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Wegerecht

OLG Brandenburg5 U 70/08 Revision zugelassen18.06.2009ZOV 2009, 308

SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 118 Abs. 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wegerecht; Überfahrrecht; Zuwegung; Entgeltanspruch; Mitbenutzung; Eigentümereinverständnis; Grunddienstbarkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG.

2. Das den Entgeltanspruch des Eigentümers nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG ausschließende Einverständnis des Eigentümers mit der Mitbenutzung im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG erfordert im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite ein ausdrückliches Einverständnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung seines Grundstücks. Jedenfalls muss ein Einverständnis mit einer dauernden unentgeltlichen Nutzung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren von der Bekl. auf Grundlage von § 116 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Wege- und Überfahrtsrecht).

Die Kl. sind Eigentümer des 3.022 m² großen Flurstücks 20/2 der Flur 5 der Gemarkung ... mit der postalischen Anschrift ...-Straße 3. Hierbei handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das an seiner östlichen Seite an den ... Stadtkanal (Gewässer) und an seiner westlichen Seite überwiegend an die denkmalgeschützte alte Stadtmauer der Stadt ... grenzt und über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßenland verfügt. Das Flurstück 20/2 ist mit einem Wirtschaftsgebäude, einem Schuppen sowie einer größeren Zahl von Garagen bebaut, die in den 1970er Jahren errichtet wurden. Die Zuwegung zum Flurstück 20/2 erfolgt von der ...-Straße her über einen befestigten Weg auf dem 215 m² großen Flurstück 90 der Flur 5, das sich im Eigentum der Bekl. befindet.

Das Flurstück 90 geht auf das 227 m² große frühere Flurstück 20/1 der Flur 5 zurück. Dieses stand gemeinsam mit dem Flurstück 20/2 im (Mit-) Eigentum des Vaters der Kl., W. W. Auf dem Flurstück 20/1 befand sich ein Wohngebäude, das durch Einwirkungen des Zweiten Weltkrieges zerstört wurde. Auf dem Flurstück 20/2 betrieb W. W. ein Fuhrgeschäft. Im Zuge der Unternehmungen zum Wiederaufbau der durch den Zweiten Weltkrieg zerstörten Wohngebäude an der ...-Straße (damals: F.straße) trat die Stadt ... im Jahre 1956 an W. W. mit dem Begehren heran, das Flurstück 20/1 (damals ein Ruinengrundstück) als Grünfläche für die geplante Wohnanlage in Anspruch zu nehmen. Im Jahre 1963 wurde das Flurstück 20/1 gegen eine Entschädigungszahlung von 5.790 M nach dem Aufbaugesetz der DDR zugunsten des Rates der Stadt ... in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnanlage wurde das Flurstück 20/1 gemeinsam mit anderen Flurstücken zum Flurstück 30/1 vereinigt. In jüngster Zeit wurde im Wege der Teilung des Flurstücks 30/1 das Flurstück 90 gebildet. Die Fläche des heutigen Flurstücks 90 diente seit 1963 als Grünfläche für den Wohnungsneubaukomplex. Auf dieser Grünfläche wurde ein mit Kopfsteinpflaster befestigter, etwa 3 m breiter und etwa 15 m langer Weg angelegt, der als Zufahrt und Zugang zum Flurstück 20/2 von der ...-Straße (ehedem: F.straße) her dient und benutzt wird.

Nach der Herstellung der deutschen Einheit bemühte sich der Vater der Kl. erfolglos um die Rückübereignung des heutigen Flurstücks 90 im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz (ablehnender - bestandskräftiger - Widerspruchsbescheid des LARoV vom 18. Februar 1998). Versuche der Parteien, vorgerichtlich eine einvernehmliche Regelung in Bezug auf das jetzige Flurstück 90 zu erreichen, blieben ohne Erfolg. Die Kl. bieten das Flurstück 20/2 seit dem Jahre 2005 über die Maklerfirma M. für einen Preis von 350.000 € zum Verkauf an. In dem Maklerexposé heißt es, dass auf dem Grundstück (20/2) "mehrere abrisswürdige Gebäude [stehen], zu diesen zählen Garagen, Schuppen und ein ehemaliges Stall- und Wirtschaftsgebäude".

