Wasserversorgung
BGB §§ 242, 862, 858; AVBWasserV § 33; ZPO § 940
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserversorgung; Einstellung; Unterbrechung; einstweilige Verfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von einer angedrohten Wassersperrung betroffenen Mieter können Unterlassung der Störung mit einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Vermieter der Wohnungen die Wasserbelieferung der Mieterhaushalte zurückbehält.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, weil der Antrag auf ihren Erlaß nach wie vor zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist zulässig, weil der Verfügungskl. die Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt (§ 940 ZPO). Denn die Verfügungsbekl. macht dem Kl. durch ihre Ankündigung, die Wasserversorgung einzustellen, seinen ungestörten Besitz an der von ihm in diesem Haus innegehaltenen Wohnung streitig.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, weil sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund besteht.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben, weil der Verfügungskl. von der Verfügungsbekl. verlangen kann, daß sie die angekündigte Einstellung der Wasserversorgung unterläßt (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB). Denn die Verfügungsbekl. würde den Verfügungskl. im Besitz an der von ihm innegehaltenen Wohnung durch verbotene Eigenmacht stören, wenn sie die Wasserversorgung des Hauses einstellt (§ 862 Abs. 1 BGB). Dabei würde die Verfügungsbekl. in verbotener Eigenmacht handeln, weil dies ohne den Willen des Verfügungskl. erfolgen würde und das Gesetz ihr diese Handlungsweise nicht gestattet (§ 858 BGB). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß § 33 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser der Verfügungsbekl. zwar dem Grunde nach die Befugnis einräumt, ein ihr nach § 320 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht durch Einstellung der Wasserversorgung auszuüben. Diese Norm ist aber keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 858 BGB (LG Bonn WM 1980, 231, 232). Sie regelt vielmehr ihre schuldrechtliche Beziehungen zu ihren Vertragspartnern. Damit ist die Verfügungsbekl. zwar gegenüber ihrem Vertragspartner, das heißt dem säumigen Hauseigentümer, berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Auch dieses Recht findet - wie jede Rechtsausübung - aber seine Grenzen in den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist die Ausübung eines Rechts jedenfalls dann mißbräuchlich, wenn hierdurch wissentlich und willentlich berechtigte Interessen unbeteiligter Dritter, die keinerlei Einflußmöglichkeiten auf die Beziehungen der in einer Sonderverbindung stehenden Parteien haben, nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Denn es ist mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, daß Konflikte zwischen in einer Sondervereinbarung stehenden Parteien - wissentlich und willentlich - zu Lasten unbeteiligter Dritter ausgefochten werden. Dies würde zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen.
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. Die Verfügungsbekl. weist zutreffend darauf hin, daß zwischen ihr und dem Verfügungskl. keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen; vertragliche Beziehungen über die Lieferung von Wasser bestehen vielmehr ausschließlich mit dem Hauseigentümer und Vermieter des Verfügungskl. Auf dieses Verhältnis hat der Verfügungskl. keinerlei Einfluß. Wenn die Wasserversorgung eingestellt wird, so ist dies dem Grunde nach sicher ein probates Druckmittel, um die Leistungsbereitschaft des Hauseigentümers herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er selbst unmittelbar von der Versorgungseinstellung und den sich hieraus ergebenden, erheblichen und schwerwiegenden Konsequenzen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (Hygiene, kochen etc.) betroffen ist. Wenn es sich aber nicht - wie hier - um das vom Eigentümer selbst genutzte Einfamilienhaus handelt, werden Dritte - die Mieter - von der Maßnahme mit allen Konsequenzen getroffen. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Es sind auch keine Abwehrmaßnahmen der Mieter ersichtlich. Das Minderungsrecht nach § 537 BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 538 BGB schaffen bei dieser Problemlage keinen Ausgleich, weil es um die Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens geht, deren Ausschluß nicht mit Geld aufzuwerten ist. Auch die Ersatzvornahme nach § 538 BGB hilft dem Mieter in dieser Situation nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie sie tatsächlich durchgeführt werden kann, zumal sich die Verfügungsbekl. weigert, mit Mietern Versorgungsverträge abzuschließen. Schließlich haben die Mieter die Möglichkeit, die Zahlungsrückstände des Vermieters durch Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB auszugleichen, um so die drohende Einstellung der Wasserversorgung abzuwenden. Dies ist für die Mieter jedoch nicht zumutbar. In diesem Fall haben sie zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Rückgriffsansprüche im Wege der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) gegen die Ansprüche des Vermieters auf Mietzinszahlung durchzusetzen. Dies scheitert jedoch dann, wenn im Mietvertrag ein wirksames Aufrechnungsverbot vereinbart worden ist. Darüberhinaus setzen sich die Mieter rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Vermieter aus, die - wie aus der Spruchpraxis gerichtsbekannt ist - bis zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und zum Räumungsprozeß führen können. Im Ergebnis ist damit festzustellen, daß die Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB dazu führt, daß die zwischen der Verfügungsbekl. und ihren Vertragspartnern bestehenden Auseinandersetzungen und Konflikte auf die Mieter verlagert werden. Dies ist den Mietern nicht zumutbar. Damit scheidet die Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB als Abwehrmaßnahme gleichfalls aus. ... Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil mit der begehrten Regelung nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden kann.