Wassersperre durch Eigentümergemeinschaft
BGB §§ 858, 862; ZPO §§ 935, 940
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil der Wohnungseigentümer seinen Wohngeldanteil nicht an die Gemeinschaft gezahlt hat, stellt gegenüber dem Mieter der Eigentumswohnung eine verbotene Eigenmacht dar, gegen die dieser im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Der Antragsteller hatte (...) gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung für die von ihm innegehaltene Wohnung. Die Unterbindung der Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin stellt sich als verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar. Bei der Sperrung der Wasserversorgung für Wohnräume handelt es sich (...) unproblematisch um eine Besitzstörung. Abgesehen davon, daß auch ein Vermieter gegenüber seinem hinsichtlich der Mietzinszahlungen säumigen Mieter nicht zu verbotener Eigenmacht greifen darf, konnte vorliegend die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Mieter die ausgebliebenen Wohngeldzahlungen des Wohnungseigentümers, seines Vermieters, keinesfalls entgegenhalten. (...)