Gebiet übernommen. Rechtsgrundlage waren die Richtlinien und Allgemeinen Vertragsbedingun­gen für die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen von Kapitalsammelstellen zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR (K 14), die Richtlinien für die Übernahme von Einzelbürgschaf­ten zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR (künftig: DDR-RL, K 8, 11), die ergänzt wurden durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Einzelbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR (künftig: AVB, K 42,) jeweils vom 27.8.1990. Die Bürgschaften dienten ebenso wie in den alten Bundesländern der Absicherung des Teils der Bankkredite, der durch Grundpfandrechte nicht ausreichend abgesichert werden konnte. Die DDR hatte die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Berlin (künftig: WBK) in die verwaltungstechnische Umsetzung eingeschaltet und diese beauftragt, alle Aufgaben, die sich im Zusammenhang mit der Übernahme von Staats- und Landesbürgschaften ergeben, für sie wahrzunehmen (Rahmenvereinbarung vom 27.8.1990, K 13; Geschäftsbesorgungsvertrag -Bürgschaften- vom 27.8.1990, K 12).

Mit dem Beitritt der DDR waren diese Bürgschaftsverpflichtungen der DDR nach Art. 23 Abs. 6 des Einigungsvertrages auf die Kl. übergegangen (vgl. dazu näher: Heix a.a.O., Rn. 15 ff.).

Im Weiteren setzte die Kl. diese Art der Förderung des Wohnungsbaus nach den DDR-RL zunächst fort und übernahm die Ausfallbürgschaften für Bauvorhaben auf dem ehemals zur DDR gehörenden Gebiet. Nach Verbrauch der zunächst zur Verfügung gestellten Mittel bestand weiter großer Förderbedarf. Die Kl. zeigte sich bereit, ihre Bürgschaftsmittel auf 6 Mrd. DM aufzustocken, wenn von den neuen Ländern und dem Bekl., „… 50 v.H. des Ausfallrisikos einschließlich des … auf die bereits übernommenen Bürgschaften entfallenen Risikos … übernommen werden.“ (Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 13.5.1993, K 16). Dies führte zu der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bekl. vom 8.6.1993, für die bis zum 31.12.1993 nach den DDR-RL übernommenen Bürgschaften der Kl. im Beitrittsgebiet Berlin-Ost die hälftige Rückbürgschaft zu übernehmen (K 17).

Neben der Stellung der beschriebenen Bürgschaften erhielten die privaten Bauherren in Berlin vom Bekl. Aufwendungshilfen, die in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt wurden (hier nach den Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 16.7.1990, künftig: WFB 1990, K 4). Diese waren so bemessen, dass die Differenz zwischen der Kostenmiete und der tatsächlich erzielten (Sozial-) Miete geschlossen wurde; sie wurden monatlich fortlaufend gezahlt. Die privaten Bauherren waren damit in der Lage, die Darlehenszinsen für die Baukredite ohne weiteren eigenen Finanzierungsaufwand bedienen und eine Verzinsung ihres Eigenkapitalanteils erwirtschaften zu können. Der Bewilligungszeitraum war nach Teil C.11.(4) WFB 1990 auf 15 Jahre bzw. die Tilgungsdauer des Darlehens begrenzt. Zeitweise kam es zur Anschlussförderung der Wohnungsbauvorhaben aufgrund entsprechender Anschlussrichtlinien zum Auslaufen der Grundförderphase. Mit der Richtlinie über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1972 - 1976 vom 20.5.1988 hatte es erstmals eine Entscheidung des Bekl. zur Verlängerung dieser Förderung durch Aufwendungshilfen gegeben. Für die anschließenden Wohnungsbauprogramme 1978 - 1981 erließ der Bekl. die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 - 1981 am 26.10.1993 und für die Wohnungsbauprogramme 1982 - 1986 am 3.12.1997 (vgl. S. 18 der Klageerwiderung, Bl. 70 Bd. 1).

Als die Entscheidung zur Fortsetzung der Förderung für die Förderjahrgänge 1987 bis 1989 anstand, ließ der Bekl. wegen seiner schlechten Haushaltslage durch eine von ihm eingesetzte Expertenkommission die Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin prüfen. Die Expertenkommission hielt aufgrund der drohenden Haushaltsnotlage des Bekl. und einer zwischenzeitlichen Entspannung am Wohnungsmarkt im betroffenen Marktsegment Änderungen der bisherigen Praxis für unumgänglich und untersuchte insoweit die Auswirkungen verschiedener Varianten, wie das sog. Einstellungsmodell und das sog. Vertragsmodell. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Arbeitsergebnisse der Expertenkommission wird auf deren Bericht vom 23.1.2003 (B 2) Bezug genommen. Der Bekl. entschloss sich darauf hin, die Förderung durch Aufwendungsbeihilfen für Projekte, bei denen die Grundförderung künftig ausläuft, einzustellen, was er mit Beschluss des Senats vom 4.2.2003 und vom 11.2.2003 umsetzte.

B. Der vorliegende Fall betrifft ein Bauvorhaben zur Errichtung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau durch die S. GmbH & Co. … (vormals: …, künftig: S.) in Berlin-K. Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme waren in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12.12.1991 (K 2) mit 77.523.185,00 DM berechnet. Diese Baukosten wollte die S. neben dem Eigenkapitalanteil durch eine Kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 63.544.000 DM - in Höhe von 25.800.000 DM gesichert durch erstrangige Grundpfandrechte und in Höhe von 37.744.000 DM gesichert durch eine Ausfallbürgschaft der Kl. - aufbringen.

Am 21.9.1991 beantragte die S. für ihr Bauvorhaben bei dem Bekl., vertreten durch die Wohnungsbaukreditanstalt, Aufwendungshilfen.

Am 10.2./18.2.1992 kam der Kreditvertrag der S. mit der B. AG (Rechtsnachfolger: …, künftig: Bank) zustande (K 3).

Unter dem 27.57./30.6.1992 stellten die S. und die Bank den Antrag auf Übernahme der Bürgschaft durch die Kl., vertreten durch die W. (K 9), die am 28.10.1992 namens der Kl. eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 37.744.000 DM übernahm (K 10).

