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WEG-Verwalter

BayObLG2Z BR 16/0102.03.2001unveröffentlicht

GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; § 1004 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

WEG-Verwalter; Ehrenschutz; Unterlassungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Unterlassungsanspruch des Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer wegen kritischer Äußerungen in Schreiben des Wohnungseigentümers an den Verwalter, deren Gegenstand die Tätigkeit des Verwalters ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsgegner it Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin, einer GmbH, verwaltet wird. Mit Schreiben vom 14.9., 20.9. und 30.12.1999 an die Antragstellerin beanstandete der Antragsgegner deren Tätigkeit als Verwalterin. Die Antragstellerin sieht in den Schreiben ehrenrührige Behauptungen. Sie hat beantragt, dem Antragsgegner folgende Behauptungen zu untersagen:

a) Die Antragstellerin oder ihre Mitarbeiter betrieben Günstlingswirtschaft à la Neue Heimat.

b) die Antragstellerin oder ihre Mitarbeiter leisteten im Gegensatz zum Hausmeister keine ehrliche Arbeit,

c) die Antragstellerin oder ihre Mitarbeiter lögen,

d) die Antragstellerin betreibe Mistwirtschaft.

Das Amtsgericht hat dem Antrag am 5.7.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 21.12.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Der nach seinem Wortlaut auf Eigentumsbeeinträchtigungen abstellende Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt in entsprechender Anwendung auch für sonstige deliktisch geschützte (vgl. § 823 Abs. 2 BGB) Rechtsgüter (Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 1004 Rn. 2). Darunter fällt auch das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Dieses gewährt auch einer juristischen Person, allerdings in einem durch deren Wesen und Aufgabenbereich beschränkten Umfang, Schutz (Palandt/Thomas § 823 Rn. 175, 181).

Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, somit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. GG) zu berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen hat der Schutz des Persönlichkeitsrechts Vorrang, wenn sich die Äußerungen aus Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder Formalbeleidigungen darstellen. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Beurteilung vom Wahrheitsgehalt ab. Bewußt wahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1999, 1322/1324). Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt sind, kann nicht nur einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, vielmehr auch Schadensersatzansprüche des Geschädigten auslösen Ö(BayObLGZ 1999, 280).

b) Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die Äußerungen des Antragsgegners in seinen Schreiben an die Antragstellerin bei Abwägung des Persönlichkeitsschutzes der Antragstellerin und ihrer Mitarbeiter einerseits und des Rechts des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit andererseits den Unterlassungsanspruch nicht. Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich im Verhältnis des Verwalters von Wohnungseigentum zu den Wohnungseigentümern aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Situation Interessengegensätze und Meinungsverschiedenheiten ergeben können. Nicht selten sind - wie auch hier - einzelne Wohnungseigentümer zu Recht oder auch nicht der Meinung, der Verwalter komme seinen ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 27 WEG) und des Verwaltervertrages als eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. § 675 BGB) nicht in dem geschuldeten Umfang nach. Der Verwalter hat daher Kritik an seiner Tätigkeit auch insoweit hinzunehmen, als sie nach seiner Meinung und auch objektiv unrichtig ist. Grenzen sind bei kritischen Meinungsäußerungen eines Wohnungseigentümers in bezug auf die Tätigkeit des Verwalters dort gezogen, wo diese schlich nicht mehr gerechtfertigt sind und auch nicht mehr eine sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht, sondern die Äußerungen sich als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellen (BVerfG aaO.).

Die Äußerungen des Antragsgegners in seinen Schreiben an die Antragstellerin bewegen sich an der Grenze zu einer durch die Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckten Kritik, ohne diese bereits zu überschreiten. Erkennbar steht bei ihnen die Sachauseinandersetzung noch im Vordergrund. Soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, handelt es sich jedenfalls nicht um erkennbar bewußt unwahre und unzweifelhaft als solche feststehende Behauptungen. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß die Äußerungen des Antragsgegners in Schrieben an die Antragstellerin gemacht wurden und Dritten nicht zur Kenntnis gelangt sind. Nicht unberücksichtigt kann auch bleiben, daß es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, auch wenn nicht verkannt wird, daß sich die Kritik in erster Linie gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin und einen bestimmten Mitarbeiter der Antragstellerin richtet.