Wasserversorgung
AVBWasserV § 33; BGB §§ 242, 858, 862
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserversorgung; Wassersperre; Versorgungsvertrag; Trinkwasserversorgung; Wasserliefersperre
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat im Fall einer Versorgungssperre keinen Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages, wenn der Vermieter Kunde des (Wasser-) Versorgungsunternehmens ist.
2. Die in jeder Wasserliefersperre liegende Besitzstörung des Mieters durch das Versorgungsunternehmen ist nicht widerrechtlich, wenn ihr das Angebot an den Mieter vorausgegangen ist, die Wasserlieferung gegen Zahlung der laufenden Kosten aufrechtzuerhalten. Die Übernahme rückständiger Zahlungen des Kunden (Grundstückseigentümers) darf von dem Mieter nicht gefordert werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Trinkwasserversorgung.
Die Verfügungskl. ist Mieterin. Eigentümer des Grundstückes sind die Herren X, Y und Z. Die Verfügungsbekl. ist ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen, das das Grundstück mit Wasser versorgt und das dort anfallende Abwasser aufgrund eines mit den Eigentümern abgeschlossenen Wasserlieferungs- und Abwasserentsorgungsvertrages entsorgt.
Die Verfügungskl. hat an ihre Vermieter stets die monatlichen Nebenkosten, die auch die Kosten für die Wasserversorgung umfassen, entrichtet.
Durch Schreiben der Verfügungsbekl. vom 2.4.1998 wurde den Mietern mitgeteilt, daß die Vermieter die fälligen Rechnungen für Trinkwasser und Grundstücksentwässerung nicht bezahlt hätten, so daß zur Zeit erhebliche Zahlungsrückstände bestünden. Aus diesem Grund sähe sich die Verfügungsbekl. gezwungen, die Trinkwasserversorgung am 2.4.1998 einzustellen. Die Mieter wurden darauf hingewiesen, daß, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, gegebenenfalls die Möglichkeit bestünde, durch Bildung einer Mieternotgemeinschaft in den bestehenden Trinkwasserversorgungsvertrag einzutreten. Für eventuelle Rückfragen wurden entsprechende Telefonnummern der Verfügungsbekl. angegeben.
In der Folgezeit wurden der Verfügungskl. sowie zwei weiteren Mietparteien ein Vertragstext einer Mieternotvereinbarung durch die Verfügungsbekl. zur Kenntnis gebracht.
Am Vormittag des 6.4.1998 wurde die Trinkwasserversorgung eingestellt.
Die Verfügungskl. hat beantragt, die Verfügungsbekl. zu verpflichten, die Trinkwasserversorgung wieder aufzunehmen. Daraufhin hat das AG Leipzig am 6.4.1998 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Die Verfügungsbekl. beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf den Widerspruch der Verfügungsbekl. hin war die einstweilige Verfügung v. 6.4.1998 aufzuheben. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag der Verfügungskl. haben keinen Erfolg, da das Begehren zwar zulässig, aber nicht begründet ist bzw. war. Es besteht kein Verfügungsanspruch.
Ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung der Trinkwasserversorgung aus dem zwischen den Grundstückseigentümern und der Verfügungsbekl. geschlossenen Versorgungsvertrag besteht nicht. Unstreitig sind Parteien dieses Versorgungsvertrages nur die Grundstückseigentümer und die Verfügungsbekl., nicht aber die Verfügungskl. Auch aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter läßt sich kein Anspruch der Verfügungskl. aus dem Versorgungsvertrag ableiten. Dabei kann es dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBWasserV im Hinblick auf das Bestreiten eines Zahlungsverzuges der Grundstückseigentümer und des Zugangs von Mahnungen vorliegen. Ein Anspruch scheitert bereits deshalb, weil die Verfügungskl. nicht zum vom Versorgungsvertrag geschätzten Personenkreis gehört. Auch wenn die Verfügungskl. bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen soll und dies auch für die Verfügungsbekl. erkennbar war, fehlt es doch an einer konkreten Schutzwürdigkeit. Als Mieterin bedarf sie keiner Ausdehnung des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben, weil sie anderweitig ausreichend geschätzt ist. Sie hat einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger des Versorgungsvertrages auf Lieferung des Wassers aus ihrem Mietvertrag (Heinrich-Palandt, BGB, § 328 Rn. 17). Es besteht keine Notwendigkeit, ihr wegen dieses Anspruches einen zweiten Schuldner zu verschaffen.
Ein Verfügungsanspruch der Verfügungskl. auf Weiterbelieferung besteht ebenfalls nicht aus § 862 Abs. 1 BGB. Die Sperrung stellt sich nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbekl. gegenüber der Verfügungskl. dar.
Zwar wird der Besitz an einer Wohnung empfindlich gestört, wenn deren Trinkwasserversorgung unterbrochen wird. Auch stellt § 33 Abs. 2 AVBWasserV keine Rechtfertigung für die Einstellung der Versorgung dar. Zwar ist gemäß § 33 AVBWasserV ein Wasserunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Zum einen sind aber die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm bestritten, zum anderen regeln die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen lediglich die schuldrechtlichen Beziehungen zu den Abnehmern (Grundstückseigentümern). Sie stellen aber keine gesetzlichen Regelungen im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, die die Widerrechtlichkeit ausschließen würden (LG Bonn WM 1980, 231, 232).
