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Wechsel der Kläger von Gesellschafter auf Gesellschaft in der Berufung

LG Berlin62 S 244/0108.11.2001GE 2001, 1674

BGB § 705; ZPO § 519 b; GVW Bln. § 7 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wechsel der Kläger von Gesellschafter auf Gesellschaft in der Berufung; Zulässigkeit der Berufung; GbR; BGB-Gesellschaft; Recht auf Betriebskostenerhöhung; Erläuterung des unterbliebenen Vorwegabzugs für Gewerbe

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Zulässigkeit der Berufung, wenn die Gesellschafter einer GbR Berufung einlegen und in der Berufungsbegründung eine subjektive Klageänderung dahin vornehmen, daß die GbR Klägerin ist.

2. Über § 7 Abs. 4 GVW Berlin kann bei ehemals preisgebundenem Altbau weiterhin die Erhöhung der Betriebskosten geltend gemacht werden.

3. Ist in der Wohneinheit Gewerbe vorhanden, muß in der Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls ein Vorwegabzug vorgenommen bzw. erläutert werden, warum das ausnahmsweise nicht notwendig ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Geklagt hatten (vor der Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR [GE 2001, 276]) die Gesellschafter. Nach abgewiesener Klage legten diese Berufung ein und änderten in der Berufungsbegründung die Klage dahingehend, daß nunmehr die GbR als solche Kl. ist. Materiell ging es um die Zulässigkeit einer Betriebskostenerhöhung im Rahmen eines Mietvertrages, der noch zu Zeiten der Mietpreisbindung abgeschlossen worden war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. wie auch der Berufungskl. ist unzulässig. Die Berufung ist zwar von den Kl. zu 1 und 2 rechtzeitig ein-gelegt worden, jedoch nicht rechtzeitig begründet worden. Denn in der an sich rechtzeitigen Berufungsbegründung ist ausdrücklich zunächst die Klage auf Kl.

seite geändert worden. Damit ist sie gerade nicht für die Kl. zu 1 und 2 begründet worden und deswegen unzulässig, wie der Bundesgerichtshof bereits in einer ähnlichen Konstellation entschieden hat (NJW 1994, 3558). Dabei ist unerheblich, daß die Kl.

seite nur der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der GbR (NJW 2001, 1401 = GE 2001, 276) gerecht werden wollte. Aus dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß die GbR eine Rechtspersönlichkeit hat, die sie von den Gesellschaftern unterscheidet. Die Kl.

seite macht sich diese Rechtsauffassung zu eigen. Gerade dann kommt man aber nicht umhin, ihre Erklärung ernstzunehmen. Damit liegt eine subjektive Klageänderung schon eingangs der Berufung vor, die Berufung ist nicht durch die Kl. zu 1 und 2 begründet worden.

Die Berufung der Kl. zu 3 ist gleichfalls unzulässig. Der subjektive Par-teiwechsel ist Klageänderung und setzt wie diese in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus (BGH NJW 1994, 3558). Diese liegt aber nicht vor, wie vorstehend festgestellt (vgl. BGH aaO.). Es ist auch kein Grund ersichtlich, eine Ausnahme aus Gründen der "Prozeßökonomie" zu machen, wie von der Revision im Falle der BGH-Ent-scheidung aaO. diskutiert (BGH NJW 1994, 3358/3359). Nach den Re-geln der Prozeßökonomie liegt keine zulässige Berufung vor. Der Ge-sichtspunkt der Pozeßökonomie ist nur innerhalb der Regeln des Pro-zeßrechts anzuwenden, er dient nicht dazu, die Anwendung der Re-geln außer Kraft zu setzen. Eine so begründete Ausnahme würde die Zulässigkeitsregeln insgesamt in Frage stellen. Dazu besteht kein An-laß.