Die Kl. haben geltend gemacht, die Bekl. sei gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) verpflichtet, für den Weg über das jetzige Flurstück 90 eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Bei dem Weg über das jetzige Flurstück 90 handele es sich um die einzige Erschließungsmöglichkeit für das Flurstück 20/2. Die auf dem Flurstück 20/2 befindlichen Garagen würden auch gegenwärtig noch von ihnen, den Kl., selbst sowie von Mietern genutzt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 118 SachenRBerG stehe der Bekl. nicht zu, da die Stadt ... als Rechtsvorgängerin der Bekl. konkludent die dauernde unentgeltliche Nutzung des Weges gestattet habe. Ein Entschädigungsanspruch der Bekl. belaufe sich allenfalls auf einen Betrag von 2.835 € (bzw. 142 € Rente pro Jahr), da das jetzige Flurstück 90 wegen seiner geringen Größe und seiner Lage ohnehin nicht bebaubar sei. [...]

Nach Beweiserhebung zur Frage des Umfangs eines Entschädigungsanspruchs nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. (schriftliches Gutachten vom 17. September 2007 und ergänzende Befragung im Termin vom 10. Januar 2008) hat das Landgericht Potsdam mit seinem am 15. Februar 2008 verkündeten Urteil die Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die begehrte Grunddienstbarkeit zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 75 € oder eines einmaligen Betrages von 15.000 €. [...]

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen. [...]

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Umfangs eines Entschädigungsanspruchs nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 19. Januar 2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Juni 2009 Bezug genommen.

II. 2. Beide Rechtsmittel bleiben in der Sache selbst jedoch weitgehend ohne Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist lediglich hinsichtlich der Verurteilung der Bekl. zur Bewilligung der verlangten Grunddienstbarkeit - aus Klarstellungsgründen - redaktionell neu zu fassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. ihr Wahlrecht nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG mit Schriftsatz vom 13. November 2007 dahin ausgeübt hat, dass sie die Zahlung eines einmaligen Entgeltbetrages begehrt (§ 263 BGB), was das Landgericht in seinem Urteil nicht beachtet hat.

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für den nach § 13 GVG eröffneten Zivilrechtsweg (s. auch Rechtsgedanke in § 103 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG), der vom Berufungsgericht im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 GVG freilich ohnehin nicht mehr zu prüfen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges konkludent bejaht hat und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten von keiner Partei gerügt worden ist (BGH, NJW 2008, 3572, 3573).

Zwar ist die Fassung des erstinstanzlichen Klageantrags (sowie des Tenors des landgerichtlichen Urteils) insofern ungenau geraten, als hieraus nicht ganz klar geworden ist, ob eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) bewilligt werden soll (einerseits: "Grunddienstbarkeit", andererseits: "den Kl." bzw. "zugunsten der Kl."). Diese Unklarheit haben die Kl. mit ihrer vom Senat angeregten Neufassung des Klageantrags durch Schriftsatz vom 6. Januar 2009 indes behoben; zweifelsohne haben die Kl. von Beginn an die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit begehrt.

b) Die Klage ist auch begründet, allerdings mit der Maßgabe, dass die Kl. an die Bekl. im Gegenzug eine Einmalzahlung von 15.000 € zu leisten haben. Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Bestellung der begehrten Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu, jedoch nur gegen Zahlung eines Entgeltes nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG in Gestalt einer Einmalzahlung (§ 263 BGB) in Höhe von 15.000 €.

aa) Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, haben die Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Bestellung (Bewilligung) der begehrten Grunddienstbarkeit (Wege- und Überfahrtrecht) gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG.

Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor:

