Wegerecht
SachenRBerG § 116 Abs. 1; § 117 Abs. 1; VermG § 18 Abs. 1; BGB § 917
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wegerecht; Fahrrecht; Mitbenutzungsentgelt; Zufahrtsgrunddienstbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Anwendbarkeit von § 116 Abs. 1 SachenRBerG, hier: Wiederbegründung eines dinglichen Wege- und Fahrrechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Eigentümer des Grundstücks H. in L. Das Grundstück ist auf voller Breite mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, dessen Eingang sich seit 1931 auf der Rückseite des Hauses befindet.
Die Grundstückssituation gestaltet sich wie folgt: An das Haus des Bekl. schließt sich zur Linken unmittelbar ein weiteres Mehrfamilienhaus an, das etwa 25 Meter breit ist. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich eine Böschung von etwa 80 cm Höhe. Zur Rechten des Grundstücks des Bekl. liegt das Grundstück H., welches die Bekl. 1997 von einer Erbengemeinschaft erworben haben. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt.
Zwischen den Häusern H. und ... befindet sich eine Durchfahrt, die auf dem Grundstück der Bekl. liegt und die bisher von beiden Parteien und den Mietern des Bekl. als Zugangs- und Zufahrtsweg benutzt wurde. Das entsprechende Wegerecht, welches im Jahr 1931 im Grundbuch eingetragen worden war, wurde mit Überführung des Grundstücks H. in Volkseigentum gelöscht und bei Restitution des Grundstücks nach Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland nicht wiederbegründet.
Seit Februar 1998 verweigern die Kl. dem Bekl. und seinen Mietern die Überfahrt über ihr Grundstück. Sie setzten einen Metallpfosten ein, der eine Durchfahrt mit Pkw unmöglich macht. Im Dezember 1998 friedeten die Bekl. ihr Grundstück ein und errichteten eine Toreinfahrt zur Straßenseite hin.
Die Kl. haben beantragt, zu erkennen:
1. Der Bekl. hat es zu unterlassen, über das im Eigentum der Kl. stehende Grundstück zu gehen oder zu fahren.
2. Der Bekl. hat es zu unterlassen, zu dulden, daß seine Mieter oder sonstige Besucher seines Grundstückes über das Grundstück der Bekl. gehen oder fahren.
3. Der Bekl. verpflichtet sich, für sein Haus einen Zuweg zu schaffen, der nicht über das Grundstück der Kl. führt.
Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen und verlangt die Eintragung einer Dienstbarkeit für ein Wege- und Fahrrecht. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Bekl. hat aufgrund von § 116 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kl.
a) § 116 SachenRBerG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. zur Absicherung von Wegerechten: Czub, Schmidt-Räntsch, Frenz, SachenRBerG, Loseblattkommentar, Stand: September 1998, § 1 Rn. 130). Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG betrifft das Gesetz alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen andere natürliche Personen bauliche Erschließungsanlagen errichtet haben, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Rechtsvorgänger des Bekl. hat auf dem Grundstück der Bekl. eine bauliche Anlage errichtet. Denn eine gepflasterte Zufahrt bildet eine vom Grundstück zu unterscheidende, von Menschen auf ihm geschaffene Einrichtung, die der Grundstücksbenutzung dient; unabhängig ist dabei, wer Eigentümer der Einrichtung ist (RGZ 131, 158: gepflasterte Zufahrt; OLG Köln NJW RR 1990, 1165: Zufahrtsrampe; Palandt Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, § 1020 BGB Rn. 3, S. 1209). Eine Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Begründung eines Mitbenutzungsrechts liegt nicht vor.
b) Der Anspruch des Bekl. ist nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG begründet.
Der Bekl. und seine Rechtsvorgänger haben das klägerische Grundstück seit 1931 als Zufahrt benutzt, § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG. Unstreitig ist nämlich das Wohnhaus des Bekl., welches die gesamte Breite des Grundstücks einnimmt, nicht von der Straßenseite aus zugänglich. Der Hauseingang befindet sich vielmehr auf der Rückseite des Gebäudes und ist - in Ermangelung eines anderen Zugangs - bisher nur über das Grundstück der Kl. erreichbar. Eine derartige - wenn auch nur faktische - Benutzung eines Grundstück kann einen Anspruch auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit begründen (Czub a.a.O., § 116 SachenRBerG Rn. 3).
Die Nutzung des klägerischen Grundstücks ist auch für die Erschließung oder Entsorgung des im Eigentum des Bekl. stehenden Grundstücks erforderlich, § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Die Benutzung eines Grundstücks ist dann erforderlich, wenn es den gesetzlichen Zwecken des begünstigten Grundstücks objektiv dient und wenn die Zweckerreichung auf andere Weise kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre. Dabei können Wege- und Überfahrtsrechte für die Erschließung und Entsorgung eines Grundstücks erforderlich sein (Dieter Eickmann, SachenRBerG, Kommentar, Stand: 7. Lfg. 1998, § 166 SachenRBerG Rn. 4). Auch diese Bedingung für einen Anspruch nach § 116 SachenRBerG ist erfüllt. Ohne die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks des Bekl. zur Zeit nicht möglich. Die Schaffung anderer Zugangsmöglichkeiten wäre - auch nach dem eigenen Vortrag der Kl. - kostspieliger und belästigender. Schon nach ihren eigenen Angaben würde ein Umbau am Haus des Bekl. erhebliche Kosten verursachen und zu einem Verlust an Wohnraum führen; andere Zuwege sind bisher nicht vorhanden und wären jedenfalls deutlich länger und für den Bekl. und seine Mieter belastender als der Weg über das klägerische Grundstück.
