Wegerechtnutzung für hinzugepachtete Grundstücke
BGB §§ 1004, 1018
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wegerechtnutzung für hinzugepachtete Grundstücke; Grunddienstbarkeiten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzupachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzuführen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zum Sachverhalt wird auf BGH in GE 2003, 1149 Bezug genommen. Es geht vorliegend um den Inhalt des Wegerechts zur Nutzung der von den Bekl. (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) hinzugepachteten Flächen. Der Kl. (Eigentümer des dienenden Grundstücks) begehrte die Untersagung der Überfahrt seines Grundstücks.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision der Bekl. hat keinen Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die auf dem Grundstück des Kl. lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichte (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB), hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat hierzu in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren, in dem die Bekl. ebenfalls Revisionskläger waren und mit denselben Argumenten das Urteil des Berufungsgerichts bekämpft haben, mit Urteil vom 11. April 2003 (V ZR 323/02, GE 2003, 1148) im einzelnen Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Der Umstand, daß in jenem Verfahren das Wegerecht, das auf einem anderen dienenden Grundstück lastet, "zu landwirtschaftlichen Zwecken" bestellt wurde, während eine solche nähere inhaltliche Zweckbestimmung hier bis auf den Zusatz, daß "mit Fuhrwerk" gefahren werden dürfe, fehlt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts lassen mit der erforderlichen Klarheit erkennen, daß die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen soll, dort Landwirtschaft zu betreiben.
III. Den Angriffen der Revision des Kl. hält das Berufungsurteil nur teilweise stand.
1. Ohne Erfolg macht der Kl. geltend, er brauche auch insoweit die gesteigerte Nutzung des Wegs auf seinem Grundstück nicht zu dulden, als sich diese auf die auf dem herrschenden Grundstück verbliebenen Freiflächen beziehe. Diese Wegenutzung wird nämlich von der eingetragenen Grunddienstbarkeit erfaßt.
Da sie - wie ausgeführt - dazu dient, Landwirtschaft auf dem herrschenden Grundstück betreiben zu können, erlaubt sie auch den erwerbsgärtnerischen Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Freilandkulturen. Denn diese Bodennutzung ist der Landwirtschaft zuzuordnen (Senat, BGHZ 8, 109, 112 f.; Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdruck, S. 6 m. w. N., GE 2003, 1149).
Soweit es um ihren Inhalt und Umfang geht, so liegen diese bei einer - wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdr. S. 7 f. m. w. N., GE 2003, 1148). Ausgehend hiervon umfaßt das 1931 zum Befahren "mit Fuhrwerk" bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Lastkraftwagen auch über 7,5 t. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerk entspricht heute ein Befahren mit Liefer- und Lastkraftwagen, nicht - wie die Revision meint - mit Traktoren und modernem Erntegerät. Fuhrwerke dienten gerade auch der Anlieferung von Gerät, Saatgut, Dünge- oder Futtermitteln oder dem Abtransport von Erzeugnissen. Diese Aufgaben haben heute Last- und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit.
2. Berechtigt ist hingegen der Einwand des Kl., das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen zu den Vorteilen des herrschenden Grundstücks gerechnet.
Die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Kl. ist nur zugunsten des im Eigentum der Bekl. stehenden Flurstücks 92 eingeräumt. Die hinzugepachteten Grundstücke gehören nicht dazu. Eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke dieser Pachtflächen ist widerrechtlich (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 175). Daran ändert nichts die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Bedarfssteigerung wegen der hinzugepachteten Flächen angesichts dessen, daß Bodennutzung für Gartenbau flächenintensiv ist, vorhersehbar gewesen und daher noch der von dem Wegerecht gedeckten normalen wirtschaftlichen Entwicklung zuzurechnen sei. Die Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung dient der Anpassung der Grunddienstbarkeit an die sich wandelnden, der Entwicklung Rechnung tragenden Zwecke des herrschenden Grundstücks. Nur um dessen Vorteil geht es (§ 1019 BGB). Sie dient hingegen nicht der Ausweitung des Rechts auch auf andere Grundstücke. Zieht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus der Dienstbarkeit auch Vorteile für andere Grundstücke, weil er etwa seinen Betrieb auf diese Grundstücke erweitert hat, so kann eine damit verbundene Bedarfssteigerung nur im Wege einer hypothetischen Einschätzung berücksichtigt werden (Senat, a. a. O. S. 177; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rdn. 15). Das heißt, der erhöhte Bedarf wird insoweit noch von der Grunddienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden Grundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Bedarfssteigerung geführt hätte (Senat, a. a. O. S. 177; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 304, 307).
