Wasserschaden durch Kondensat aus Brennwertgeräten
VVG §§ 1, 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wasserschaden durch Kondensat aus Brennwertgeräten; nichtkausale Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers; Leitungswasserschaden; Aufbewahrungsfristen bei defekten Wasserrohren; Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Wasser, das bestimmungswidrig aus der Kondensatwasserablaufleitung einer mit einem sog. Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage ausgetreten ist, handelt es sich um Leitungswasser i. S. v. § 6 Nr. 1 c) VGB 88.
2. Unabhängig davon, ob und mit welchen Mitteln der Versicherungsnehmer den sog. Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 VVG führen kann, stehen ihm zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls alle nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweismittel offen.
3. Die Entsorgung eines beschädigten Leitungswasserrohres ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Obliegenheitsverletzung nach § 20 Nr. 1 e) VGB 88 darstellen.
4. Auf Leistungsfreiheit wegen einer solchen Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer jedoch nicht (mehr) berufen, wenn er über einen längeren Zeitraum weder die Vorlage des beschädigten Leitungswasserrohres verlangt, noch dessen Schadhaftigkeit überhaupt bestreitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und nehmen die Bekl. aus einer auf der Grundlage der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) mit dieser abgeschlossenen Gebäudeversicherung wegen eines am 6. November 2003 festgestellten Wasserschadens auf Zahlung von 11.787,25 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Kl. den ihnen obliegenden Beweis eines bedingungsgemäß versicherten Leitungswasserschadens nicht erbracht hätten und die Bekl. darüber hinaus wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. leistungsfrei sei. [...]
Die Berufung hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. I. Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 10.260,77 € aus § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen VGB 88 zu.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag nach § 1 VVG. Versicherte Sache im Sinne des § 1 VGB 88 war das im Eigentum der Kl. stehende Gebäude H. in B . [...]
2. Nach § 4 Nr. 1 b VGB 88 war (u. a.) die Beschädigung des Gebäudes durch Leitungswasser versichert, wobei nach § 6 Nr. 1 c unter Leitungswasser auch das Wasser zu verstehen ist, das bestimmungswidrig aus Anlagen der Warmwasserheizung ausgetreten ist.
Dazu gehört entgegen der Ansicht der Bekl. auch das (Kondensat-) Wasser, das bei dem Betrieb eines sogenannten Brennwertgerätes anfällt und abgeleitet werden muß, was das Landgericht zutreffend erkannt und worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. April 2007 hingewiesen hat. Denn die Leitung, die das anfallende Kondensatwasser ableitet, ist zweifellos Teil der Warmwasserheizungsanlage; das diesbezügliche Bestreiten der Bekl. ist nicht nachvollziehbar, zumal auch der Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 15. März 2005 ausgeführt hat, daß es "sich bei dem Kondensatablauf ... um einen Teil der Warmwasserheizung" handele.
3. Nach dem Ergebnis [...] der von dem Landgericht durch Einholung von Sachverständigengutachten und dem Senat durch Zeugenvernehmung durchgeführten Beweisaufnahmen (§ 286 ZPO) steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch fest, daß der von der Bekl. bestrittene Versicherungsfall - die bedingungsgemäß versicherte Beschädigung (von Teilen) des Gebäudes durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser - eingetreten ist.
a) aa) Die Kl. haben seit der Feststellung des Wasserschadens am 6. November 2003 behauptet, daß dieser durch ein Leck an der Heizungsanlage eingetreten sei und dies im folgenden dahingehend konkretisiert, daß ein T-Stück der Kondensatwasser-Ablaufleitung durch Korrosion zerstört worden sei, so daß Kondensatwasser ungehindert austreten konnte.