Zuvor, mit Bescheid vom 7.7.1992 (K 5), hatte die Wohnungsbaukreditanstalt der S. namens des Bekl. Aufwendungshilfen bis 83.914.856,28 DM über eine Laufzeit von 15 Jahren (im Ergebnis bis 31.8.2008) bewilligt.

Bei der S. kam es zum 31.10.2008 zu ersten Zahlungsschwierigkeiten bei der Bedienung ihrer Kredite. Auf ihren Antrag vom 8.1.2009 eröffnete das Amtsgericht C. sodann am 1.4.2009 das Insolvenzverfahren.

Nach Fälligstellung der Kredite durch die Bank nahm diese die Kl. aus der übernommenen Ausfallbürgschaft auf Zahlung in Höhe von 17.032.311,87 € in Anspruch (K 25). Die Kl. zahlte einen Betrag in Höhe von 16 Mio. € (K 37) sowie von 442.392,66 € an die Bank unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung ihrer Forderungen gegen den Bekl. aus der Rückbürgschaft.

Die Bank trat am 15.4.2011 mögliche Schadensersatzansprüche aus §§ 317 AktG, 826 BGB sowie aus sonstigen in Betracht kommenden Rechtsgründen an die Kl. ab, die diese Abtretung annahm (K 38).

Der Bekl. hat die Einrede der Verjährung gegenüber Ansprüchen der Kl. aus § 317 AktG erhoben.

Wegen des weiteren Sachvortrags erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs abgewiesen. Die Kl. könne aus der Rückbürgschaft keine vollständige Erstattung ihrer Aufwendungen als Ausfallbürgin verlangen. Die Bürgschaftspflicht des Bekl. sei auch nach der Einstellung Anschlussförderung und der daraufhin eingetretenen Insolvenz der S. auf die Hälfte der Ausfallhaftung der Kl. beschränkt. Weder die Auslegung der Bürgschaftserklärung des Bekl. noch eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage könnten eine weitergehende Bürgschaftspflicht des Bekl. begründen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass es erkennbar der allgemeinen Erwartung der Parteien, mindestens aber der Kl., bei Vertragsschluss entsprach, dass der Bekl. für Bürgschaftsfälle in voller Höhe einstehen müsse, die er im eigenen wirtschaftlichen Interesse in der Hand habe. Dagegen spreche insbesondere, dass die Kl. ihre Haftung mit der Direktbürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen hatte als die Rückbürgschaft noch ausstand. Die Forderung der Kl. sei auch nicht aus anderen, von ihr angeführten Rechtsgründen zuzusprechen.

Die Kl. wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe verfehlt auf die Vorstellung einer Anschlussförderung bei ihrer Übernahme der Direktbürgschaft abgestellt. Damit habe das Landgericht verkannt, dass sie einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Rückbürgschaftsvereinbarung geltend mache und als Anpassung den Wegfall der darin aufgenommenen Haftungsbegrenzung des Bekl. verlange. Bei der Vereinbarung der Rückbürgschaft hätten beide Parteien eine Anschlussförderung als selbstverständlich „mitgedacht“. Auch habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Fördersystem des Bekl. keine strukturellen Mängel aufweise. Strukturell angemessen wäre das Fördersystem nur gewesen, wenn eine Anschlussförderung gewährt würde. Bei Abschluss des Rückbürgschaftsvertrags habe sie erkennbar die Vorstellung gehabt, sich lediglich an den Projektrisiken zu beteiligen, auf deren Verwirklichung weder sie selbst noch der Bekl. Einfluss hatte. Dass ihre Bürgschaftserklärung datumsmäßig vor der Übernahme der Rückbürgschaft des Bekl. gelegen hatte, sei entgegen der Entscheidung des Landgerichts kein Gegenargument, weil die Parteien die grundsätzliche hälftige Haftungsverteilung lange davor vereinbart hätten. Letztlich sei der Zeitpunkt der von ihr eingegangenen Haftungsübernahme zu 100 % aber auch irrelevant, weil sie sich nicht aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung (gegenüber der Bank) lösen wolle, sondern eine Anpassung der Bürgschaftspflichten des Bekl. anstrebe. Die Kl. hält im Übrigen für gerichtlich geklärt, dass die Vorstellung einer Anschlussförderung Geschäftsgrundlage für die Begrenzung der Haftung des Bekl. als Rückbürge sei und beruft sich dafür auf ein Urteil des Kammergerichts vom 23.9.2009 (22 U 196/09, juris), das zu einer im Jahr 1986 von ihr gewährten Rückbürgschaft ergangen ist, die sie gegenüber dem Bekl., der sich als Direktbürge verpflichtet hatte, übernommen hatte. Die nach der Wende aus rein verwaltungstechnischen Gründen vorübergehend praktizierte umgekehrte Rollenverteilung könne auf die Beurteilung der Geschäftsgrundlage keine Auswirkung haben. Die Kl. meint weiter, das Landgericht habe einen entscheidenden Wertungsgesichtspunkt außer Acht gelassen. Es habe nämlich den Wissensvorsprung des Bekl. bei Abschluss des Rückbürgschaftsvertrags, den dieser ihr gegenüber hatte, nicht berücksichtigt. Dem Bekl. sei insoweit bekannt gewesen, das eine Anschlussförderung notwendig sein würde, um das Wohnungsbauvorhaben auszufinanzieren, während ihr das Risiko einer unterbleibenden Anschlussförderung nicht bekannt gewesen sei, was der Bekl. ausgenutzt habe. Die Kl. weist nochmals darauf hin, dass die Klageforderung auch als Schadensersatzleistung wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten bzw. wegen einer sittenwidrigen Schädigung durch den Bekl., als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sowie aus abgetretenem Recht der Bank gemäß § 317 AktG bzw. § 826 BGB begründet sei.