Die Kammer merkt lediglich an, daß auch in der Sache nicht anders als vom Amtsgericht zu entscheiden gewesen wäre. Allerdings ist die Betriebskostenerhöhung vertraglich grundsätzlich zulässig. Es handelt sich um eine ehemals preisgebundene Altbauwohnung, der Mietvertrag stammt vom April 1987. Für diese Wohnungen waren Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten zulässig (§ 4 XII. Bundesmietengesetz). § 7 Abs. 4 GVW regelte für diese Fälle, daß nach bisherigem Recht zulässige Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten weiterhin durchgeführt werden können. Dies gilt auch heute noch (LG Berlin - ZK 63 - GE 1997, 493; ZK 64 MM 1999, 127; s. a. KG GE 1997, 1097). Die Betriebskostenerhöhung ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unwirksam. Die Kl. hätte für eine wirksame Erhöhung den Zeitraum vor September 1995 nicht mehr berücksichtigen dürfen. Das hat sie nicht getan. Darüber hinaus ist die Abrechnung unwirksam, weil Gewerbe vorhanden ist, ohne daß ein Vorwegabzug vorgenommen noch erläutert worden wäre, warum das ausnahmsweise nicht der Fall sei (Urteil der Kammer in MM 1998, 309; Urteil vom 17. Mai 1992 - 62 S 420/98; vom 25. Mai 2000 - 62 S 526/99).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die GbR ist (jetzt) rechts- und parteifähig. Haben bei laufenden Verfahren noch die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft geklagt, muß man jetzt prozessual höllisch aufpassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Geklagt hatten die Gesellschafter einer GbR und beim Amtsgericht verloren. Sie legten Berufung zum Landgericht ein und änderten danach in der Berufungsbegründung die Klage dahingehend, daß jetzt die Gesellschaft die Forderung geltend machte. Für wen die Berufung genau begründet werden sollte, war nicht ausdrücklich angegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 62 meinte, daß die Berufung der Gesellschafter wie auch der Gesellschaft unzulässig sei. Die Gesellschafter hätten zwar die Berufung eingelegt, diese jedoch nicht rechtzeitig begründet, denn nach der subjektiven Klageänderung sei davon auszugehen, daß die Berufungsbegründung sich auf die Gesellschaft beziehen sollte. Die Berufung der Gesellschaft sei unzulässig, denn eine zulässige Berufung der Gesellschaft liege nicht vor, da die Berufung von den Gesellschaftern eingelegt worden sei.

Der Kommentar

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR bezieht ihren Ursprung aus pragmatischen Überlegungen, sie sollte einer Vereinfachung dienen. Parteien, die sich prozessual auf die neue Situation einstellen wollen, sind sicher nicht sehr erbaut, wenn sie dann auch noch prozessual deswegen straucheln. Die Entscheidung der ZK 62 ist sicher nicht so pragmatisch wie die des BGH, sondern eher feinsinnig juristisch - ein Paradebeispiel für Haarspalterei! Wird dabei aber nicht übersehen, daß die GbR (noch) keine juristische Person ist, sondern nach wie vor aus den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Bindung besteht? Einen weiteren prozessualen Kommentar kann man sich allerdings ersparen, denn es dürfte sich wegen der Entscheidung des BGH um "auslaufendes Recht" handeln, denn nunmehr kann die GbR sogleich selbst klageweise vorgehen. Der Kammer war offenbar auch wegen ihrer juristischen Feinsinnigkeit nicht so ganz wohl. Zumindest ist es ungewöhnlich, auch noch materiell-rechtliche Ausführungen zu machen und anzumerken, daß die Berufung ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte. Die Ersatzausführungen sind allerdings recht wichtig: In Altverträgen des preisgebundenen Altbaus gibt es oftmals keine allgemeinen Klauseln zur Erhöhung von Betriebskosten. Das war auch nicht notwendig, weil die einzelnen Preisvorschriften die Möglichkeit zur Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten vorgaben. Nach Wegfall der Mietpreisbindung zum 1. Januar 1988 regelte § 7 Abs. 4 GVW Berlin die Möglichkeit, die nach bisherigem Recht zulässigen Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten weiterhin durchzuführen. Obwohl § 7 Abs. 4 GVW Berlin nach Einführung des MHG in Berlin in Wegfall kam, hat man die Vorschrift weiterhin in ihrem materiellen Regelungsinhalt angewandt. Die ZK 62 stellt fest, daß das auch noch heute gilt. Das ist vor allem im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des neuen Mietrechts (Art. 2 § 3 Abs. 4 EGBGB) wichtig. Im übrigen führt die Kammer offenbar ihre bisherige Rechtsprechung zum Vorwegabzug von Gewerbe (vor allem bei Wasserkosten) fort.