veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wassersperre durch Eigentümergemeinschaft

AG Charlottenburg214 C 1010/0417.12.2004unveröffentlicht

BGB §§ 858, 862; ZPO §§ 935, 940

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil der Wohnungseigentümer seinen Wohngeldanteil nicht an die Gemeinschaft gezahlt hat, stellt gegenüber dem Mieter der Eigentumswohnung eine verbotene Eigenmacht dar, gegen die dieser im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die einstweilige Verfügung vom 18.10.2004 ist zu Recht ergangen. Sie war gemäß § 940 ZPO erforderlich, da die Verfügungskl. auf die Versorgung mit Wasser dringend angewiesen war und sie gemäß § 862 BGB Anspruch auf Beseitigung der Störung hatte. Die Wassersperrung durch die Verfügungsbekl. stellt gegenüber der Verfügungskl. eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dar. Die Kl. hat als Mieterin Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung, welcher durch die ohne ihren Willen erfolgte Wassersperrung gestört wurde. Anders als im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zu den einzelnen Eigentümern kann sich die Bekl. nicht darauf berufen, daß erhebliche Wohngeldrückstände bestanden und der Beschluß über die Wassersperre ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Denn der Wohngeldanspruch besteht nur im Verhältnis zum Eigentümer der Wohnung, nicht im Verhältnis zu der Mieterin.

(...)

Wassersperre durch Eigentümergemeinschaft — AG Charlottenburg 214 C 1010/04 — vera