Wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbare Rückbauverpflichtung
ZPO §§ 253, 704, 887
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wiederherzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Durch antragsgemäß ergangenes - nicht rechtskräftiges - Versäumnisurteil ist der Schuldner verurteilt worden, „den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums … zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen“.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht ihn zur Ersatzvornahme berechtigt und dem Schuldner einen Kostenvorschuss von 25.000 € auferlegt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde. […]
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig (§§ 793, 567 ZPO), sie hat auch Erfolg.
Der Antrag auf Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) war zurückzuweisen, denn das Versäumnisurteil ist nicht bestimmt genug und kann daher nicht Grundlage einer Vollstreckung sein (§ 704 ZPO). Zwar kann zur Auslegung eines Versäumnisurteils die Klageschrift herangezogen werden, das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan kann auch sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen (vgl. nur Musielak/Voit/Lackmann, ZPO § 704 Rn. 6a m.w.N.). Gleichwohl verbleiben vorliegend nicht behebbare Unklarheiten im Titel, die dazu führen, dass das Urteil, welches insoweit dem (unbestimmten) Klageantrag gefolgt ist, nicht vollstreckungsfähig ist.
Im Rahmen von Beseitigungsansprüchen muss zumindest der Erfolg so genau bezeichnet werden, dass eine Vollstreckung möglich ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rn. 140). Einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels hat der Gläubiger nicht, gleichwohl muss der Erfolg, auf welchen der Gläubiger nach dem Titel einen Anspruch hat, eindeutig bezeichnet werden, anderenfalls müsste im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, welchen bestimmten Erfolg der Schuldner mit den seiner Auswahl überlassenen Maßnahmen herbeiführen müsste. Diese Klärung gehört aber nicht ins Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH NJW 1978, 1584). Vielmehr muss durch einen entsprechenden Tenor und zuvor durch einen entsprechenden Klageantrag die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglicht werden (vgl. nur BGH NJW 1999, 954). Hieran fehlt es im Streitfall.
Es verbleiben bereits Zweifel daran, welche Veränderungen den tenorierten „Anbau/Überbau“ erfassen, nicht behebbar ist jedoch vor allem die Pflicht zur Wiederherstellung des „früheren Zustandes“. In der Klageschrift wird dem Bekl. vorgeworfen, Fenster entfernt zu haben, die Außenmauern erweitert und neue Mauern errichtet zu haben. Welche diese Maßnahmen in welchem Umfang unter die Rückbaupflicht fallen, lässt sich bereits nicht zweifelsfrei feststellen. Völlig offen bleibt jedoch der Zustand, welcher wiederherzustellen ist. Dieser ist auch aus der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar, denn hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. An einer nachvollziehbaren Beschreibung des wiederherzustellenden Zustandes (dazu BGH NJW 1978,1584; AG Charlottenburg ZMR 2020, 333; LG München I ZWE 2018, 131) fehlt es, wenn ohne nähere Konkretisierung lediglich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt wird (dazu Jennißen/Hogenschurz, WEG § 22 Rn. 59). Denn damit wird unzulässigerweise die gesamte Prüfung, welcher Soll-Zustand durch die Maßnahmen des Schuldners erreicht werden muss, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Insoweit werden die Anforderungen an den Klageantrag auch nicht überspannt, denn dem Kl. verbleibt die Möglichkeit, durch Inbezugnahme von (Bau-) Plänen, Zeichnungen oder Fotos den gewünschten Soll-Zustand eindeutig zu beschreiben. Sollten dann gleichwohl - kleinere - Auslegungsschwierigkeiten verbleiben, können diese im Vollstreckungsverfahren behoben werden. Nach alledem war auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Urteilstenor, der den Schuldner von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wiederherzustellen“, ist, weil unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig, denn im Vollstreckungsverfahren kann nicht erst im Einzelnen geklärt werden, welchen Soll-Zustand der Schuldner herzustellen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch Versäumnisurteil wurde der Schuldner verurteilt, „den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums … zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen.“ Das AG hat den Gläubiger zur Ersatzvornahme berechtigt und dem Schuldner einen Kostenvorschuss von 25.000 € auferlegt. Hiergegen dessen Beschwerde, weil der Titel zu unbestimmt ist und die vom Gläubiger beabsichtigten Maßnahmen zur Ersatzvornahme nicht vom Titel erfasst seien.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Das Versäumnisurteil ist nicht bestimmt genug. Es kann daher nicht Grundlage einer Vollstreckung sein. Im Rahmen von Beseitigungsansprüchen muss zumindest der Erfolg so genau bezeichnet werden, dass eine Vollstreckung möglich ist. Insbesondere muss der vom Gläubiger erstrebte Erfolg eindeutig bezeichnet sein, denn sonst müsste im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, welchen bestimmten Erfolg der Schuldner mit den seiner Auswahl überlassenen Maßnahmen herbeiführen müsste. Das gehört aber nicht ins Zwangsversteigerungsverfahren. Es ist bereits zweifelhaft, welche Veränderungen den tenorierten „Anbau/Überbau“ erfassen, vor allem ist die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht genau genug beschrieben. Der Vorwurf in der Klageschrift lautet, der Beklagte habe Fenster entfernt, die Außenmauern erweitert und neue Mauern errichtet. Welche Maßnahmen in welchem Umfang gefordert werden, lässt sich damit nicht zweifelsfrei feststellen. Völlig offen bleibt zudem der Zustand, welcher wiederherzustellen ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Klageschrift darf nicht einfach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Damit wird die gesamte Prüfung, welcher Soll-Zustand durch die Maßnahmen des Schuldners erreicht werden muss, offengelassen.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister