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Wegegrunddienstbarkeit

AG Eisenach54 C 1151/1107.02.2013ZOV 2014, 108

SachenRBerG §§ 116, 117

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wegegrunddienstbarkeit; Eintragung nach SachenRBerG

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wurde ein sich teilweise auf dem Grundstück der Gemeinde befindliches Rolltor bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung von dem Eigentümer des an das Grundstück angrenzenden Grundstücks genutzt, und ist die Nutzung für die Zufahrt zu dem Grundstück deshalb notwendig, weil das Tor das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum abschließt, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.

2. Die Unmöglichkeit des Ausbaus des Gehwegs wegen des Vorhandenseins des Rolltores steht der Eintragung regelmäßig nicht entgegen, wenn die Nutzung des Tores das belastete Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Fläche, auf der das Tor befestigt ist, lediglich 20 cm beträgt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... Flur 1, Flurstück 206/1. Die Bekl. ist Eigentümerin des dem Kl. vorgelagerten Grundstücks in Form eines Gehwegs mit der Bezeichnung Flur 1, Flurstück 218/1.

2 Der Eingang zum klägerischen Grundstück ist mit einer Rolltoranlage versehen, wobei die für die Rollen vorgesehene Schiene auf dem Boden einbetoniert ist und diese sich auf dem Grundstück der Bekl. befindet.

3 Der Kl. ist Geschäftsführer der von ihm betriebenen GmbH. Die Bekl. ist die Gemeinde ... Dort, wo sich das Rolltor befindet, ist der Gehweg parallel zur Straße schmal. In den Jahren 2002 und 2003 wurde die ... und der angrenzende Gehweg in Gerstungen, an der das Grundstück liegt, im Wesentlichen vollständig ausgebaut, mit Ausnahme des Gehwegs vor dem Grundstück des Kl. Die Bekl. beabsichtigt, auch diesen Teilabschnitt des Gehwegs fertig zu stellen.

4 Der Kl. behauptet, das klägerische Grundstück sei schon zu DDR‑Zeiten als Zufahrt zum Betriebsgelände eines volkseigenen Betriebes genutzt worden. Diese Nutzung bestehe bis heute weiter. Anstelle der früheren VEB sei nunmehr Nutznießerin die ... GmbH. Die Rolltoranlage sei vor ca. 30 bis 40 Jahren von dem VEB errichtet worden. Ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB-DDR sei nicht begründet worden. Die Rolltoranlage stelle keine Beeinträchtigung des Fußgänger‑ und des Fahrzeugverkehrs dar.

5 Er habe sich mit der Bekl. nicht darüber geeinigt, dass er die Rolltoranlage beseitigen würde. Auf dem hinter dem Rolltor gelegenen Grundstück würden seine und Sachen der GmbH lagern. Die Beseitigung des Rolltors und die Neuerrichtung einer Falt‑Toranlage sei in der Planung und Ausführung sehr schwierig und aufwendig. Die Finanzierung würde im 5‑stelligen Bereich liegen und wäre für den Kl. unzumutbar. Ein Falt‑Tor würde außerdem zur Nutzungseinschränkung des Grundstücks führen.

6 Der Kl. begehrt daher die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewirken mit dem Recht, auf dem Grundstück der Bekl. weiterhin eine Rolltoranlage vorzuhalten und zu benutzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

13 Die zulässige Klage ist begründet.

14 Der Kl. hat einen Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit gem. § 116 SachenRBerG.

15 Die Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG sind erfüllt. Der Kl. nutzt mit der im Tatbestand bezeichneten Rolltoranlage das Grundstück der Bekl., Flurstück 218/1 zur Absicherung des dahinterliegenden Gebäudes und Hofs.

16 Die Nutzung des Rolltors ist unbestritten bereits vor dem 2.10.2009 begründet worden, womit die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG erfüllt sind. Das Rolltor wird schon seit mindestens 30 bis 40 Jahren genutzt. Der Kl. ist der Eigentümer des Flurstücks 206/1. Die Nutzung des Grundstücks der Bekl. ist für die Erschließung oder Entsorgung eines alten Grundstücks oder Bauwerks erforderlich. Sie schließt das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum ab. Der Kl. hat somit die Möglichkeit, Sachen auf dem Grundstück ohne Einwirkung Fremder zu lagern. Die während des Verfahrens diskutierte Alternative, statt des Rolltors ein Flügeltor anzubringen, scheidet aus, da ein solches Tor nur so konzipiert werden könnte, dass die Flügel sich nach innen, d. h. zum Grundstück hin öffnen, womit der Eingang der links stehenden Scheune versperrt wäre.