Die Kl. beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin -Az. 7 O 134/12 - vom 31.1.2013 abzuändern und den Bekl. zu verurteilen, an sie 8.221.196,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000.000 € seit dem 2.6.2011 und aus 221.196,33 € seit dem 8.9.2011 sowie aus weiteren 8.000.000 € seit dem 2.6.2011 bis zum 11.7.2011 zu zahlen.

Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Vortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Berufung ist nur wegen des Zinsanspruchs begründet.

Anzuwenden ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB. Diese Fassung gilt nach Satz 2 der Norm auch für vor dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse, wenn es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt, d.h. um eine Vertragsbeziehung mit längerer Laufzeit, in der ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 314 Rn. 1, 5). Gerade dies trifft für die Rückbürgschaft des Bekl. zu.

1. Ein Anspruch der Kl. aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB besteht wegen der uneinbringlichen Ansprüche der Kl. gegen die S. nicht, weil der Bekl. seine Bürgschaftspflichten in vollem Umfang erfüllt hat.

a. Der Bekl. hatte sich insoweit für die Rückgriffsforderung der Kl. aus § 774 BGB gegen die S. zu 50 % verbürgt. Die danach geschuldeten Leistungen hat der Bekl. unstreitig erbracht.

b. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche sind auch nicht nach § 313 BGB aus dem Bürgschaftsvertrag begründet. Das Verlangen der Kl., den Rückbürgschaftsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch Aufhebung der zugunsten des Bekl. enthaltenen Haftungsbegrenzung anzupassen, weil sich ihre bzw. die gemeinsamen Vorstellungen zur Gewährung von Aufwendungshilfen bis zur Ausfinanzierung der Bauvorhaben nicht verwirklicht hätten, ist nach ihrem Vorbringen nicht gerechtfertigt.

Nach § 313 BGB kann die Anpassung eines Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und einem Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Entsprechendes gilt nach Abs. 2 der Vorschrift, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, als falsch herausstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner sowie die einseitigen Vorstellungen einer Partei, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben, aber beim Vertragsschluss zutage getreten, dem Geschäftsgegner erkennbar und von ihm nicht beanstandet worden waren, dann zur (subjektiven) Grundlage des Vertrags, wenn der Geschäftswille der Beteiligten auf diesen Vorstellungen aufbaut (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Urteil vom 17.4.1973 - X ZR 59/69 -, BGHZ 61, 153, juris-rz. 41; Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 164/94 -, BGHZ 131, 209, juris-rz. 2; Urteil vom 17.3.1994 - IX ZR 174/93 -, MDR 95, 58, juris-rz. 16; Urteil vom 6.5.2014 - X ZR 135/11 -, NJW 14, 2638, juris-rz. 19). Ausgeschlossen sind allerdings solche Störungen der Geschäftsgrundlage, die bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar waren. Vorhersehbare Umstände, die die Parteien bewusst in Kauf genommen hatten und die sie im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigen können, können für einen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben - es sei denn, dass Besonderheiten des gegebenen Sachverhalts zu einer abweichenden Bewertung führen müssen (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12-, a.a.O., juris-rz. 25, 26 m.w.N.; i.d.S. auch: BGH, Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 345/01 -, NJW 2002, 3695, juris-rz. 34; BGH, Versäumnisurteil vom 9.1.2009 - V ZR 168/07 -, NJW 2009, 1348, juris-rz. 11; BGH, Urteil vom 9.12.2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287, juris-rz. 26). Daher kann eine Vorhersehbarkeit der Störung der Geschäftsgrundlage i.d.S. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres bejaht werden, wenn sich die Vorstellungen der Parteien deshalb als falsch herausstellen, weil sich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die generell einem Wechsel unterliegen, geändert haben, es sei denn, dass Besonderheiten des gegebenen Sachverhalts zu einer abweichenden Bewertung führen müssen (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 - a.a.O. zu einer Störung, die sich aus einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bebaubarkeit eines Grundstücks ergab).

aa. Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt steht einer Anpassung der Bürgschaftsverpflichtung des Bekl. jedenfalls die Vorhersehbarkeit der geltend gemachten Störung entgegen. Ob die von der Kl. vorgebrachten Vorstellungen zur Fortdauer der Aufwendungshilfen bzw. zur Gewährung einer Anschlussförderung überhaupt Geschäftsgrundlage des Rückbürgschaftsvertrages i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen sind und ob, falls man Ersteres bejahte, Rechtsfolge eine Ausweitung der der Kl. aus diesem Vertrag einseitig gewährten Begünstigung, der Haftungsübernahme des Bekl., sein kann, kann deshalb offenbleiben.

Für die Kl., der nach ihrem eigenen Vortrag die Gewährung von Aufwendungshilfen durch den Bekl. bekannt war, war eine Einstellung dieser Hilfen vor dem Ende der Darlehenslaufzeit vorhersehbar. Mit dem Wegfall von Subventionen, so auch dem Wegfall von Aufwendungshilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, war schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1993 generell zu rechnen. Denn Subventionen sind das Ergebnis politischer Entscheidungsprozesse, die zur Erreichung politischer Ziele abhängig vom Vorhandensein der dafür erforderlichen Haushaltsmittel aufgelegt und wieder eingestellt werden können. Dem öffentlichen Subventionsgeber ist bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt; insbesondere ist er an einer Einstellung der Förderung nicht durch einen Rechtsanspruch des Subventionsempfängers auf eine Fortsetzung, der nicht besteht, gehindert (vgl. ausführlich zur Rechtslage mit Nachweisen zur eigenen und zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10/05 -, NJW 2006, 3450, juris-rz. 57 ff.). Schon bei Abschluss des Rückbürgschaftsvertrags war diese Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. die Nachweise bei BVerwG a.a.O. juris-rz. 57).

Es spricht im gegebenen Fall nichts dafür, dass der Kl. all dies bei Vertragsschluss unbekannt war, da sie selbst ebenfalls Subventionen als Gestaltungsmittel einsetzt und mit den rechtlichen Grundlagen insoweit vertraut ist. Ihr Argument, sie habe darauf vertraut, dass das länderspezifische Fördersystem selbst keine strukturellen Mängel aufweise, vielmehr die Fortsetzung der Förderung sichergestellt sei, erweist sich danach als inhaltsleere Formel. Denn das Fehlen einer Förderstruktur, die eine Anschlussförderung nach der Grundförderphase bindend vorgibt, ist - wie zuvor aufgezeigt - gerade kein Mangel des Subventionssystems. Dementsprechend bleibt nach dem Vortrag der Kl. auch offen, welche Mittel zur Sicherstellung der Anschlussförderung sie denn erwartet hatte.

Auch sonstige Besonderheiten des gegebenen Sachverhalts stehen der Vorhersehbarkeit des Unterbleibens der Anschlussförderung nicht entgegen.

Allerdings können, auch wenn Subventionen generell mit dem Risiko eines künftigen Wegfalls behaftet sind, im Einzelfall besondere Umstände das Vertrauen auf stabile Verhältnisse rechtfertigen und damit einer Vorhersehbarkeit der Änderung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2014, a.a.O.). Gerade dies traf im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Begründung der Rückbürgschaft (Anfang Juni 1993, K 17) für die Gewährung von Aufwendungshilfen aber nicht zu. Es war im Gegenteil so, dass zu dieser Zeit die weitere Entwicklung - sowohl der Haushaltslage des Bekl. wie auch der Situation am Berliner Wohnungsmarkt - nicht absehbar war. Die Fortsetzung der Anschlussförderung nach Ablauf der auf 15 Jahre befristeten Grundförderung konnte seinerzeit nicht als Selbstverständlichkeit betrachtet werden. Gewissheiten (betreffend die finanzielle und wohnungsbaupolitische Entwicklung und damit die Anschlussförderung nach zehn bzw. 15 Jahren) gab es in der damaligen Umbruchsituation nach dem Beitritt der DDR gerade nicht. Die bisherigen Rahmenbedingungen, konkret die Eingeschlossenheit des Westberliner Teils des Stadtgebiets des Bekl., die der Grund für die besondere finanzielle Unterstützung des Bekl. durch die Kl. waren und die als unabänderlich galten, solange der Bekl. aufgrund seiner Insellage nicht aus eigener Kraft existieren konnte, hatten sich mit der Wiedervereinigung grundlegend geändert. Im Jahr 1993, und daraus ergibt sich ein entscheidender Unterschied zu dem vom 22. Zivilsenat des Kammergerichts (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt, lag es nicht außerhalb der Vorstellungskraft der Parteien, dass sich die Haushaltslage des Bekl. und die Situation am Wohnungsmarkt bis zum Ende der Grundförderung derart verändern könnten, dass die Beibehaltung der Förderung politisch nicht mehr vertretbar war. Das gilt besonders auch deshalb, weil die Kl. selbst ihre finanziellen Zuwendungen an den Bekl. bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich zurückgefahren hatte (ihre Zuschüsse, die in der Vorwendezeit über 50 % des Berliner Haushalts ausgemacht hatten, waren von 1991 bis 1994 sukzessive von 7 Mrd. € auf 3 Mrd. € verringert worden, Bl. 88 Bd. 1) und gleichzeitig vom Bekl., insbesondere auch im Bereich des Wohnungsbaus im Ostteil der Stadt, enorme finanzielle Anstrengungen gefordert waren. Das Ausmaß dieser Anstrengungen wird deutlich, wenn man bedenkt, dass allein die Kl. ihre Bürgschaftsmittel für den sozialen Wohnungsbau von 700 Mio. DM jährlich auf 6 Mrd. DM, die ab 1993 zur Verfügung standen, hochsetzte, was wiederum für den Bekl. für Wohnbauten auf Berliner Stadtgebiet mit Aufwendungshilfen verbunden war, die ein Mehrfaches der Haftungssumme für die Bürgschaften ausmachten (so standen im vorliegenden Fall der verbürgten Darlehensforderung von ca. 38 Mio. DM Aufwendungshilfen von ca. 84 Mio. DM gegenüber). Hier konnte von den Beteiligten nicht als gesichert angenommen werden, dass der Bekl. diese Förderung über Jahrzehnte hinweg durchhalten konnte.

Entgegen der Auffassung der Kl. rechtfertigte auch die bisherige Förderpraxis des Bekl. zum Zeitpunkt der Begründung der Rückbürgschaft eine solche Prognose nicht. Eine gefestigte Praxis, die Grundlage für das Vertrauen auf die Fortsetzung dieser Praxis hätte sein können, gab es damals nicht. Zuvor hatte es lediglich eine einzige positive Entscheidung des Bekl. zugunsten eines Anschlussförderungsprogramms gegeben. Der Bekl. hatte eine solche Entscheidung erstmals mit dem Erlass der Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1972 - 1976 vom 20.5.1988 getroffen, auf die dann erst am 26.10.1993, d.h. zeitlich nach der streitgegenständlichen Rückbürgschaft, die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 - 1981 folgten (S. 18 der Klageerwiderung, Bl. 70 Bd. 1).

Die Kl. kann sich für ihre abweichende Sicht eines Anspruchs auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB auch nicht darauf berufen, dass sie die Rolle der Direktbürgin nur zufällig übernommen habe. Selbst wenn man dies zugunsten der Kl. unterstellte, änderte sich am Ergebnis nichts. Eine Anpassung müsste aus den gleichen Erwägungen, die bereits zuvor erörtert worden sind, an der Vorhersehbarkeit der Änderung, d.h. des Unterbleibens der Anschlussförderung, scheitern. Die dafür maßgeblichen Verhältnisse bei Vertragsschluss im Jahr 1993 hängen nicht davon ab, ob die Kl. Bürgschaftsnehmerin oder -geberin der Rückbürgschaft ist. Entgegen der Auffassung der Kl. folgt aus dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts (a.a.O.) auch nicht, dass im hier gegebenen Fall bei althergebrachter Verteilung der Direkt-/Rückbürgschaft ein berücksichtigungsfähiger Wegfall der Geschäftsgrundlage vorläge, weil es insoweit stets auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des betroffenen Vertrages gegebenen Verhältnisse ankommt. Hier sind das die Verhältnisse im Jahr 1993, die nicht Gegenstand der Entscheidung des 22. Zivilsenats des Kammergerichts waren. Dort war vielmehr über die Pflichten aus einem Bürgschaftsvertrag aus dem Jahr 1986 zu urteilen.

bb. Unabhängig von all dem fehlt es auch an der Kausalität der Fehlvorstellung als einer weiteren Voraussetzung für eine Anpassung nach § 313 BGB.