bb) Die Bekl. hat die Schadhaftigkeit des T-Stücks vorprozessual weder bestritten noch dessen Vorlage oder Herausgabe verlangt. Vielmehr heißt es in dem "Schaden-Kurzbericht" ihres Regulierungsbeauftragten G. vom 5. Dezember 2003: "Ersatzpflichtig wäre u.U. die Reparatur des Bruches des Kondenswasserrohres", und in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2003 an die Hausverwaltung der Kl. ist von "dem defekten, tröpfelnden Kondenswasserrohr" die Rede. Auch im Verlauf des Rechtsstreits hat die Bekl. weder in der Klageerwiderung vom 24. Juni 2004, noch in den Schriftsätzen vom 30. August 2004, 28. Dezember 2004 und 21. April 2005 die Schadhaftigkeit des T-Stücks bestritten und auch noch im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 ihre Verteidigung darauf aufgebaut, daß das T-Stück zwar defekt, aber nicht vollständig zerstört, vor allem aber nicht schadenursächlich gewesen sei, da "selbst bei unterstellter vollständiger Zerstörung" "die ausgetretene Menge Wasser nicht geeignet (gewesen sei), die Schäden in der geltend gemachten Höhe anzurichten". Erst nachdem der Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 10. April 2006 ausgeführt hat, daß durch ein Korrosionsloch in einem Rohr, das sich innerhalb weniger Tage ohne weiteres auf eine Fläche von mehreren Quadratmillimetern ausdehnen könne, auch bei insgesamt drucklosem System eine Kondensatmenge von 20,3 Liter pro Tag entweichen könne, hat die Bekl. mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 die korrosionsbedingte Beschädigung des T-Stücks in dem Kondensatablauf mit Nichtwissen bestritten.
Mag damit die Schadhaftigkeit des T-Stücks auch noch nicht von der Bekl. "zugestanden" i.S.v. § 88 Abs. 1 ZPO sein, so ist doch im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO von dem Senat zu berücksichtigen, daß das erstmalige Bestreiten dieser tatsächlichen Behauptung mehr als 2 1/2 Jahre nach der Schadenanzeige eine offensichtlich aus prozeßtaktischen Gründen erfolgte Anpassung des Vortrags an den Prozeßverlauf darstellt.
cc) Die Sanitärfirma T. hat nicht nur unter dem 30. November 2003 den Austausch eines undichten T-Stücks im Kondensatablauf in Rechnung gestellt, sondern darüber hinaus mit Schreiben vom 25. November 2003, 29. August 2005 und 22. Juli 2006 gegenüber der Hausverwaltung der Kl. bestätigt, daß die kupferne Abzweigung in der Kondensatablaufleitung durch das säurehaltige Kondenswasser zerstört worden sei.
dd) Der Regulierungsbeauftragte der Bekl. hat in seinen Schreiben vom 17. November 2003 und 5. Dezember 2003 ausgeführt, daß "in dem Bereich des Wasseraustritts ... ein abgetrockneter Wasserfleck ... sichtbar" gewesen sei und es nach Aussage eines der Mieter des Hauses H. 1 im Bereich der Heizungsanlage getropft habe.
ee) Auch der Sachverständige M. ist in seinem Gutachten vom 10. April 2006 "davon ausgegangen, daß ein aufgrund des niedrigen pH-Wertes des Kondensats durchaus zu erwartender Korrosionsprozeß an kupferhaltigen Materialien zu einer Leckage an dem T-Stück geführt hat".
b) Unbeschadet der Frage, ob sich der Versicherungsnehmer zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises nach § 6 Abs. 3 VVG auf Zeugenvernehmung der Handwerker berufen darf (so Römer/Langheid VVG, 2. Aufl. § 6 RdNr. 48) oder nicht (so Senat, r + s 2003, 417 f.; OLG Hamm, VersR 2004 644 f.), kann sich der für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtige Versicherungsnehmer zur Führung dieses Beweises grundsätzlich auf jedes nach der Zivilprozeßordnung zulässige Beweismittel berufen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sowohl das vorstehend unter a) bb) erörterte Verhalten der Bekl. als auch weitere unter a) cc) - ee) aufgezählte Umstände bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Kl. nahe legen.
Der dementsprechend von dem Senat zu der Behauptung der Kl., daß der Wasserschaden durch ein durch Korrosion zerstörtes T‑Stück der Kondensatwasserleitung entstanden sei, gehörte Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, daß er nach seiner anhand schriftlicher Unterlagen aufgefrischten Erinnerung in dem Heizungsraum hinter dem Kessel eine undichte Kondensatwasserableitung vorgefunden habe. Das aus Kupfer bestehende T-Stück habe ein Loch aufgewiesen, aus dem Wasser rausgelaufen sei. Zwar konnte er sich an die Stärke des Wasseraustritts nicht konkret erinnern, wußte jedoch noch zu berichten, daß sich bereits einiges Wasser auf dem Boden angesammelt hatte. Der Zeuge hat nach seinem persönlichen Auftreten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht, zumal er sowohl die "Gedächtnisauffrischung" anhand schriftlicher Unterlagen als auch trotzdem bestehende Erinnerungslücken freimütig einräumte, ohne daß seine Aussage dabei "auswendig gelernt" wirkte.
Demgegenüber hat der von der Bekl. benannte Zeuge K. lediglich bekundet, gar nicht in dem Heizungskeller, sondern nur in den daran angrenzenden Wohnräumen gewesen zu sein. Da in der durchfeuchteten Wand seiner Feststellung nach keine Rohre verliefen, habe er vermutet, daß das Wasser irgendwie von unten komme. Allein aufgrund dieser Vermutung, die zudem ohne umfassende Kenntnis der Örtlichkeit aufgestellt worden ist, kann die Behauptung der Bekl., die Feuchtigkeit sei aufgrund einer mangelhaften Kellerabdichtung von unten in das Gebäude eingedrungen, nicht als bewiesen angesehen werden.
c) aa) Nachdem somit zur Überzeugung des Senats feststeht, daß das T-Stück korrosionsbedingt undicht war, ist mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. in dessen Gutachten vom 10. April 2006 davon auszugehen, daß sich das Korrosionsloch innerhalb weniger Tage ohne weiteres auf eine Fläche von mehreren Quadratmillimetern ausdehnen konnte und somit auch bei insgesamt drucklosem System eine Kondensatmenge von 20,3 Liter pro Tag entweichen konnte. Der Senat schließt sich den von der Bekl. nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen M. nach eigener Überprüfung an und rekapituliert diese zusammenfassend wie folgt:
Bei Verbrennung von Erdgas reagiert der darin schwach gebundene Wasserstoff mit dem in der Verbrennungsluft enthaltenen Sauerstoff und es entsteht Wasser. Unter Zugrundelegung der in dem Zeitraum Oktober/November 2003 verbrauchten Erdgasmenge ergibt sich bei Interpolation der maximalen Vorlauftemperaturwerte der installierten Heizungsanlage entsprechend der Berechnung auf Seite 14 des Gutachtens eine durchschnittliche Kondensatmenge von 20,3 kg pro Tag.
bb) Geht man somit von einem durchschnittlichen Wasseraustritt von über 20 Litern pro Tag aus, erschließt sich zwanglos das von den Kl. geschilderte und von der Bekl. als solches nicht bestrittene Schadensbild. Denn der Sachverständige K. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2005 bestätigt, daß der festgestellte Wasserschaden (bereits) durch eine Wassermenge von 100 Litern verursacht worden sein kann, ohne daß die Bekl. dem entgegengetreten wäre. Das bedeutet, daß bereits nach einem Zeitraum von nur fünf Tagen die Durchfeuchtungen im Boden und Wandbereich eingetreten sein können.
Der von der Bekl. vermißte Nachweis für die Kausalität zwischen defektem "Kondenswasserrohr sowie Durchfeuchtungen" ist damit geführt.
Selbst wenn ein Teil des ausgetretenen Wassers verdunstet sein sollte, würde dies letztlich nichts ändern, da dann lediglich ein etwas längerer Zeitraum (bei einer sehr hoch geschätzten Verdunstung von 50 % etwa 10 Tage) erforderlich gewesen wäre, um ein entsprechendes Schadensbild hervorzurufen. Über den im Kellergang befindlichen Fußbodeneinlauf kann praktisch kein Wasser abgeleitet worden sein, da sich dieser nicht im Heizungsraum befindet und außerdem - wie vom Sachverständigen K. festgestellt - kein ausreichendes Gefälle zum Einlauf hin vorhanden ist.
Soweit die Bekl. demgegenüber anführt, der Sachverständige K. habe betont, daß das von den Kl. behauptete Eindringen von Feuchtigkeit aus dem Kondensatrohrbruch in die Wohnungsräume nicht nachvollzogen werden könne, bezieht sich dies - wie bereits aus der verbalen Verknüpfung "von daher" in dem Originaltext des Gutachtens erhellt - auf den vorangegangenen Absatz, in welchem in dem Hause der Kl. nicht vorhandene Abdichtungsmaßnahmen zwischen Haustechnik‑ und Wohnräumen gefordert werden. Letzteres mag einen Baumangel darstellen, der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch keine Rolle spielt, da die Bekl. das Gebäude der Kl. mit diesen leicht feststellbaren Fehlleistungen versichert hat.
Soweit die Bekl. den Sachverständigen K. damit zitiert, daß Schäden aus Durchfeuchtungen von unten oder hinten her entstanden seien, ist dies zwar richtig, aber unvollständig. Denn der Sachverständige führt des weiteren aus, daß an irgendeiner Stelle im Gebäude auf die Sohle dringendes Wasser sich auf der Sohle im Haus verteilt, um dann kapillar an den Innen- und Außenwänden wieder nach oben zu steigen (was also nicht gegen den Wasserschaden infolge eines undichten Kondensatwasserrohres spricht), daß aber mögliche Durchfeuchtungen "durch vom Fundament kapillar aufsteigende Nässe ... bei dem besichtigten Objekt" - dem Hause der Kl. - nicht erkannt wurden.
d) Steht somit der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser fest, kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht (mehr) darauf an, daß "auch andere Schadensmöglichkeiten denkbar" sind, oder "eine nicht versicherte Schadensursache nicht ausgeschlossen werden kann".
Nachdem aber sowohl die Parteien als auch der Gutachter umfangreiche Ausführungen zu möglichen Alternativursachen gemacht haben, sei kurz folgendes angemerkt:
aa) Ein (theoretisch möglicher) Bruch eines Wasserrohres wird von keiner der Parteien behauptet und wäre im übrigen auch versichert.
bb) Einmalig von außen an der Kellertreppe eindringende Feuchtigkeit wird von dem Sachverständigen K. offensichtlich nur rein hypothetisch in Erwägung gezogen ("beispielhaft") und kann praktisch ausgeschlossen werden. Denn wie sich den Ausführungen auf Seite 18 seines Gutachtens vom 15. März 2005 entnehmen läßt, wäre für einen daraus resultierenden Schaden eine gleichzeitige "Verstopfung des Fußbodeneinlaufs" erforderlich. Im übrigen waren nach seinen Feststellungen keine "Anhaltspunkte dafür gegeben, daß von außen in das Gebäude Wasser eindringt". Fehlen aber derartige Anhaltspunkte, spricht dies für das Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens (vgl. Neuhaus/Kloth, Die aktuelle Rechtsprechung zu Sachversicherungen, MDR 2007, 571 unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 28. März 2006 - 9 U 94/05).