17 Wenn die Bekl. einwendet, sie könne wegen der vorhandenen Rolltoranlage den Gehweg nicht wie geplant ausbauen, bringt diese Einwendung den Anspruch des Kl. nicht zu Fall. Nach § 117 SachenRBerG müsste nämlich die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belastenden Grundstückes erheblich beeinträchtigen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung kann das Gericht nicht erkennen. Das Gericht hat sich beim Ortstermin am 12.9.2012 über die Örtlichkeit einen Überblick verschafft. Die Behauptung des Kl., es handele sich lediglich um 20 cm, auf der die Rolltoranlage befestigt ist, ist zutreffend. Im Rahmen der Abwägung des § 117 SachenRBerG ist die Beeinträchtigung des belastenden Grundstückes dem Aufwand des herrschenden Grundstücks gegenüberzustellen. Mit der Beseitigung der Rolltoranlage würde der Gehweg lediglich um 20 cm verbreitert werden. Der Bekl. ist zwar einzuräumen, dass an der Stelle, an der sich die Rolltoranlage befindet, der Gehweg besonders eng ist. Mit einer Verbreiterung um die gewonnenen 20 cm wäre jedoch auch die übliche Breite eines Bürgersteigs nicht erreicht. Gerade diejenigen Fußgänger, die mehr Raum benötigen, wie körperlich Behinderte mit einem Rollstuhl oder Personen mit Kinderwagen, hätten nach wie vor nicht genügend Platz, um ungehindert den Fußweg zu benutzen oder Gegenverkehr passieren zu lassen. Dazu müsste der Gehweg nach Einschätzung des Gerichts mindestens doppelt so breit sein.

18 Der Gewinn der Verbreiterung des Fußweges um 20 cm steht dem Aufwand der Änderung der Toranlage gegenüber. Die gesamte Schienenanlage müsste aus der Betonverankerung herausgenommen werden. Da der Kl. sich in Zukunft immer noch eine Rolltoranlage vorstellt, müsste eine neue Schiene einbetoniert werden, die lediglich um 20 cm nach innen zu versetzen wäre. Auch das Anbringen eines Falt‑Tors, wie von der Bekl. angedacht, führt, wie von den Kl. vorgetragen, zu einem hohen finanziellen Aufwand, der unverhältnismäßig wäre zu dem Raumgewinn von 20 cm.

19 Die Bekl. kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Vereinbarung der Parteien zur Beseitigung des Rolltors berufen. Das als Beweis dafür vorgelegte Schreiben der GmbH vom 5.12.2011 reicht für diese Annahme nicht aus. Zum einen stammt dieses Schreiben nicht von dem Kl. Der Kl. ist zwar als Geschäftsführer als Absender des Schreibens genannt. Der Kl. hat aber dieses Schreiben nicht einmal unterschrieben. Vielmehr ist bei der Unterschrift über ... vermerkt: ,,i. A. ..." Selbst wenn der Kl. das Schreiben in Vertretung hätte anfertigen lassen, kann auch aus dem Inhalt nicht entnommen werden, dass der Kl. mit der Beseitigung der Rolltoranlage einverstanden gewesen wäre, denn schließlich ist in diesem Schreiben nur ein „Austausch eines Hoftores" genannt und nicht die Beseitigung. In dem Protokoll vom 13.12.2011 ist der Kl. nicht als Teilnehmer aufgeführt. Dem Protokoll ist auch keine Einigung zu entnehmen. Vielmehr ist unter der Ziffer 1. lediglich vermerkt, dass von dem Grundstückseigentümer, Herrn ..., das auf Rollen geführt Hoftor zu beseitigen sei.

Schlussendlich kann auch nicht deshalb, weil die Toranlage baufällig wäre, der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit verweigert werden. Auch wenn das Gericht beim Ortstermin feststellen konnte, dass das Rolltor einen baufälligen Eindruck machte, muss das nicht bedeuten, dass das Rolltor, wie von der Bekl. behauptet, auch wirklich baufällig im Sinn baurechtlicher Vorschriften ist. Wenn Letzteres tatsächlich der Fall sein sollte, steht der Gemeinde als Verwaltungsbehörde der Weg offen, entsprechende baurechtliche Maßnahmen im Wege eines Verwaltungsaktes zu unternehmen.

21 Da die Toranlage nicht beseitigt werden muss und damit die Erforderlichkeit nach § 116 I Nr. 2 SachenRBerG gegeben ist, besteht auch der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit.