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Weg als zu erhaltende Anlage

BGHV ZR 49/0517.02.2006GE 2006, 572

BGB § 1020 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Weg als zu erhaltende Anlage; Hinterlieger; Beteiligung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Bekl., sich an den Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kl. verlaufenden Weges zu beteiligen.

2 Das Grundstück der Kl. ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinterliegenden Grundstücks belastet. Die Bekl. sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre Mieter erreichen es ‑ auch mit ihren Kraftfahrzeugen ‑ über das Grundstück der Kl. auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren bestehenden Weg, den auch die Kl. befahren. Nach Regenfällen sammelt sich dort Wasser an. 3 Die Kl. wollen ‑ jetzt noch ‑ die Feststellung erreichen, daß die Bekl. verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der Bekl. dienenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kl. in Zusammenhang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgen die Kl. ihren Feststellungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kl. keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Bekl. nach § 1020 Satz 2 BGB; zum einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde diese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von § 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der Dienstbarkeitsberechtigte müßten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB bestehe nicht, weil die Bekl. den Weg nicht rechtswidrig nutzten und weil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. entstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des Weges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Bekl. entspreche. 5 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 6 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Bekl. nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instandsetzung des Weges zu beteiligen. 7 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts anderes ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren besteht. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberfläche, die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammenhängen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die der Ausübung der für den jeweiligen Eigentümer des Hinterliegergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des Grundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll (Staudinger/Jörg Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und Grundstücksrecht, Rdn. 434). 8 b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Anwendbarkeit von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat in seinem ‑ erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten ‑ Urteil vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff. = GE 2005, 121) anders entschieden, nämlich daß der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und daß der Berechtigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen muß. 9 c) Anhaltspunkte dafür, daß hier eine andere Kostenverteilung angebracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem Berufungsgericht

Kostenverteilung angebracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Bekl. den Weg mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kl. allenfalls auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, daß die Bekl. und ihre Mieter den Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kl. keine höhere Kostenbeteiligung verlangen, müssen die Bekl. jedenfalls die Hälfte der Wiederherstellungskosten tragen.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in Berlin mit seinen vielen Hinterliegergrundstücken gibt es immer wieder Streit um Wegerechte, weil weder im Grundbuch noch durch Vertrag Regelungen getroffen worden sind, wer welche Unterhaltungsmaßnahmen durchführen (und bezahlen) muß. Der BGH stellt erneut klar, daß zwar der Wegerechtsinhaber die Unterhaltskosten zu tragen hat, aber der Eigentümer des belasteten Grundstücks sich an den Kosten zu beteiligen hat, und zwar auch dann, wenn es sich (nur) um einen unbefestigten Weg aus zwei Fahrspuren handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Über das mit einem Wegerecht des Hinterliegers belastete vordere Grundstück führte ein unbefestigter Weg aus zwei Fahrspuren, über den der Hinterlieger und seine Mieter ihre Wohnungen erreichten. Der belastete Eigentümer verlangte Feststellung, daß sich der Hinterlieger zur Hälfte an den Kosten zur Wiederherstellung des Weges beteiligt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Revision kam der V. Zivilsenat des BGH erneut (vgl. frühere Entscheidung GE 2005, 103) zum Ergebnis, daß wegen einer fehlenden Vereinbarung einer Unterhaltspflicht nach § 1021 BGB der Wegerechtsinhaber nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung des Wegrechts dienenden Anlage auch dann verpflichtet sei, wenn der belastete Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Auch bei dem unbefestigten Weg aus zwei Fahrspuren handele es sich um eine Anlage i. S. dieser Bestimmung. Im Umfang der Nutzung durch den belasteten Eigentümer müsse dieser jedoch die Kosten anteilig tragen (vgl. §§ 748, 742 BGB).