Wasseruhr
BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasseruhr; Mangelbeseitigungsanspruch; Umsetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat Anspruch auf Umsetzung einer Wasseruhr im Badezimmer, die die Nutzung des Raumes beeinträchtigt und Verletzungsgefahren hervorruft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegenüber dem Bekl. gemäß § 536 BGB einen Anspruch auf fachgerechte Umsetzung der rechts neben der Toilette installierten Wasseruhr.
Die erkennende Richterin hat das Badezimmer am 8.1.1999 in Augenschein genommen. Wie sie mit den in diesem Termin Anwesenden erörtert hat, ist durch das Herausragen der Wasseruhr an der Wand rechts neben der Toilette in einer Höhe von 1,13 m in einer Enge von 16 cm eine uneingeschränkte Nutzung der Toilette nicht mehr möglich.
Abgesehen davon, daß es großgewachsenen Personen nach Einbau der Wasseruhr nicht mehr möglich ist, das WC in der Weise zu nutzen, sich gerade und nicht seitlich auf das WC-Becken zu setzen, zumal die 16 cm aus der Wand herausragende Wasseruhr störend im Wege ist, birgt nach Auffassung des Gerichts die Wasseruhr auch eine Verletzungsgefahr in sich. Es ist nämlich möglich, daß sich Benutzer der Toilette an der ungünstig angebrachten Wasseruhr stoßen oder aber bei einem Ohnmachtsanfall ein Benutzer mit dem Kopf auf die Wasseruhr schlägt.
Da zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung der Zustand ein anderer war - damals war an der Stelle der Wasseruhr ein Absperrventil vorhanden, welches nur 5-6 cm aus der Wand ragte -, entspricht der gegenwärtige Zustand nicht dem vertragsgemäßen Zustand, so daß ein Mangelbeseitigungsanspruch aus § 536 BGB besteht. Das bedeutet, daß der Bekl. verpflichtet ist, die Wasseruhr an eine andere Stelle zu verlegen, so daß die Nutzung des WC's nicht mehr beeinträchtigt wird. Es versteht sich von selbst, daß zu dem Herstellen des vertragsgemäßen Zustandes auch eine fachgerechte, d. h. einheitliche Verkachelung gehört.