Der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG erfordert nicht, dass der Nutzer eine bauliche Investition vorgenommen hat; vielmehr kann die Mitbenutzung eines (auch: unbefestigten) Weges als solche genügen (BGHZ Bd. 144, 25, 27 f.; BGH, ZOV 2003, 250 = VIZ 2003, 385, 386; ZOV 2004, 22 = VIZ 2004, 193, 194; ZOV 2006, 119, 121; OLG Naumburg, VIZ 2002, 108; s. für einen ähnlichen Fall auch BGH, NJW-RR 2008, 325, 326; vgl. ferner Toussaint, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, 2007, § 116 SachenRBerG Rn. 7; a. A. OLG Dresden, ZOV 2000, 244 = VIZ 2000, 428, 429). Nötig und ausreichend ist eine vor dem 2. Oktober 1990 begründete Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, die zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis oder den typischen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR als rechtmäßig angesehen wurde, so dass die Mitbenutzung "de facto respektiert" wurde und ihr ein "faktischer Schutz" zukam (BGH, ZOV 2003, 250 = VIZ 2003, 385 f.; ZOV 2005, 29; ZOV 2006, 119, 120, 121; ZOV 2006, 129, 130 = NJW-RR 2006, 960, 962; NJ 2007, 220 = NJW-RR 2007, 526; NJW-RR 2008, 325, 326; Toussaint, aaO., § 116 SachenRBerG Rn. 10; MünchKomm-Smid, BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 116 SachenRBerG Rn. 6). So liegt es auch hier. Die Nutzung des streitigen Weges auf dem jetzigen Flurstück 90 wurde unstreitig vor dem 2. Oktober 1990 begründet, und zwar in den 1960er Jahren. Da sich der für die Verbindung des Flurstücks 20/2 zur öffentlichen Straße genutzte Weg seit 1963 auf einem Grundstück im Volkseigentum befand, war die zivilrechtliche Absicherung der Mitbenutzung dieses Weges nicht möglich; der Eintragung eines Wegerechts zu Lasten eines Grundstücks im Volkseigentum stand § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB/DDR strikt entgegen (s. etwa Kommentar zum ZGB, 1983, § 322 Anm. 1.1.). Gleichwohl war die Benutzung dieses Weges zur Erreichung des Flurstücks 20/2 nicht nur geduldet, sondern als "rechtmäßig" angesehen worden, wie sich schon aus der nachgewiesenen Tatsache ergibt, dass die Stadt ... 1973 bis 1975 eine Mehrzahl von Baugenehmigungen für die Errichtung von Garagen auf dem "gefangenen" Flurstück 20/2 erteilte; dies hat zwingend die Erreichbarkeit des Flurstücks 20/2 über den hier streitigen Weg vorausgesetzt, da die Garagen sonst sinnlos gewesen wären. Der Zugang und die Zufahrt zum Flurstück 20/2 über den streitigen Weg auf dem heutigen Flurstück 90 wurde von den staatlichen Stellen wie selbstverständlich vorausgesetzt; mehr ist für eine Anerkennung als "rechtmäßig" nicht erforderlich (s. - für einen ähnlichen Fall - BGH, NJW-RR 2008, 325, 326).

Die Benutzung des streitigen Weges ist für die Erschließung des im Eigentum der Kl. stehenden - "gefangenen" und anderweitig nicht erreichbaren - Flurstücks 20/2 erforderlich im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG, und es ist (im Hinblick auf das damals bestehende Volkseigentum, § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB/DDR) unstreitig auch kein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB/DDR begründet worden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG).

Inhaber des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht nur der Stichtagsnutzer (hier: der Vater der Kl.), sondern auch sein Rechtsnachfolger oder ein späterer Erwerber des begünstigten Grundstücks (BGH, ZOV 2004, 22 = VIZ 2004, 193, 194; ZOV 2006, 119, 120 = NJW-RR 2006, 958, 959; Toussaint, aaO., § 116 SachenRBerG Rn. 13), im vorliegenden Fall also (auch) die Kl.

Ohne Belang für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind der aktuelle bauliche Zustand der auf dem Flurstück 20/2 befindlichen Bauwerke ("abrisswürdig") und die geplante Änderung der baulichen Nutzung dieses Grundstücks (Verkauf und Neubebauung). Da das Flurstück 20/2 weiterhin über den streitigen Weg befahren und begangen wird, ist dem Erfordernis des Fortbestehens der Mitbenutzung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (s. dazu Toussaint, aaO., § 116 SachenRBerG Rn. 12) Genüge getan. Eine Änderung der Nutzung des Flurstücks 20/2 nach dem 2. Oktober 1990 hindert - wie der Blick auf § 118 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG zeigt - den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG (dem Grunde nach) nicht. Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich allerdings nach der am 2. Oktober 1990 praktizierten und geduldeten Nutzung, wobei Bedarfssteigerungen unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden können (BGH, NJW-RR 2008, 325, 327; s. auch BGH, ZOV 2004, 22 = VIZ 2004, 193, 194; ZOV 2006, 119, 121). Unabhängig davon, welche Gebäude auf dem Flurstück 20/2 noch errichtet werden, wird der streitige Weg fortdauernd als (einzige) Zuwegung und Verbindung zur öffentlichen Straße genutzt und auch künftig genutzt werden. Eine "Nutzungsaufgabe" oder wesentliche Nutzungsänderung steht demnach nicht in Rede.

