Wasserschäden durch Obhutspflichtverletzung
§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserschäden durch Obhutspflichtverletzung; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; berechtigtes Interesse; Obhutspflichtverletzung; Wasserschäden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Treten in einer Wohnung aufgrund einer Obhutspflichtverletzung des Mieters mehrfach Wasserschäden auf, so ist der Vermieter zur fristgemäßen Kündigung berechtigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat die Bekl. zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung verurteilt, da die Kündigung mit Schreiben vom 2. März 1984 die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB erfüllte und deshalb wirksam war.
Die beiden am 5. Juni und 3. August 1982 entstandenen Wasserschäden hatten ihre Ursache bei dem in der Küche der Wohnung der Bekl. befindlichen Wasserhahn, wobei es zwischen den Parteien allerdings streitig ist, ob sich die Schlauchverbindung der Waschmaschine oder die Schlauchverbindung der Dusche von dem Hahn oder ob der Wasserhahn selbst sich in seiner Verankerung gelöst hatte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Bekl. hatte jedenfalls die Pflicht, die Schlauchverbindung in angemessenen Zeitabständen auf ihre Festigkeit zu beobachten.
Bei dem Vorfall am 5. Dezember 1983 trifft die Bekl. eine Obhutspflicht auch dann, wenn sie sich entsprechend ihrem Vortrag tatsächlich um eine Schadensmeldung bei der Kl. zu 1. bemüht hat und dies ihr nicht gelang. Auf jeden Fall hätte sie genügend Obacht geben müssen, daß der Eimer, den sie unter den defekten Wasserhahn gehängt hatte, nicht überlief.
Erheblich ist auch der Vorfall am 21. Februar 1984. Der Vortrag der Bekl., sie habe lediglich die Küche naß aufgewischt, kann so nicht zutreffen. Dabei alleine wäre kein Wasser in die unter ihr gelegene Wohnung gelaufen. Der Bekl. ist deshalb auch bei diesem Vorfall eine Obhutspflichtverletzung vorzuwerfen.
Die Vorfälle insgesamt zeigen, daß die Bekl. die ihr obliegende Obhutspflicht in der Vergangenheit nur leichtfertig ausgeübt hat. Sie hat die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt, so daß die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB vorlagen. Den Kl. war ein weiterer Verbleib der Kl. in der Wohnung nach der Häufigkeit der Vorfälle, die zumindestens bei den ersten beiden Vorfällen zu im Umfang erheblichen Schäden geführt hatten, nicht mehr zumutbar.
Die Verursachung eines Schadens in Höhe von 14.000,- DM ist auch bei einer Regulierung durch eine Versicherung jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn nach einem so schwerwiegenden Vorfall noch zwei weitere Wasserschäden verursacht werden, durch die unter anderem die Decke zwischen den Geschossen mit Balken und Schüttung durchnäßt worden sein muß, die weitere nicht sichtbare Schäden zumindest besorgen läßt. Durch Leichtfertigkeit verursachte viermalige Wasserschäden mit zum Teil erheblichen Auswirkungen braucht der Vermieter nicht hinzunehmen.