Wasserschaden wegen undichter Fuge
VGB § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch.
2 Er unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der Bekl. eine Wohngebäudeversicherung, der Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Bekl. (im Folgenden: VGB 2008) zugrunde liegen. In Teil A VGB 2008 heißt es:
„§ 3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende …
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen …
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden …
3. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. …“
3 In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die weiteren Miteigentümer traten ihre Ansprüche an den Kl. ab.
4 Das Landgericht hat die Bekl. durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 17.575,70 € verurteilt. Auf den Einspruch der Bekl. hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Kl. die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, soweit die Bekl. zur Zahlung von 9.763,58 € verurteilt worden ist. Die Berufung hat in Höhe von 4.635,60 € Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kl. verfolgt mit der Anschlussrevision seine Berufungsanträge weiter, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 A. Revision der Bekl.
6 Die Revision hat Erfolg.
7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in der Duschkabine liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbundenen Einrichtung ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude mit Zu- und Abläufen werde vom Umfang der Versicherung erfasst. Der Begriff der sonstigen Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den versicherten bestimmungswidrigen Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit dem Rohrsystem (fest) verbunden seien, solange sie dem Führen von Wasser dienten. Eine Duschwanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem fest verbunden. Darüber hinaus werde man aber auch alle sonstigen Bestandteile der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhinderten, als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den Anschluss zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf. Das in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne) eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den Ablauf abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert.
9 III. Die Revision ist auch begründet. Die Bekl. hat nicht für Schäden aufgrund der undichten Fuge einzustehen. Das ergibt die Auslegung von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008.
10 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8; st. Rspr.).
11 2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand gelangt, wird ein Versicherungsnehmer Teil A § 3 VGB 2008 mit der Überschrift „Leitungswasser“ finden, der unter Nr. 1 und 2 Näheres zu „Bruchschäden“ und unter Nr. 3 zu „Nässeschäden“ bestimmt. Da der Versicherungsnehmer eine undichte Fuge nicht als Bruchschaden einordnet, wird er seine Aufmerksamkeit auf Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 richten.
12 b) Nach Teil A § 3 Nr. 3 Satz 1 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. In Betracht wird er dagegen die Alternative ziehen, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten ist, zumal er die im Anschluss hieran aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird.
13 c) Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 3, Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 4 U 24/13, juris Rn. 3; LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223).
14 d) Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, wird der Versicherungsnehmer der Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht entnehmen können (ebenso i. Erg. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223). Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit, wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das Interesse des Versicherungsnehmers angenommen wird (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - OLG Schleswig r+s 2015, 449 Rn. 25; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 4 Rn. 94; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. E I Rn. 36; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl., VGB 2016 - Wert 1914 GNP A 4 Rn. 8; differenzierend Günther, r+s 2018, 63, 64; vgl. zu Durchgängen in einer gefliesten Wand OLG Naumburg r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; OLG Frankfurt VersR 2010, 1641 [juris Rn. 14 f.]), wird der Versicherungsnehmer für ausgeschlossen halten, weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären. Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 erwähnt in keiner Alternative eine funktionale, auf einen Raum bezogene Sachgesamtheit; vielmehr stellt die Klausel auf konkrete Gegenstände ab. Das Wort „sonstigen“ vor dem Begriff „Einrichtungen“ verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Bestandteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen.
15 Soweit die Revisionserwiderung auf Teil A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2008 hinweist, wonach als „Installationen“, deren Bruchschäden zu entschädigen sind, „Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts“ genannt werden, gilt nichts anderes. Jener Klausel, die sich nicht zu Nässeschäden verhält und andere Begriffe als der hier in Rede stehende Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 verwendet, lässt sich nichts für die Einbeziehung einer Dusche als Sachgesamtheit hinsichtlich der Abdeckung von Nässeschäden entnehmen.
16 Die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt, welche etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen ohne Duschwanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum umfassen müsste. Kaum abgrenzbare Teile eines Raumes oder sogar ganze Räume wird der Versicherungsnehmer nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen i.S.v. Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 ansehen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2019, 353 [juris Rn. 47]; OLG München r+s 2017, 527 Rn. 1), weshalb er das von der Gegenauffassung herangezogene funktionale Kriterium, das bei jeder Dusche unabhängig von ihrer baulichen Ausführung bejaht werden müsste, als untauglich ansehen würde.
17 e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.). In dieser Erwartung sieht er sich durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht getäuscht. Vielmehr wird er den Zweck dieser Klausel und ihren Sinnzusammenhang mit dem voranstehenden Satz dahingehend verstehen, das dort gewährte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser insofern zu konkretisieren, als dieses nur für Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt.