Erforderlich ist nach § 313 BGB, dass die Parteien im Juni 1993 einen Rückbürgschaftsvertrag mit abweichendem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages das Unterbleiben der Anschlussförderung vorausgesehen hätten. Insoweit kommt es auf den hypothetischen Verlauf ihrer Vertragsverhandlungen bzw. deren Ergebnis an.

Nach dem Vorbringen der Parteien lässt sich dieses indes im Rückblick nicht verlässlich klären. Allein der Konsens der Parteien, die Lasten aus den Bürgschaften für die Wohnungsbaudarlehen je zur Hälfte zu tragen, was die Kl. anführt, reicht insoweit nicht. Denn die Kl. verlangt ja gerade eine volle Haftung des Bekl. für die hier strittige Konstellation und damit eine Abweichung von der hälftigen Lastentragung. Ob der Bekl. sich seinerzeit auf Verlangen der Kl. für den Fall der Einstellung der Anschlussförderung mit einer entsprechenden Vertragsklausel einverstanden gezeigt hätte, bleibt offen. Dass der Bekl. seinerzeit - und zwar für eine künftige Situation, in der es ihm an den für die Anschlussförderung erforderlichen Haushaltsmitteln fehlen wird und gleichzeitig eine Entspannung am Wohnungsmarkt die weitere Förderung entbehrlich macht, - ohne Weiteres dazu bereit gewesen wäre, ist wenig wahrscheinlich. Wie ein solcher Interessengegensatz gelöst worden wäre, kann gerade auch wegen der besonderen Situation nach der Wende, dem politischen Klima, das sich aus der Euphorie über die Wiedervereinigung und dem enormen Regelungsbedarf aufgrund der Zusammenführung zweier unterschiedlicher Systeme ergab, und das schnelle, teils unkonventionelle Lösungen erforderte (wie etwa den „Rollentausch“ der Parteien bei den Bürgschaften), nicht nachvollzogen werden. Indizien, die zwingend dafür sprechen, dass die Kl. gegenüber dem Bekl. ihre Position durchgesetzt hätte, sind jedenfalls nicht feststellbar.

cc. Unbeschadet all dessen fehlt es außerdem an der in § 313 BGB geforderten Unzumutbarkeit, den Rückbürgschaftsvertrag unverändert gelten zu lassen.

Es ist für die Kl. durchaus zumutbar, die offenen Forderungen aus dem Darlehen der S. - auch soweit sie die Folge einer Einstellung der Anschlussförderung durch den Bekl. sind - zur Hälfte tragen. Das Risiko, dass der Bekl. aus haushalts- und wohnungspolitischen Gründen eine Entscheidung gegen die Anschlussförderung trifft, ist nicht anders zu behandeln als alle übrigen Ursachen, die die Leistungsunfähigkeit des Darlehnsnehmers nach sich ziehen. Da die Grundlage für die finanzielle Belastung aus der Wohnungsbauförderung, die 2003 für den Berliner Haushalt erdrückend wurde, in den Jahren nach der Wende gelegt worden war, und der Bekl. damals, als ein schneller „unbürokratischer“ Einsatz aller beteiligten politischen Kräfte erforderlich war, seine Anstrengungen, den sozialen Wohnungsbau zu fördern, in ganz erheblichem Maße gesteigert hatte, ist es nur recht und billig, dass die Kl. und der Bekl. - wenn sich für den Bekl. die daraus erwachsenden Lasten später als nicht mehr tragbar erweisen und seine daraus gezogenen Konsequenzen die Insolvenz der Darlehnsnehmer bewirkt - die dadurch entstandenen Ausfälle der Bank entsprechend ihrem damaligen „Plan“ je zur Hälfte tragen.

Einer Zumutbarkeit, am unveränderten Vertrag festzuhalten, steht auch nicht entgegen, dass der Bekl. den Bürgschaftsfall - wie die Kl. meint - herbeigeführt habe, um seinen eigenen „Gewinn“ zu maximieren. Dieser Vorwurf eigensüchtigen Gewinnstrebens ist verfehlt. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bekl. zur Einstellung der Förderung war seine unstrittig extrem schlechte Haushaltslage, die den Bekl., wie gerichtsbekannt ist, auch in anderen Bereichen zur Erhaltung seiner Handlungsfähigkeit und somit aus Gründen des Gemeinwohls zu erheblichen Einsparungen zwang. Hinzu kommt, dass die Kl., die durch ihre eigenen politischen Entscheidungen zur Kürzung der Berlinförderung mit zur Verschlechterung der Haushaltssituation des Bekl. beigetragen hatte, sich gleichwohl dennoch nicht bereit gefunden hatte, an der Entscheidungsfindung bei der Lösung der finanzpolitischen Probleme mitzuwirken. Sowohl der Leiter der Abteilung … - … - als auch der Abteilungsleiter Wohnungswesen des B., …, die der Bekl. eingeladen hatte, sich als Mitglied der Expertenkommission zu beteiligen, haben die Einladung abgelehnt (vgl. den als Anlage B 11 eingereichten Schriftverkehr).

Weiterhin kann der Kl. auch nicht zugestimmt werden, dass der Bekl. sich mit der Einstellung der Anschlussförderung in besonders rücksichtsloser Weise über ihre Interessen hinweggesetzt habe, weil er im Jahr 2003 zur Lösung seiner Finanzprobleme eine für ihn nahezu gleichwertige, jedoch die Insolvenz von Projektgesellschaften weitgehend vermeidende Alternative hätte wählen können. Nach Auffassung der Kl. hätte der Bekl. damals, wenn er anstelle der vollständigen Einstellung der Förderung die von der Expertenkommission in ihrem Abschlussbericht vom 27.1.2003 empfohlene Kürzung der Förderung beschlossen hätte, eine Masseninsolvenz von Projektgesellschaften verhindern können. Auch dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen, weil seinerzeit gänzlich ungewiss war, ob diese Variante erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Denn der in der Schlussempfehlung formulierte Vorschlag der Expertenkommission (S. 1 des Berichts, B 2), eine Förderungskürzung kombiniert mit Vereinbarungen über die Mietsteigerungen im Vertragsweg zu verwirklichen, setzte die Bereitschaft der Eigentümer zu einem solchen Vertragsschluss voraus, der mit dem Verzicht auf eine Eigenkapitalverzinsung und den Einschränkungen bei Mieterhöhungen deren finanziellen Interessen zuwider gelaufen wäre. Gegen diesen Vorschlag sprach weiter, dass die Umsetzung einen ganz erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand durch die für jedes Objekt gesondert zu führenden Vertragsverhandlungen zur Folge gehabt hätte. Schließlich war im ungünstigsten Fall eine Doppelbelastung des Bekl. nicht auszuschließen, falls es nach Fortsetzung der Förderung in reduzierter Höhe zu Insolvenzen gekommen wäre und damit Bürgschaftszahlungen in im Jahr 2003 jedenfalls nicht bezifferbarer Höhe angefallen wären (vgl. zur maximalen Förderungskürzung über Vertragslösung: S. 45 f. des Berichts der Expertenkommission, B 2). Angesichts dieser Nachteile kann es nicht als rücksichtsloses Verhalten des Bekl. gewertet werden, sich gegen die risikobehaftete Kürzung der Förderung im Vertragsweg entschieden zu haben.

Die Kl. beanstandet weiter, dass das Landgericht entscheidende Wertungsgesichtspunkte verkannt habe, weil es sich nicht mit dem Wissensvorsprung hinsichtlich der Notwendigkeit der Anschlussförderung befasst habe, den der Bekl. ihr gegenüber besessen und bei Abschluss des Rückbürgschaftsvertrages ausgenutzt habe. Sie selbst habe das Risiko, das mit einem Wegfall der Aufwendungshilfen verbunden gewesen sei, nicht gekannt. Auch mit diesem Einwand kann sie keinen Erfolg haben. Sie befand sich bei Abschluss des Rückbürgschaftsvertrags gegenüber dem Bekl. nicht im Nachteil, weil sie einen ausreichenden Informationsstand bzw. die entsprechenden Informationsmöglichkeiten hatte, das Risiko zu erkennen, und weil sie dieses Risiko - soweit damals möglich - auch einschätzen konnte: So war der Kl. bekannt, dass die Bauherren nicht nur durch die ihren Kreditgebern gestellten Bürgschaften, sondern auch durch Aufwendungshilfen unterstützt worden waren bzw. unterstützt werden würden. Insoweit macht sie gerade geltend, sie hätte die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bauherren bzw. der Banken nicht prüfen müssen, weil eine solche Prüfung im Rahmen der Bewilligung der Aufwendungshilfen erfolge. Zudem ist als bekannt vorauszusetzen, dass die Wirtschaftlichkeit der Bauprojekte ohne Berücksichtigung der Aufwendungshilfen nicht gegeben war, da (auch) bei der Feststellung der Wirtschaftlichkeit nach der DDR-RL die Aufwendungshilfen einzubeziehen waren (Teil I.4.2, K 8) und die Bewilligung der Aufwendungshilfen nach Teil C.11 der WBF 1990 (K 4) auf 15 Jahre beschränkt war. Geltendes Recht ist als bekannt zugrunde zu legen. Insoweit muss für die Kl. wie für jede Privatperson gelten; dass fehlende Rechtskenntnis, die vermeidbar ist, keine Schutzwürdigkeit begründet. Darüber, dass die betroffenen Darlehen nach Ablauf dieser Frist bei weitem nicht getilgt sein würden, konnte die Kl. ebenfalls nicht im Ungewissen sein. Das lag angesichts der üblicherweise vereinbarten Tilgungsrate von 1 % (so ausgewiesen auch in dem an die Kl./W. gerichteten Bürgschaftsantrag der S./Bank vom 27.5./30.6.1992, K 9) für jedermann, der sich mit Finanzierungsangelegenheiten befasst, erst Recht für die Kl., auf der Hand. Wenn die Kl. bei dieser Ausgangslage davon absieht, sich ein eigenes Bild von dem bei ihr aus den Direktbürgschaften verbleibenden Risiko zu machen, kann ihr das nicht zugute kommen. Es war allein ihre Angelegenheit als Vertragspartnerin des Rückbürgschaftsvertrages, den Wert und Nutzen der Rückbürgschaft einzuschätzen, so wie umgekehrt der Bekl. seinerseits als Bürge das ihn treffende Haftungsrisiko zu bewerten hatte.

c. Wollte man in der fehlenden Vertragsregelung zum Ausbleiben der Anschlussförderung eine Regelungslücke im Vertrag sehen, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, gelangte man zum gleichen Ergebnis. Maßgeblich wäre insoweit der hypothetische Parteiwille. Es wäre darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 157 Rn. 7 m.w.N.). Aus den vorgenannten, im Einzelnen dargelegten Gründen könnte nicht angenommen werden, dass für den Fall einer Inanspruchnahme der Kl. aus der Bürgschaft wegen einer Einstellung der Anschlussförderung eine andere Lastenverteilung gelten sollte wie bei einem aus sonstigen Gründen ausgelösten Bürgschaftsfall.

2. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der Kl. aus § 280 BGB wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Bürgschaftsvertrag zu Recht abgelehnt.

a. Zwar können einen Bürgen die gleichen Nebenpflichten wie den Hauptschuldner treffen, wenn er über seine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen mit dem Hauptschuldner auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Nebenpflichten eingewirkt hatte (so der Fall in BGH NJW-RR 89, 1393, juris-rz. 18 ff.). So liegen die Verhältnisse entgegen der Auffassung der Kl. hier aber nicht. Abgesehen davon, dass der Bekl. nicht auf die Hauptschuldnerin, die S., über eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dieser einwirken konnte, hat die Hauptschuldnerin im vorliegenden Fall keine Nebenpflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das sie mit der Kl. nach deren Eintritt als Bürgin verbindet, verletzt.

b. Auch eine Verletzung allgemeiner gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten, die sich aus dem Rückbürgschaftsverhältnis zwischen der Kl. und dem Bekl. ergeben könne, kann nicht festgestellt werden. Vertragliche Nebenpflichten aus dem Rückbürgschaftsvertrag können sich zum einen nur auf die Abwicklung dieses Bürgschaftsvertrages beziehen. Das allgemeine vertragliche Gebot zur Rücksichtnahme ist nicht so weitgehend, dass es einem Vertragspartner abverlangt, seine eigenen finanziellen Interessen zurückzustellen, um den anderen Vertragspartner vor finanziellen Belastungen zu bewahren. Das gilt auch für die vom Bekl. getroffene Entscheidung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten, die Anschlussförderung zu beenden. Der Bekl. hatte sich insoweit für diejenige Variante entschieden, die gegenüber der anderen Variante einen deutlichen besseren Einspareffekt versprach (vgl. Vortrag der Kl., Bl. 39 Bd. 2, S. 10 des Berichtsentwurfs der Expertenkommission, K 18) und zudem weniger Unwägbarkeiten bei der Durchführung mit sich brachte (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. I.l.b.cc). Das kann ihm vor dem Hintergrund, dass der Bekl. bei seiner Entscheidung eine im Gemeinwohlinteresse liegende, dringend notwendigen Haushaltssanierung erreichen wollte, nicht als Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten vorgeworfen werden. Im Übrigen kann allein die Ausschöpfung eines nach öffentlichem Recht gegebenen Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.5.2005 - 5 C 10/05 -, a.a.O.) - soweit dabei nicht gegen konkrete vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird - nicht gegen das allgemeine zivilrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien nicht.

c. Ebenso wenig folgt ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus einem stillschweigend geschlossenen GbR-Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) i.V.m. mit einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Nebenpflichten durch den Bekl. Zwar können auch juristische Personen öffentlichen Rechts eine BGB-Gesellschaft bilden, und ist es möglich, den Gesellschaftsvertrag stillschweigend durch gemeinsame Übernahme einer Aufgabe oder Tätigkeit bzw. einer arbeitsteiligen Leistungserbringung gegenüber einem Dritten zu erbringen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 10, 11). Im vorliegenden Fall kann man aus der arbeitsteilig übernommenen Übernahme der Bürgschaftshaftung nicht den Willen der Parteien, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, folgern, weil die Übernahme dieser Aufgabe auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen (u.a. §§ 1, 24 II. WoBauG) zurückgeht. Hinzu kommt, dass eine Verletzung von gesellschaftsvertraglichen Nebenpflichten aus den gleichen Gründen, wie unter Ziff. I.2.b. erörtert, verneint werden müsste.

3. Es besteht auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB. Die Übernahme der Bürgschaft durch die Kl. gegenüber der Bank ist nicht zur Ausführung eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgt - jedenfalls soweit es um den hier strittigen hälftigen Teil der Bürgschaftsverpflichtung geht. Diesen Teil der Bürgschaft hatte die Kl. weder im Auftrag noch im Interesse des Bekl. übernommen. Insoweit ergab sich aus §§ 1 Abs. 1, 24 Abs. 1 II. WoBauG eine eigenständige Zuständigkeit der Kl., die anteilige Bürgenhaftung zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Kl. abweichend vom Üblichen hier die Rolle der Direktbürgin übernommen hatte, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, weil dies keinen Einfluss auf den Umfang der finanziellen Belastung der Kl. hatte.

4. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen Schädigung ist nicht begründet. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, wie er sich aus einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck darstellt, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts­- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 4 m. N. zur Rspr.). Allein der Umstand, das die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten mit einer Schädigung Dritter einhergeht, reicht nicht - sie ist im Grundsatz legitim, was nur dann nicht gilt, wenn eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutritt (Palandt/Sprau a.a.O.). Eine solche besondere Verwerflichkeit kann hier nicht festgestellt werden, wie schon aus der Bewertung des Vorwurfs der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten folgt (vgl. Ziff. I.2.). Abgesehen davon, dass der Bekl. sich bewusst entschieden hatte, im Interesse seiner Bürger den höheren Einspareffekt zu erzielen, was erkennbar zum finanziellen Nachteil der Kl. war, sind keine Umstände erkennbar, die dem Bekl. angelastet werden könnten. Auch gegen den Grundsatz der Bundestreue, den die Kl. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesver­waltungsgerichts (Urteil vom 18.4.1986 - 8 A 1/83-, juris-rz. 32) heranzieht, hat der Bekl. nicht verstoßen. Die Verpflichtung zur Bundestreue verpflichtet das Bundesland, bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Bund zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen, bevor es gerichtliche Hilfe sucht. Wendet man diesen Grundsatz hier entsprechend an, wäre vom Bekl. zu verlangen gewesen, vor einer Entscheidung hinsichtlich der Anschlussförderung eine einvernehmliche Lösung zu finden, was mit der Einladung an die Kl., in der Expertenkommission mitzuarbeiten, indes geschehen war, allerdings von deren Seite abgelehnt worden war.