Das Verweigerungsrecht nach § 29 SachenRBerG (nicht mehr nutzbare oder genutzte Gebäude oder bauliche Anlage) gilt, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Der Regelung in § 29 SachenRBerG liegt der Gedanke des Investitionsschutzes zugrunde (Smid, aaO., § 29 SachenRBerG Rn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, § 29 Rn. 1; Sannwald, in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, 2003, § 29 SachenRBerG Rn. 1; Wilhelms, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, 2005, § 29 Rn. 1); demgegenüber setzt der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine bauliche Investition des Nutzers voraus.

Der Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist auch nicht gemäß § 119 SachenRBerG ausgeschlossen; das Notwegerecht nach § 917 BGB reicht für eine anderweitige rechtliche Gestattung der Mitbenutzung nicht aus (BGH, NJ 2007, 220 = NJW-RR 2007, 526 f.; Toussaint, aaO., § 119 SachenRBerG Rn. 4).

Gründe für ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Allerdings kann die Bekl. den Kl. einen Entgeltanspruch nach § 118 SachenRBerG, gerichtet auf Zahlung eines Einmalbetrages von 15.000 €, entgegenhalten.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entgeltpflicht der Kl. nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG dem Grunde nach besteht und nicht gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ausgeschlossen ist. Hierzu bedürfte es nämlich im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite eines ausdrücklichen Einverständnisses des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung seines Grundstücks (so die bislang wohl überwiegende Ansicht; LG Berlin, VIZ 2002, 586, 588; Toussaint, aaO., § 118 SachenRBerG Rn. 5; Smid, aaO., § 118 SachenRBerG Rn. 10; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, 2008, § 118 SachenRBerG Rn. 6; a. A. Vossius, aaO., § 118 Rn. 10, 11, der ein schlüssiges Einverständnis mit unentgeltlicher Mitbenutzung genügen lässt; unklar insoweit: BGH, NJ 2007, 220, 221). Jedenfalls muss ein Einverständnis mit einer dauernden unentgeltlichen Nutzung nach Ansicht des Senats eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein. Ein solches eindeutiges Einverständnis der Stadt ... bzw. der Bekl. mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung des jetzigen Flurstücks 90 durch die Eigentümer und Nutzer des Flurstücks 20/2 ist indes nicht festzustellen. Der unstreitige Umstand, dass für die Inanspruchnahme des damaligen Flurstücks 20/1 (227 m²) im Jahre 1963 eine Entschädigung von immerhin 5.790 M gezahlt wurde, und die Behauptung der Kl., dass der streitige Weg auf Kosten der Stadt ... angelegt und mit Pflastersteinen befestigt worden sei, sprechen dagegen, dass der Eigentümer des jetzigen Flurstücks 90 dauerhaft ohne jeglichen Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung seines Grundstücks bleiben sollte und wollte. Denn danach hat der Eigentümer des jetzigen Flurstücks 90 für den Erwerb dieses Grundstücks und die Wegbefestigung erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt, obgleich dieses Grundstück nur als Grünfläche und Sichtfreiheit genutzt worden ist und (wohl bis auf weiteres) weiterhin genutzt werden wird, und es entspräche danach nicht seinem wirtschaftlichen Interesse, die - bei derzeitiger Lage einzige wirtschaftlich relevante - Nutzung des jetzigen Flurstücks 90 als Verbindung des Flurstücks 20/2 mit der öffentlichen Straße für jede Zukunft entgeltlos hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache allein, dass in der Vergangenheit keine Nutzungsentgelte gefordert worden sind und die entgeltlose Nutzung des streitigen Weges geduldet wurde, kein Gewicht zu, das für die Erfordernisse des Anspruchsausschlusses nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG genügen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG erst mit der Bestellung der Dienstbarkeit fällig wird und folglich auch erst dann - und nicht zu einem früheren Zeitpunkt - eine Zahlungspflicht des Nutzers begründet wird. Die Entgeltpflicht nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG besteht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG in der vollen Höhe des üblichen Entgelts, da die Kl. das Flurstück 20/2 nicht mehr als Garagen- und Gewerbegrundstück nutzen, sondern als Bauland zum Zwecke der Neubebauung verkaufen wollen. Dies hat das Landgericht dargelegt und haben die Parteien nicht beanstandet.

Die Höhe des üblichen Entgelts bestimmt sich nach der Minderung des Ertrags- bzw. Verkehrswertes, die das betroffene Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit zu eben diesem Zeitpunkt erfährt (OLG Dresden, ZOV 2000, 244, 245 = VIZ 2000, 428, 430; Toussaint, aaO., § 118 SachenRBerG Rn. 9; Smid, aaO., § 118 SachenRBerG Rn. 5; Vossius, aaO., § 118 Rn. 8; Heller, in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, 2003, § 118 SachenRBerG Rn. 6, 11). Dabei steht dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks ein Wahlrecht im Sinne der §§ 262 ff. BGB zu, ob das Entgelt als monatliche Rente oder als Einmalzahlung geleistet werden soll (s. Toussaint, aaO., § 118 SachenRBerG Rn. 10; Vossius, aaO., § 118 Rn. 4). Die Bekl. hat mit ihrer Berufung zu Recht darauf hingewiesen, dass sie dieses Wahlrecht mit Schriftsatz vom 13. November 2007 dahin ausgeübt hat, dass sie die Zahlung eines einmaligen Entgeltes begehrt (§ 263 BGB); dies hat das Landgericht nicht beachtet und ist daher nunmehr im Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen.

Nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen S. beläuft sich die mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit verbundene Minderung des Wertes des jetzigen Flurstücks 90 - und damit auch: die Höhe der von den Kl. zu leistenden Einmalzahlung an die Bekl. - auf einen Betrag von 15.000 € (§ 286 ZPO).

Der Sachverständige S. hat den Betrag von 15.000 € unter Annahme eines - unstreitigen - Bodenverkehrswertes von 180 €/m² (insgesamt also: 39.000 € = 215 m² x 180 €/m²) und einer Wertminderung von insgesamt 37,5 % ermittelt; diese Wertminderung hat er differenziert und gewichtet nach den Aspekten der Bebaubarkeit, der Lage, der Nutzung der Außenanlagen und des Geltungswertes des Flurstücks 90 vorgenommen. Der Sachverständige hat eine Beeinträchtigung der möglichen baulichen Nutzbarkeit des jetzigen Flurstücks 90 dargelegt und dies insbesondere in seiner persönlichen Anhörung und Befragung vor dem Senat am 4. Juni 2009 näher erläutert. Danach handelt es sich bei dem Flurstück 90 - nach Auskunft des Stadtplanungsamtes der Stadt ... - um Wohnbauland im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), das rechtlich und tatsächlich trotz der geringen Größe von 215 m² einer Wohnbebauung zugänglich ist. Die sonach mögliche Bebaubarkeit wird nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen durch das verlangte Wegerecht (Grunddienstbarkeit) erheblich beeinträchtigt, insbesondere hinsichtlich der - wirtschaftlich gewichtigen - Erdgeschossbebauung. Die derzeit fehlende Bebauungsabsicht der Bekl. habe keinen Einfluss auf die Ermittlung der Minderung des (aktuellen) Verkehrswertes, da es hierfür allein auf die mögliche und zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks ankomme. Unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen S. vermögen die Einwände der Kl., die sie auf die - sehr knapp gehaltenen - Ausführungen im Privatgutachten des Sachverständigen A. Sch. vom 28. Januar 2008 stützen, die Überzeugungskraft der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige S. nur einen Teil der von ihm ermittelten Wertminderung (15 %/37,5 %) aus der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Flurstücks 90 herleitet und den weiteren - überwiegenden - Teil der Wertminderung (22,5 %/37,5 %) aus anderen, unterschiedlich gewichteten Gesichtspunkten (Lage, Nutzung für Außenanlagen, Geltungswert), wohingegen das Privatgutachten des Sachverständigen Sch. allein auf den Aspekt der (Beeinträchtigung der) Bebaubarkeit eingeht. [...]