Wasserzähler
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserzähler; Meßdifferenzen; Wasserkosten; Hauptwasserzähler; Verbrauchsmenge
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler die Wasserdifferenz umlegen. Eine Meßdifferenz über 20 % schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach den Behauptungen der Kl. haben die Stadtwerke Braunschweig für das Jahr 1996 ihr pro Kubikmeter Wasser 2,70 DM zzgl. Mehrwertsteuer, also 3,10 DM und für den Kubikmeter Abwasser 3,73 DM berechnet. Danach ergibt sich ein Gesamtkubikmeterpreis von 6,84 DM. Sie selbst hat dem Bekl. einen Gesamtkubikmeterpreis von 8,90 DM in Rechnung gestellt, der damit um 30 % über ihrem Einstandspreis liegt. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Umstand, daß der von dem geeichten Hauptwasserzähler des Wohngebäudes gemessene Wasserdurchfluß erheblich höher ist als der durch die Zwischenzähler in den Wohnungen nachweisbare Wasserverbrauch. Die Unterschiedsmenge kann jedoch nur dann verhältnismäßig auf die Mietparteien umgelegt werden, soweit dies angemessen ist (AG Salzgitter, Urt. v. 6.12.1994 - 12a C 137/93 - in WM 1996, 285, 286).
Dabei begegnet die Auffassung der Kl., daß der vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauch auf die einzelnen Wohnungsmieter entsprechend dem Verhältnis der bei ihren Wohnungszählern angezeigten Verbrauchsmenge umzulegen ist, wenn dieser einen höheren Verbrauch anzeigt als die Summe der Einzelzähler des Hauses ausmacht, keinen Bedenken. Der Vermieter ist berechtigt, einen Berechnungsmaßstab für die Umlage der Wasserkosten zu wählen, der dem tatsächlichen Verbrauch am nächsten kommt. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Abweichung der Verbrauchsmengen von Hauptzähler und der Summe der Einzelwasserzähler über ein vertretbares Maß nicht hinausgeht. Der Vermieter hat nämlich die Betriebskosten selbst zu tragen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes entstehen.
Der Kl. ist darin zu folgen, daß Meßtoleranzen von 10 % sowohl am Hauptzähler als auch an den Einzelzählern entstehen können, so daß sich daraus insgesamt Abweichungen von 20 % ergeben können. Ist diese Toleranzgrenze aber, wie hier, deutlich überschritten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen nur deshalb überschreitet, weil die Wasseranlage Verluste aufweist, die in den Verantwortungsbereich der Kl. fallen. Die Kl. hat diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Ihr Vortrag, die Differenzen in den Kubikmeterpreisen ergäben sich aus den unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen ihrer Abrechnungsfirma und der Stadtwerke, sind nicht nachvollziehbar, die Einzelzähler stellen auch - entgegen ihrer Ansicht - keine "Art Verteilermaßstab" dar. Der Mieter geht vielmehr davon aus und darf das auch, daß Wasser und Abwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, wie er sich aus dem Zählerstand des Zählers seiner Wohnung ergibt, und daß die Abrechnung grundsätzlich nach dem Lieferpreis erfolgt. Anderenfalls wäre der Einbau von Zwischenzählern in den einzelnen Wohnungen nicht sinnvoll. Eine zusätzliche Kostenbelastung der Mieter ist nur im Rahmen der hinzunehmenden Meßtoleranzen von 20 % zulässig.
Gehen die Mehrbelastungen jedoch darüber hinaus, so kann die Unterschiedsmenge nicht durch Umlage von den einzelnen Mietparteien gefordert werden. Bei einer sich aus der Unterschiedsmenge ergebenden Kostensteigerung von 30 % folgt daraus, daß nicht nur die überschießenden 10 % nicht verlangt werden können, sondern eine Umlage insgesamt nicht mehr zulässig ist. Es muß nämlich nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, daß die Kl. ihrer Erhaltungspflicht für das Wassernetz nicht nachgekommen ist und somit der Mehrverbrauch nicht mit dem Wasserverbrauch der einzelnen Mietparteien zusammenhängt.
Daraus folgt, daß die Kl. den Bekl. nur ihre an die Stadtwerke gezahlten Einstandspreise berechnen kann, also für 1996 einen Gesamtkubikmeterpreis von 6,84 DM.