cc) Ein Havariefall im Bereich der Hebeanlage wird von keiner der Parteien behauptet und wäre nach § 6 Nr. 1 a VGB bedingungsgemäß versichert. Denn die Hebeanlage, über die der Fußbodeneinlauf, die Waschmaschinen und die Bäder entwässert werden, besteht ganz überwiegend aus "Ableitungsrohren der Wasserversorgung".
dd) Entsprechendes gilt für einen theoretisch denkbaren Havariefall im Bereich der Waschmaschinen. Im übrigen würde hier austretendes Wasser über den in unmittelbarer Nähe befindlichen Fußbodeneinlauf - wenn auch mangels ausreichenden Gefälles vielleicht nicht vollständig - entwässert.
ee) Hinsichtlich eines offensichtlich auch nur rein hypothetisch von dem Sachverständigen erörterten Havariefalls im Bereich der Wohnungen gelten die vorstehenden Ausführungen unter cc) entsprechend. Im übrigen wurde derartiges von dem Zeugen K. bei der Überprüfung der Wohnungen am 4. November 2003 nicht festgestellt. Auch haben sich keine Anhaltspunkte für - nicht versicherte - Schäden infolge von "Plansch- und Reinigungswasser" (vgl. hierzu Neuhaus/Kloth, a.a.O.) ergeben.
4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Bekl. ist diese auch nicht wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder Herbeiführung des Versicherungsfalles von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
a) Leistungsfreiheit nach §§ 11 Nr. 1 b), 11 Nr. 2 VGB 88 ist nicht eingetreten. Danach hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, während der Versicherer im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei ist.
Aufgrund des Umstandes, daß das T-Stück von innen her korrodiert ist, da das saure Kondenswasser denknotwendigerweise das Kupfer nur dort zersetzen konnte, wo es mit ihm in Berührung kam, war der - nicht ordnungsgemäße - Zustand des Rohres äußerlich nicht bzw. erst dann erkennbar, als es bereits zum Wasseraustritt kam (vgl. auch Stellungnahme der Sanitärfirma T. vom 22. Mai 2006). Als der nicht mehr ordnungsgemäße Zustand erkannt wurde, haben die Kl. - bzw. die sie vertretende Hausverwaltung - die Beseitigung des Schadens und damit die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes unverzüglich - nämlich noch am selben Tage - in Auftrag gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin W., die nach ihrem persönlichen Auftreten einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, zur Überzeugung des Gerichts fest, daß diese regelmäßige Kontrollgänge - letztmals Ende September 2003 - im Hause der Kl. einschließlich des Heizungsraums unternommen hat, ohne dabei eines nicht ordnungsgemäßen Zustands der Heizungsanlage gewahr zu werden. [...]
b) Die Bekl. ist auch nicht nach § 20 Nr. 2 VGB 88 i.V.m. § 6 Nr. 3 VVG von ihrer Entschädigungspflicht frei geworden.
aa) Unstreitig haben die Kl. den Schaden gemäß § 20 Nr. 1 a) VGB 88 unverzüglich - nämlich am Tage der Entdeckung der Schadensursache - angezeigt und darauf hingewiesen, daß zugleich die Beseitigung des Schadens beauftragt worden sei. bb) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. April 2007 ausgeführt hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob - wie das Landgericht meint - die Kl. überhaupt objektiv ihre aus § 20 Nr. 1 e) VGB 88 resultierende Obliegenheit, Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, verletzt haben, indem sie einen Fachbetrieb mit der Durchführung einer erforderlichen Notreparatur beauftragten, oder ob sie damit nicht vielmehr ihren Verpflichtungen nach § 11 Nr. 1 b) VGB 88 ("Schäden unverzüglich beseitigen") und § 20 Nr. 1 c) VGB 88 ("Schaden ... zu mindern" durch Unterbindung weiteren Wasseraustritts) nachgekommen sind.