Schließlich wurde zwischen den Parteien kein förmliches Mitbenutzungsrecht vereinbart, §§ 321, 322 ZGB/DDR, § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Denn der Bekl., seine Rechtsvorgänger und Mieter haben das Grundstück der Kl. immer in Ausübung einer im Grundbuch eingetragenen bzw. eine vermeintlich fortbestehenden Grunddienstbarkeit genutzt. Die Begründung eines vertraglichen Mitbenutzungsrechts, das nur mit Zustimmung des Rechtsträgers des "Volkseigentums" möglich war, ist von den beteiligten Parteien nicht beabsichtigt gewesen.
c) Die Kl. können der Benutzung ihres Grundstücks auch keine Einwendungen nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG entgegenhalten. Ihr Grundstück wird durch die Mitbenutzung durch den Bekl. und seine Mieter nicht erheblich beeinträchtigt. Die Kl. benutzen die Freifläche zwischen den Häusern H. und ... in L. ebenfalls als Zufahrt und Zuweg zu ihrem Grundstück. Allein über diese Freifläche ist auch das im rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks gelegene Wohngebäude zu erreichen und zu bewirtschaften, so daß sie dauerhaft als Einfahrt dient.
d) Die im Verhältnis zu § 917 BGB geringeren Anforderungen an die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG rechtfertigen sich dadurch, daß der Bekl. im Rahmen der Überführung des klägerischen Grundstücks in Volkseigentum seiner dinglichen Rechte an diesem Grundstück verlustig gegangen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in einem derartigen Fall die Belange des vormaligen Rechtsinhabers Vorrang gegenüber den Belangen des Grundstückseigentümers haben; dies gilt während einer gewissen Übergangsfrist auch gegenüber demjenigen, der gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erworben hat.
Aufgrund der Eintragungsbewilligung vom 22. Januar 1931 ist zugunsten des Rechtsvorgängers des Bekl. am 29. Januar 1931 eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Nach dem Inkrafttreten des ZGB-DDR am 1. Januar 1976 galt für diese Altrechte weiterhin das BGB, § 6 Abs. 1 EGZGB (vgl. Staudinger Rauscher, Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 11, S. 529; Palandt-Bassenge, a.a.O., Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 1, S. 2346). Das dingliche Recht des Bekl. an dem Grundstück der Kl. ist im Grundbuch gelöscht worden, nachdem dieses Grundstück in das "Eigentum des Volkes" überführt worden ist. Dieser Umstand ergibt sich zwanglos aus dem Grundbuch selbst. Gleichzeitig mit Eintragung des Volkseigentums aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 4. Oktober 1982 ist am 26. März 1986 auch die bis dahin bestehende Grunddienstbarkeit gelöscht worden.
Nach dem Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland ist das Recht des Bekl. - entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers - nicht wiederbegründet worden. Nach § 18 Abs. 1 Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. 1991 I S. 957 ff.) waren die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Zur Entlastung der Grundbuchämter und der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (Fieburg, Reichenbach, Messerschmidt, Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblatt, Stand: April 1998, Vorbem. vor § 18 VermG Rn. 3) ist diese Regelung durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. 1992 I 1257) aufgehoben worden. Dies hatte zur Folge, daß Grunddienstbarkeiten und Nutzungsrechte nach den §§ 321 ff. ZGB bei Rückübertragung des entsprechenden Grundstücks nicht wieder eingetragen worden sind und auch kein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers besteht (Fieburg, a.a.O., § 18 VermG Rn. 18). Im Schrifttum zum Vermögensgesetz (Fieburg, a.a.O., § 18 VermG Rn. 19) wird daher die Ansicht vertreten, daß infolge dieser unbilligen Rechtsfolge unter Umständen allein schon aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Anspruch auf Neubestellung des untergegangenen Rechts bestehen kann.
Eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf es vorliegend nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 166 SachenRBerG erfüllt sind. Die dort getroffene Regelung läßt - genauso wie Art. 233 § 5 EGBGB - erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich ausgeübte Nutzungsrechte auch nach dem Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland fortbestehen sollen, soweit nicht erheblich größere Nachteile (Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 2 EGBGB) oder erhebliche Beeinträchtigungen (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) des belasteten Grundstücks zu besorgen sind. Dies gilt nach § 111 Abs. 1 SachenRBerG (in der Fassung des Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1996, BGBl. 1996 I 2028) auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks, soweit - wie hier - das Eigentum vor dem 31. Dezember 1999 erworben worden ist. Solche Nachteile und Beeinträchtigungen sind jedoch im Falle der Bekl. nicht ersichtlich. Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums haben sie die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu dulden.
e) Die Höhe der jährlich von dem Bekl. nach § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SachenRBerG zu zahlenden Geldrente (vgl. Czub, a.a.O., § 118 SachenRBerG Rn. 1; Eickmann, a.a.O., § 118 SachenRBerG Rn. 1) richtet sich nach dem Nachteil, welchen das belastete Grundstück durch die Grunddienstbarkeit erleidet (vgl. zu § 917 BGB: BGHZ 113, 32, 35 f.; Staudin-ger Roth, § 917 BGB Rn. 52, S. 692). Sie ist der Ausgleich für die dem Grundstückinhaber auferlegte Eigentumsbeschränkung; ihre Höhe richtet sich nach der Minderung des Verkehrswertes, den das Grundstück der Kl. erleidet (BGHZ 113, 32, 35). Nach § 287 ZPO wird die Höhe der Geldrente von dem erkennenden Senat auf 200 DM/Jahr festgelegt (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 723, 724: 180 DM; OLG Koblenz OLGZ 1992, 320: 200 DM für eine Durchfahrt von 4 Meter Länge auf dem ge-samten Grundstück).