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Wasserschaden durch undichten Zuleitungsschlauch

OLG DüsseldorfI-24 U 294/2013.09.2021GE 2021, 1430

BGB § 823; VVG § 86

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).

2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als „praktisch wartungsfrei“ angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.

3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Zutreffend geht der Kl. davon aus, dass er auf ihn gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Ansprüche seiner Versicherungsnehmer nicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung des Bekl. entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen kann. Diese Regelung ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, denn das Wasser ist nicht von einem anderen Grundstück eingedrungen, sondern von einem Grundstücksteil in einen anderen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03; Versäumnisurteil vom 10.2.2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris).

2. Mangels einer vertraglichen Beziehung der Versicherungsnehmer des Kl. zum Bekl. kommt für eine Haftung auf Schadensersatz allein ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein solcher ist im Ergebnis jedoch zu verneinen. Dem Bekl. ist keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 31.10.2006 - VI ZR 223/05, Rn. 12; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 -, GE 2006, 906; vom 8.11.2005 - VI ZR 332/04 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, aaO. m.w.N.). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteile vom 31.10.2006, aaO.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07, Rn. 9; siehe auch Senat, Beschluss vom 7.11.2014 - I-24 U 155/14, Rn. 25). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07, Rn. 9 m.w.N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist dem Bekl. keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Unstreitig hat er das Gerät entsprechend einer vom Hersteller empfohlenen Anschlussvariante von einem Fachbetrieb installieren lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der in dem Benutzerhandbuch vorgesehene Anschluss über ein Wasserabsperrventil mit Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter in dieser Weise erfolgt ist. Der Rohwasserzulauf aus dem Wassernetz wird durch ein Magnetventil freigegeben, eine Trennung des Geräts kann bei offener Wasserzufuhr vom Wasserleitungsnetz erfolgen. Eine regelmäßige Wartung ist ausweislich des Benutzerhandbuchs nicht vorgesehen. Vielmehr wird das System als „praktisch wartungsfrei“ angegeben (bis auf das gelegentliche Reinigen des mechanischen Vorfilters und des Wechsels der Aktivkohlefilterpatrone). Mithin wurde eine Wartung durch den Bekl. auch nicht versäumt. Das Gerät ist vielmehr darauf ausgelegt, durchgehend betrieben zu werden, denn die Anleitung weist ausdrücklich mehrfach darauf hin, dass es „nach Erstinbetriebnahme ständig an Wasser -und Stromzufuhr angeschlossen sein“ muss bzw. „Das Wasseraufbereitungsgerät muss wegen des automatischen Spülsystems unbedingt immer am Wasser und Strom angeschlossen sein!“. Wird das Gerät gleichwohl mehr als 8 Tage von der Strom- oder Wasserzufuhr getrennt, sind näher bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen, weil ansonsten eine „Zerstörung des Umkehrosmose-Moduls“ eintreten kann. Bei einer vollständigen Abschaltung über 14 Tage ohne zwischenzeitliche Wasserzufuhr sind die RO-Membrane und der Aktivkohlefilter auszubauen. Daraus ist zu folgern, dass das Gerät von Seiten des Herstellers auf einen Dauerbetrieb unter durchgehender Verbindung mit dem Wassernetz ausgelegt ist, diese Verbindung auch durch mehrere Vorrichtungen gesichert ist und das Gerät nicht dem Druck des Wassernetzes ausgesetzt ist. Für den Bekl. ergaben sich jedenfalls aufgrund des Benutzerhandbuchs keinerlei Hinweise darauf, dass nach der Inbetriebnahme eine Wartung bzw. sonstige Überprüfung durchzuführen war bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, z. B. durch einen Aquastopp, zu ergreifen sein würden. Vielmehr konnte er von einem wartungsfreien Dauerbetrieb ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ausgehen.

Entsprechendes gilt für den Schlauch, aus dem das Wasser ausgetreten ist. Anhaltspunkte für den Bedarf einer regelmäßigen Überprüfung oder die Möglichkeit einer Materialermüdung auch bei längerem Gebrauch (hier mehr als 17 Jahre) lassen sich dem Benutzerhandbuch nicht entnehmen. Der Bekl. hatte auch ansonsten keine Anhaltspunkte, dass von dem Gerät eine Gefährdung ausgehen könnte. Wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 6. Mai 2020 angab, verfügen er und seine Ehefrau zu Hause über ein vergleichbares Gerät, zudem betreibt seine Ehefrau ein solches in ihrer eigenen Praxis. Diese Geräte seien zehn Jahre früher angeschafft worden und funktionierten (nach wie vor) einwandfrei.

Es darf bei Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten auch nicht erwartet werden, dass dieses Schlauchteil, weil es wie nahezu jedes Bauteil einem Verschleiß unterworfen ist, deshalb per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen war. Denn solches hätte letztlich zur Konsequenz, dass sämtliche Geräte bzw. Geräteteile, von denen die abstrakte Gefahr einer Schadensverursachung ausgehen kann, hinsichtlich der Verschleißteile in Abständen kontrolliert werden müssten. Derartig hohe Anforderungen wären indes überzogen, denn ein nahezu jedes Risiko ausschließendes Verhalten ist nicht gefordert. Nicht jede nur denkbare Gefährdung löst eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9 am Ende).