18 3. Die Bekl. ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 genannten Quelle ausgetreten ist. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenso wenig an wie auf die von dem Berufungsgericht und den Parteien erörterten weiteren Fragen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gebäudeversicherung leistet Entschädigung für Nässeschäden, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstanden sind. Ob dazu auch Schäden gehören, die durch eine undichte Verfugung entstanden sind, war streitig; das OLG Düsseldorf (4 U 24/13) und das OLG München (25 U 1728/17) hatten dies verneint, während das OLG Schleswig (16 U 15/15) und das OLG Frankfurt/Main (7 U 196/0 7) einen Versicherungsfall annahmen. Dem hatte sich das OLG Bamberg angeschlossen, dessen Urteil jetzt vom BGH aufgehoben wurde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wegen der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung kam es zu einem Wasserschaden; der Kläger machte Ansprüche von mehr als 17.000 € gegen die Gebäudeversicherung geltend. Das OLG Bamberg meinte, es liege ein versichertes Ereignis vor, weil auch der Bereich der Duschwanne als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen sei. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwies darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Entschädigung für den Fall geschuldet wird, dass Wasser aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei bei einer undichten Fuge ohne Verbindung mit dem Rohrsystem zu verneinen. Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit scheide aus, weil im Klauselwortlaut kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung zu finden sei. Dafür spreche auch, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, etwa bei niveaugleichen und barrierefrei oder seitlich offenen Duschen ohne räumliche Begrenzung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse die Klausel also so verstehen, dass die Versicherung nur für Schäden einzustehen habe, bei denen Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Silikonfugen im Nassbereich sind Wartungsfugen, die nach DIN 52460 und VOB DIN 1961 § 4 Abs. 3 regelmäßig überprüft werden sollen. Der vom Amtsgericht Mitte (GE 2017, 1227) beauftragte Sachverständige hatte eine Kontrolle alle zwei Jahre und eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren angenommen. Der Mieter ist zwar nicht verpflichtet, die Kosten des Austausches der Silikonfugen als kleine Instandhaltung zu übernehmen (AG Mitte), möglicherweise aber die Aufwendungen für eine regelmäßige Überprüfung als sonstige Betriebskosten, sofern dies vereinbart ist. Auch wenn kaum ein Vermieter eine solche Überprüfung veranlasst, die von einem „Silikonierer“ durchgeführt wird, ist angesichts der möglichen Schäden in erheblichem Umfang eine Kontrolle sinnvoll, die aber auch in größeren Abständen, etwa alle vier Jahre, stattfinden könnte. Bei einem Neubau wären kürzere Intervalle angebracht (Rissbildung durch Austrocknung).
In der mietrechtlichen Literatur und Rechtsprechung findet sich dazu allerdings nichts, möglicherweise weil der Auffassung gefolgt wird, eine Funktionsprüfung als Maßnahme der vorbeugenden Erhaltung zähle nicht zu den Betriebskosten (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Rn. 302 zu § 556 BGB). Dabei wird jedoch übersehen, dass nach § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung zu den Instandhaltungskosten nur die Kosten gehören, die aufgewendet werden müssen, um Mängel zu beseitigen (so auch Bub- Treier, III Rn. 111). Die Überprüfung, ob solche Mängel bestehen, ist etwas anderes, weswegen der Bundesgerichtshof auch die Prüfkosten für eine Elektroanlage als umlagefähige Betriebskosten angesehen hat (GE 2007, 439).
Eine Überprüfung ist auch nicht entbehrlich, weil der Mieter verpflichtet ist, während der Mietzeit auftretende Mängel nach § 536c BGB anzuzeigen. Ein Sichtkontakt reicht manchmal nicht, weswegen bei einer Wartung durch eine Firma die Abdichtung mit einem neutralen oder alkalischen Reinigungsmittel gereinigt wird und erst danach die Sichtkontrolle stattfindet. Bei einer bodengleichen Dusche gilt all dies in verstärktem Maße. Es kommt immer wieder vor, dass Silikonfugen als Nässedichtung eingesetzt werden, obwohl dies ein typischer Baufehler ist. „Fliesenfugen sowie elastische Verfolgungen sind nicht wasserdicht, sodass eine Abdichtung erforderlich ist“ (Schulz GE 2011, 1072).
Bei einer Neuvermietung sollte also überlegt werden, ob die Überprüfung nicht unter den sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag aufgenommen wird. Bei einem bestehenden Mietverhältnis wäre ein Hinweisschreiben an den Mieter ratsam, etwaige Schäden mitzuteilen. In Betracht kommt auch eine Sichtkontrolle durch einen Beauftragten des Vermieters, dem der Mieter auch Zutritt zu gewähren hätte (begründeter Anlass).