5. Ein Anspruch der Kl. aus abgetretenem Recht der Bank ist ebenfalls nicht gegeben.

a. Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Bekl. gegenüber der Bank nach §§ 311, 317 AktG liegen nicht vor. Voraussetzung dieser Norm ist, dass ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, veranlasst, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen. Selbst wenn man von einem faktischen Konzernverhältnis zwischen Bekl. und Bank ausgeht und weiter annimmt, dass der Bekl. die Bank zur Kreditvergabe veranlasst hatte, fehlte es an einer tatbestandsmäßigen Veranlassungshandlung des Bekl., weil diese jedenfalls nicht zu einem nachteiligen Rechtsgeschäft oder sonst nachteiligen Maßnahme der Bank geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Kl. liegt in der Ausreichung des durch die Bürgschaften der Parteien gesicherten Darlehensanteils kein Nachteil für die Bank. Das Risiko eines Wegfalls der Aufwendungshilfen ist für die Bank nicht schadensträchtig, weil jene durch die Bürgschaft der Kl. ausreichend gesichert war. Dieses Sicherungsmittel ist auch nicht mit Mängeln behaftet, die sich aus der Begründung der Bürgschaft ergeben. Insbesondere kommt eine Verweigerung der Leistung durch die Kl. nach Ziff. 2.8 Abs. 2 der AVB (K 42) nicht in Betracht, weil die Bank bei Antragstellung keine falschen Angaben gemacht hat. Die der Bank nach Teil l.2.b. der DDR-RL (K 8) abverlangte Erklärung, dass im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Kosten in ausreichender Höhe veranschlagt sind und die Dauerfinanzierung gesichert ist, deren Abgabe die Parteien übereinstimmend annehmen, war nicht falsch. Denn wie in Teil 1.4.2. Satz 1 der DDR-RL definiert ist, gelten als gesichert solche Darlehen, deren Verzinsung und Tilgung neben angemessenen Bewirtschaftungskosten aus den Erträgen des Wohngebäudes aufgebracht werden können, was nach Satz 2 der Bestimmung wiederum anzunehmen ist, wenn die laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Mietausfallwagnis und Betriebskosten) durch die Mieterträge und die voraussichtlichen Kostendeckungsbeiträge aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn die „voraussichtlichen" Kostendeckungsbeiträge der öffentlichen Hand ausdrücklich als zu berücksichtigende Einnahmepositionen angeführt werden, kann eine Prognose der Bank, die derartige öffentliche Fördergelder, wie die Aufwendungshilfen des Bekl., berücksichtigt, nicht unrichtig i.S.d. der zu den DDR-RL ergangenen AVB sein.

Auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation stützen die Forderung der Kl. nicht. Danach kann in bestimmten Fällen einer zufälligen Schadensverlagerung vom Inhaber des verletzten Rechtsguts auf einen Dritten dieser geschädigte Dritte den Schaden ersetzt verlangen (vgl. dazu Palandt/Grüneberg., a.a.O., Rn. 105 ff. vor § 249). Im vorliegenden Fall können die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht greifen, weil es mangels nachteiligen Rechtsgeschäfts i.S.v. § 317 AktG bereits an einer tatbestandsmäßigen Verletzungshandlung durch den Bekl. fehlt.

b. Handelt es sich bei dem Darlehensvertrag, wie festgestellt, nicht um ein nachteiliges Rechtsgeschäft für die Bank, kann sich daraus auch kein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Bekl. aus § 826 BGB ergeben.

B. Die weitergehende Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000.000 € seit dem 2.6.2011 bis zum 11.7.2011, die mit der Berufung geltend gemacht wird, ist aus §§ 286, 288 BGB begründet. Die Zahlungsaufforderung der Kl. mit Schreiben vom 2.5.2011 (K 26) genügt als Mahnung i.S.v. § 286 BGB. Als Mahnung gilt jede bestimmte Zahlungsaufforderung, die zeitgleich mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung oder zeitlich später erfolgt. Die Fälligkeit der Rückgriffsforderung der Kl. gegen den Bekl. aus dessen Rückbürgschaft ist mit ihrer Leistung an die Bank (am 28.4.2011) eingetreten, weil sie damit den Rückgriffsanspruch nach § 774 BGB gegen die S. erworben hatte. Die Ernstlichkeit der Zahlungsaufforderung kommt in der Fristsetzung für die verlangte Zahlung ausreichend deutlich zum Ausdruck.

C. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und §§92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Berufung der Kl. beruht - bei höchstrichterlich geklärter Rechtslage - auf einer Bewertung der Umstände des gegebenen Sachverhalts.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Land Berlin hat nicht immer Glück mit seinen Prozessen. Unlängst hat das KG ihm aber bei einer millionenschweren Klage recht gegeben und der Bundesrepublik, als Ausfallbürgin für soziale Wohnungsbaukredite in der Nachwendezeit, eine Heraufsetzung der Rückbürgenhaftung des Landes auf 100 % versagt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bundesrepublik hatte nach der Wiedervereinigung die Bürgschaftsverpflichtungen der DDR zur Förderung des Wohnungsbaus übernommen. Wegen des weiter bestehenden großen Förderungsbedarfs wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, wobei die neuen Länder und Berlin 50 % des Ausfallrisikos als Rückbürgen übernahmen. Nach Streichung der Anschlussförderung durch das Land Berlin kam ein Großprojekt im ehemaligen Ost-Berlin in finanzielle Schieflage; die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Berlin (WBK, der Vorgänger der Investitionsbank Berlin) hatte dafür Aufwendungshilfen von mehr als 83 Millionen DM bewilligt. Nach der Insolvenz nahm die WBK die Bundesrepublik als Ausfallbürgen in Anspruch; das Land Berlin übernahm 50 % als Rückbürge. Die Bundesrepublik meinte, die Geschäftsgrundlage für die Begrenzung der Rückbürgschaft auf 50 % sei weggefallen, zumal das Land Berlin selbst für die Streichung der Anschlussförderung verantwortlich sei. Es müsse daher 100 % des Schadens übernehmen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 2. Juni 2015 wies das Kammergericht die Klage ab. Eine Vertragsanpassung komme nicht in Betracht, da das Auslaufen des Förderprogramms und die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners vorhersehbar gewesen seien. Mit dem Wegfall von Subventionen, so auch dem Wegfall von Aufwendungshilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, sei schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1993 generell zu rechnen gewesen. Es fehle auch an einer irrtümlichen Vorstellung der Klägerin über die Auswirkungen der Bürgschaftsverpflichtung; auch sei die Begrenzung der Haftung des Rückbürgen auf 50 % für die Bundesrepublik nicht unzumutbar, was eine Voraussetzung für eine Vertragsanpassung sei.