(1) Mit dem Austausch des defekten T-Stücks dürften die Kl. bereits deshalb objektiv keine Obliegenheitsverletzung begangen haben, weil dieser notwendig war, den Verpflichtungen aus §§ 11 Nr. 1 b) und 20 Nr. 1 c) VGB 88 entsprach und die Kl. die Bekl. zugleich mit der Schadenanzeige auf die Beauftragung der Schadenbeseitigung hingewiesen haben, ohne daß erkennbar wäre, daß die Bekl. zeitnah reagiert, insbesondere Untersuchungen über die Schadenursache verlangt hätte (vgl. hierzu Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 48: "Der VersN ist auch nicht verpflichtet, das Schadensbild unverändert zu lassen, wenn der Versicherer keine Untersuchungsanforderung an ihn richtet.").
(2) Andererseits hält es der Senat entgegen der Ansicht der Kl. durchaus für zumutbar, das defekte, lediglich etwa handtellergroße T-Stück für einen überschaubaren Zeitraum, innerhalb dessen mit einer Äußerung des Versicherers (insbesondere Verlangen der Vorlage des T-Stücks) zu rechnen ist, aufzubewahren bzw. auch dem Notdienst eines Handwerksbetriebes aufzugeben, das beschädigte Teil nicht sofort zu entsorgen, sondern es aufzuheben oder einfach nur vor Ort zu belassen. Eine entsprechende Obliegenheit kann sich gewissermaßen als "Minus" aus der Verpflichtung ergeben, Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden. Denn die Entsorgung und damit Vernichtung des den Schaden verursachenden Teils stellt die weitreichendste und endgültige Veränderung der Schadenstelle dar. Dies erschließt sich auch zwanglos dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, denn es liegt für jeden Hauseigentümer geradezu auf der Hand, daß der Versicherer jedenfalls ab einer gewissen Schadenshöhe die Schadensursachen nachprüfen will und die Entsorgung des betroffenen Teils dies endgültig verhindert. Dementsprechend wäre auch davon auszugehen, daß die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Den Kl. ist aber jedenfalls entgegen der Ansicht des Landgerichts der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG gelungen. Nach dieser Vorschrift bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte die Entsorgung des T-Stücks bereits deshalb keinen Einfluß, weil die Kl. - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - den Schaden unverzüglich - nämlich am Tag der Entdeckung der Schadensursache - angezeigt haben und die Bekl. damit die Möglichkeit hatte, alle erforderlichen Feststellungen hinsichtlich ihr obliegender Leistungen zu treffen. Obwohl die Bekl. hiermit 11 Tage zugewartet hatte (was nicht den Kl. anzulasten ist), konnte ihr Schadensregulierer G. noch am 17. November 2003 entsprechende Feststellungen treffen ("Ausblühungen", "Schimmelbefall" etc.).
Hinsichtlich der Feststellung des Versicherungsfalls als solchen kann zunächst auf die obigen Ausführungen unter 3. - insbesondere b) - verwiesen werden, wonach der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls als geführt anzusehen ist. Der Kausalitätsgegenbeweis (hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung) scheitert vorliegend auch nicht daran, daß nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.), an der festgehalten wird, bereits in der ausgeschlossenen oder auch nur eingeschränkten Möglichkeit eigener Ermittlungen des Versicherers ein Nachteil liegt, der grundsätzlich nicht durch das Zeugnis von im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Zeugen (z. B. Handwerker oder Architekten) kompensiert werden kann, weil derartige Zeugen im Auftrag des Versicherungsnehmers mit der Angelegenheit befaßt gewesen sind und möglicherweise durch eigene Interessen beeinflußt sind. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die Bekl. bis zum 28. Juni 2006 und damit seit der Schadenanzeige über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Jahren die Schadhaftigkeit des T-Stücks weder bestritten noch dessen Vorlage oder Herausgabe verlangt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 3. a) bb) verwiesen. Hätten die Kl. das beschädigte T-Stück für einen zumutbaren Zeitraum, der vorliegend im Hinblick auf die Tätigkeit des Regulierungsbeauftragten G. und das Schreiben der Bekl. vom 22. Dezember 2003 mit ca. sechs Wochen anzusetzen wäre, aufbewahrt und wären damit ihren Obliegenheiten gerecht geworden, hätte dies ausweislich des eigenen Verhaltens der Bekl. keinen Einfluß auf ihre Ermittlungen und Feststellungen gehabt.