Für solche Überlegungen gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so daß der Kl. den durch die Hinzupachtung der Flächen verursachten erhöhten Nutzungsbedarf nicht zu dulden braucht. Eine Duldungspflicht kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen bejaht werden, weil sich das Verkehrsaufkommen noch stärker erhöhen würde, wenn sich das Pachtland nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern weit verstreut befände. Denn der Kl. braucht lediglich einen dem herrschenden Grundstück zum Vorteil gereichenden erhöhten Verkehr - soweit er im Rahmen vorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung liegt - zu dulden. Jede weitere Bedarfssteigerung, sei es durch benachbarte, sei es durch entfernte Grundstücke, wird in § 1018 BGB nicht geschützt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung. Es ist Sache des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die Benutzung des Weges durch die Bekl. allein den zugepachteten Flächen zugute kommt und auf welche Weise dem berechtigten Unterlassungsbegehren des Kl. - quantitativ oder qualitativ - Rechnung getragen werden kann. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine von der Dienstbarkeit nicht gedeckte Nutzung des Wegs auch dann vorliegt, wenn Fahrten dem Abtransport von Waren dienen, die die Bekl. zunächst von den hinzugepachteten Flächen auf das herrschende Grundstück verbracht haben, oder wenn es um Lieferungen geht, die zunächst auf dem herrschenden Grundstück gelagert werden, aber für die Pachtflächen bestimmt sind. Ob hier eine Bestimmung der erlaubten Wegenutzung nach der Häufigkeit oder nach Tonnagewerten am ehesten der Praktikabilität entspricht, wird das Berufungsgericht, unter Umständen nach sachverständiger Beratung, zu entscheiden haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein eingetragenes Wegerecht erlaubt grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb später angepachteter Flächen dient. Ausnahmen bestätigen allerdings wie immer die Regel.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück des Beklagten verfügte über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz. Daher wurde im Jahre 1931 zu Lasten des Grundstücks des Klägers ein Wegerecht eingetragen, das den jeweiligen Eigentümer des jetzigen Grundstücks des Beklagten berechtigte, das (dienende) Grundstück des Klägers "mit Fuhrwerk" zu überfahren. Zu diesem Zeitpunkt wurde das (herrschende) Grundstück des Beklagten als Ackerland genutzt. Jetzt wird dort in größerem Umfang eine Gärtnerei betrieben. Dafür pachtete der Beklagte weitere Freiflächen an, zu denen er auch nur über das Grundstück des Klägers kommt. In der BGH-Entscheidung GE 2003, 1149 ging es um die Wegbenutzung zu dem Grundstück, für das 1931 das Wegerecht eingetragen worden war. Im vorliegenden Fall geht es um die Wegnutzung zugunsten der hinzugepachteten Flächen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH präzisiert seine Ausführungen im Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02 - = GE 2003, 1149 und nimmt auf diese Bezug (beide Urteile sollten also im Zusammenhang gelesen werden). Grundsätzlich sei eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke der hinzugepachteten Flächen widerrechtlich. Eine Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung diene grundsätzlich nur der Anpassung der Grunddienstbarkeit an die sich wandelnden, der Entwicklung Rechnung tragenden Zwecke des herrschenden Grundstücks, nicht der Ausweitung des Wegerechts auch auf andere Grundstücke. Eine Bedarfssteigerung durch Betriebserweiterung auf hinzugekommene Grundstücke könne nur im Wege einer hypothetischen Einschätzung berücksichtigt werden. Der erhöhte Bedarf werde insoweit (nur) noch von der Grunddienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden Grundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Bedarfssteigerung geführt hätte.
Nach teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts muß nunmehr in der Tatsacheninstanz festgestellt werden, in welchem Umfang die Benutzung des Weges durch die Beklagten (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) allein den zugepachteten Flächen zugute kommt und auf welche Weise dem berechtigten Unterlassungsbegehren des Klägers (herrschendes Grundstück) - quantitativ oder qualitativ - Rechnung getragen werden kann. Dazu gibt der BGH dann noch Vorgaben (z. B. Fahrten zum Abtransport von Waren von den hinzugepachteten Flächen über das herrschende Grundstück oder Lieferungen für die Pachtflächen über das herrschende Grundstück).
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Einräumung eines Wegerechts bringt fast immer Frust. Der Eigentümer, über dessen Grundstück der Weg zu dem dahinter liegenden Grundstück führt, ärgert sich bei jedem Überfahren des Weges durch den Nachbarn (das Grundstück einschließlich Weg gehört ja schließlich ihm!), der Eigentümer des hinteren Grundstücks ärgert sich, wenn ihm bei der Benutzung des Weges auch noch Vorschriften gemacht werden, der Lkw, mit dem man zum hinteren Grundstück gelangen möchte, gestoppt wird, man also aufgehalten wird. Die Gefahren eines richtig schönen Nachbarschaftsstreites sind also fast programmiert. Die jeweiligen Grundstückskäufer müssen also schon bei Abschluß des Kaufvertrages darauf achten, daß der Inhalt des Wegerechts präzisiert wird, wer also was darf, wer welche Kosten trägt (Instandhaltung, Reparatur usw.). Ist das bei dem vom Verkäufer vorgelegten Kaufvertrag nicht der Fall, muß man Nachbesserung verlangen oder aber genau überlegen, ob man nicht lieber die Finger von dem Kauf läßt. Jedenfalls muß man aber einkalkulieren, daß der Inhalt des Wegerechts einer gewissen Entwicklung unterliegt, die durch die wirtschaftliche und technische Entwicklung bedingt ist. Das zeigt gerade der BGH-Fall, in dem zur Zeit der Wegerechtsbestellung noch mit Pferde-Fuhrwerken gearbeitet worden ist.