Die Besitzstörung ist jedoch trotzdem nicht widerrechtlich. Die Verfügungsbekl. ist, nachdem sie hinreichend angeboten hat, einen Versorgungsvertrag mit allen Mietern abzuschließen, nicht verpflichtet, ohne Sicherstellung künftiger Zahlungen für die Wasserversorgung der streitgegenständlichen Wohnung zu sorgen. Grundsätzlich ist ein Wasserunternehmen verpflichtet, von sich aus an den Mieter heranzutreten, um sie zu einem gemeinsamen Vorgehen zu veranlassen. Denn die Bemühungen eines einzelnen Mieters dürften insoweit weit weniger erfolgversprechend sein. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin Genüge getan.
Zwar wäre es sicher wünschenswert, wenn sich ein Wasserversorgungsunternehmen, bevor es eine Einstellung der Wasserversorgung vornimmt, mit den Mietern des betroffenen Hauses zusammensetzt und sie umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten der Abwendung der Trinkwasserversorgungseinstellung durch Bildung einer Mieternotgemeinschaft informiert. Dies ließe sich ohne weiteres durch Aushänge im Treppenhaus oder Vereinbarung einer Zusammenkunft bewerkstelligen. Auch wäre es wohl möglich, allen Mietern den Entwurf einer Mieternotvereinbarung zuzusenden.
Im Hinblick darauf, daß die Mieter jedoch nicht Vertragspartner der Verfügungsbekl. sind, dürfen diese Forderungen nicht überzogen werden, so daß auch die von der Verfügungsbekl. tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Unstreitig hat die Antragsgegnerin an alle Mieter der X.-Straße 59 ein Rundschreiben versandt, in welchem auf die Bildung einer Mieternotgemeinschaft hingewiesen wird. Daß möglicherweise nicht alle Schreiben zugegangen sind, ist nach Ansicht des Gerichts nicht von Belang, da das Absenden des Schreibens als Bemühen der Verfügungsbekl. genügend ist. Zweifel bestehen hier vielmehr an der Formulierung im Rundschreiben, es bestünde die Möglichkeit, "in den Versorgungsvertrag einzutreten". Der Eintritt in einen Vertrag bewirkt nämlich den Übergang der Rechte und Pflichten, im vorliegenden Fall also auch den Übergang der eventuell nicht unbeachtlichen Schulden der Grundstückseigentümer. Zur Übernahme dieser Kosten sind die Mieter aber gerade nicht verpflichtet (LG Aachen NJW-RR 1988,1522).
Die Widerrechtlichkeit wird nach Ansicht des Gerichts aber dadurch beseitigt, daß die Verfügungsbekl. in Verbindung mit den allgemeinen Rundschreiben "an die Mieter" zumindest unstreitig drei Mietparteien (einschließlich der Verfügungskl.) den Entwurf einer Mieternotvereinbarune zur Kenntnis gebracht hat. In diesem war ausdrücklich niedergelegt, daß eine Zahlungsverpflichtung nur für die Zukunft bestünde. Auch ist es nicht einer Mietpartei allein überlassen worden, sämtliche Mietparteien zur unmittelbaren Zahlung an die Verfügungsbekl. zu veranlassen. Bei möglicherweise nur acht Mietparteien dürfte eine umfassende Information von mindestens drei Mietparteien ausreichend zum Ausschluß der Widerrechtlichkeit sein.
Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB ergibt sich auch nicht in bezug auf die Verweigerung der Verfügungsbekl. zum Abschluß eines Einzelversorgungsvertrages mit der Verfügungskl. Zum einen besteht eine Vertragsabschlußpflicht gemäß AVBWasserV nur gegenüber den Grundstückseigentümern. Zum anderen existiert technisch keine Möglichkeit, ausschließlich die Wohnung der Verfügungskl. mit Wasser zu versorgen, ohne daß damit gleichzeitig der Anschluß für sämtliche anderen Wohnungen wiederherzustellen wäre. Um dies zu verhindern, müßten die Wasseranschlüsse der übrigen Wohnungen abgeklemmt werden, was nur durch Eingriff in die im Eigentum der Vermieter stehenden Wasserleitungen möglich wäre. Dazu ist die Verfügungsbekl. jedoch nicht berechtigt.
Entsprechende Ansprüche muß die Verfügungskl. gegenüber ihren Vermietern durchsetzen.
Es besteht auch kein Anspruch der Verfügungskl. aus der Monopolstellung der Verfügungsbekl. auf Wasserversorgung. Ihrer Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages ist die Verfügungsbekl. durch den Abschluß des Vertrages mit den Vermietern der Verfügungskl. nachgekommen. Auch im Hinblick auf § 242 BGB hat sich die Verfügungsbekl. hinreichend darum bemüht, einen Vertrag mit der Mieternotgemeinschaft abzuschließen. Sie ist nicht verpflichtet, die Wasserversorgung herzustellen, ohne daß sie dafür Zahlungen erhält. Für die Tatsache, daß tatsächlich ein Zahlungsrückstand der Vermieter der Verfügungskl. bestanden hat, besteht entsprechend der Ansicht der Verfügungsbekl. eine Indizwirkung, da unstreitig eine Zahlung im Bereich der behaupteten Verbindlichkeit an die Verfügungsbekl. erfolgt ist.
Nach alldem konnten weder Haupt- noch Hilfsantrag der Verfügungskl. Erfolg haben, da ein Verfügungsanspruch weder besteht noch bestanden hat.