(4) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter (3) ist die Bekl. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nach Treu und Glauben aber jedenfalls gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. In der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, NJW 2002, 518 f unter 4. a) dd); 1971, 1891) ist anerkannt, daß sich unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen kann. So liegt der Fall hier, da die Bekl. - wie ausgeführt - über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren die Schadhaftigkeit des T-Stücks weder bestritten noch dessen Vorlage oder Herausgabe verlangt hat, was nur den Schluß zuläßt, daß sie an derartigen Ermittlungen und Feststellungen kein Interesse hatte, und erst nachdem ihr Bestreiten der Kausalität des defekten T-Stücks aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 10. April 2006 nicht mehr haltbar war, aus prozeßtaktischen Gründen die Schadhaftigkeit des T-Stück als solches bestreitet. Damit setzt sich die Bekl. in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Tun bzw. Unterlassen (venire contra faktum proprium), was nicht gebilligt werden kann. Sinn und Zweck der Obliegenheit nach § 20 Nr. 1 e) VGB 88 besteht nämlich darin, dem Versicherer die Möglichkeit eigener Ermittlungen und Feststellungen zu geben, und nicht darin, berechtigte Ansprüche des Versicherungsnehmers zu Fall zu bringen.
c) Schließlich besteht auch keine Leistungsfreiheit der Bekl. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Kl. nach § 61 VVG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter a) verwiesen werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit gegenüber der Versicherung verletzt, kann diese leistungsfrei werden. Wird allerdings nachgewiesen, daß die Verletzung keinen Einfluß auf Feststellung des Versicherungsfalls oder der Entschädigungsleistung gehabt hat, bleibt die Obliegenheitsverletzung folgenlos.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümer verlangten Entschädigung für einen Wasserschaden, der nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sei, daß Kondensatwasser aus einem Leck in der Heizungsanlage ausgetreten sei. Ein T-Stück in der Rohrleitung sei korrodiert gewesen und habe ausgewechselt werden müssen. Die Versicherung bestritt zunächst das Vorliegen eines Versicherungsfalls und berief sich nach mehr als zweieinhalb Jahren darauf, daß das ausgetauschte T-Stück nicht vorgelegt worden sei; wegen dieser Obliegenheitsverletzung sei sie nicht leistungspflichtig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Juli 2007 folgte das KG dieser Auffassung nicht und verwies zunächst darauf, daß zu der Beschädigung durch Leitungswasser nach den Versicherungsbedingungen auch Beschädigungen durch Kondensatwasser aus der Brennwertheizung gehörten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne bei einem Korrosionsloch von mehreren Quadratmillimetern aus dem drucklosen System eine Kondensatmenge von über 20 Litern pro Tag entweichen, was hier als einzige Schadensursache feststehe. Zwar liege hier eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung deswegen vor, weil die Kläger das ausgewechselte T-Stück nicht aufbewahrt hätten. Das sei jedoch nicht kausal für die Umstände der Schadensfeststellung gewesen, da die Versicherung erst nach über zweieinhalb Jahren die Schadhaftigkeit des T-Stücks bestritten habe. Eine Aufbewahrungsobliegenheit hätte nur für einen zumutbaren Zeitraum von etwa sechs Wochen bestanden; nach diesem Zeitraum hätte das T-Stück ohne Obliegenheitsverletzung entsorgt werden können. Im übrigen verstoße auch das Vorbringen der Beklagten gegen Treu und Glauben. Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 20 Versicherungsbedingungen diene nicht dazu, seine berechtigten Ansprüche zu Fall zu bringen.