Entgegen der Auffassung des Kl. ist ein Wasseraufbereitungsgerät nicht mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler zu vergleichen, bei denen in der Rechtsprechung beim Platzen eines Schlauchs teilweise die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen wird. Die Vorrichtungen des Anschlusses des Wasseraufbereitungsgeräts (Sicherheitsschnellanschlüsse, die gewährleisten, dass das Gerät bei offener Wasserzufuhr vom Wasserleitungsnetz genommen werden kann) verhindern, dass es durchgehend dem Wasserdruck und etwaigen Schwankungen des Wassernetzes ausgesetzt ist. Hierdurch unterscheidet es sich von einer Waschmaschine, deren Schlauch ständig hohem Wasserdruck ausgesetzt ist, sofern die Zufuhr nicht abgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3.12.1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 27.3.1984 - 27 U 433/83, Rn. 8; LG Osnabrück, Urteil vom 20.4.2012 - 9 O 762/10, Rn. 23; LG Hamburg, Urteil vom 27.3.1985 - 2 O 97/84, Rn. 8). Der Wasserdruck sorgt einerseits dafür, dass die ihm ausgesetzten Teile stärker beansprucht werden und zudem kann durch ihn ein Abgleiten des Schlauchs von der Anschlussstelle mit anschließendem Wasseraustritt herbeigeführt werden (vgl. hierzu LG Essen, Urteil vom 20.11.2007 - 12 O 375/05, Rn. 2 f.). Entsprechendes gilt für Spülmaschinen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18.10.1995 - 2 U 135/95, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.8.1988 - 4 U 232/87, Rn. 35). Beim Betrieb solcher Geräte wird bereits ein Verlassen der Wohnung von länger als einer (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 20.4.2012 - 9 O 76/10) oder zwei Stunden ohne Absperren der Zuleitung als grob fahrlässig angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18.10.1995, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.1984 - 12 U 173/86).

Derartigen Sorgfaltsanforderungen musste sich der Bekl. aufgrund der Verschiedenartigkeit der Geräte nicht unterwerfen. Es ist auch nicht feststellbar, dass er fahrlässig Maßnahmen zur Verkehrssicherung versäumt hat. Er durfte sich auf die Befolgung der Anweisungen des Handbuchs verlassen und davon ausgehen, das Erforderliche zum sicheren Betrieb des Geräts getan zu haben. Eine Wartung des Geräts war laut dem Hersteller nicht vorgesehen, jedenfalls nicht hinsichtlich des Schlauchs oder anderer Komponenten, die einen Wasseraustritt ermöglichen könnten. Zudem verfügt das Gerät über ein Magnetventil, bei welchem es sich um ein elektronisches Gerät zur Verhinderung eines Wasseraustritts handelt (vgl. hierzu KG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14, Rn. 26; siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Aquastop). Dieses und andere Schutzvorrichtungen (z. B. die genannten Sicherheitsschnellanschlüsse) durften aus Sicht des Bekl. als Nutzers dafür Sorge tragen, dass ein bestimmungswidriger Wasseraustritt verhindert wird. Es kann also nicht, wie der Kl. dies darstellen will, davon ausgegangen werden, dass der Wasseraufbereiter und damit auch der Schlauch ohne irgendeinen Schutz dem durchgehenden Druck des Wassernetzes ausgesetzt war. Zudem existieren gesetzliche Regelwerke (z. B. DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften etc.), welche Schutz vor gefahrträchtigen Vorfällen bieten sollen.

Auch wenn Wasseraufbereitungsgeräte hinsichtlich ihrer Verbreitung zweifellos deutlich hinter den in nahezu jedem Haushalt vorzufindenden Waschmaschinen und den ebenfalls weit verbreiteten Geschirrspülern zurückbleiben, so sind in der Rechtsprechung keine Fälle veröffentlicht, in denen durch ein solches Gerät Wasserschäden hervorgerufen wurden. Weder unter dem Begriff „Wasseraufbereitungsgerät“ noch unter dem Herstellernamen „…“ ließen sich bei einer Recherche etwaige Nachweise auffinden. Auch der Kl., der als Versicherer hierzu Erkenntnisse haben könnte, trägt nichts Dahingehendes vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verstößt der Nutzer eines Wasseraufbereitungsgerätes gegen die ihn treffende Verkehrssicherungsverpflichtung, wenn er jahrelang keine Überprüfung der Dichtigkeit des Zulaufschlauchs vornimmt? Nein, meint das OLG Düsseldorf in einem Rechtsstreit, in dem es um einen Versicherungsschaden in Höhe von immerhin rd. 176.000 € ging.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte betreibt im 3. Obergeschoss des Hauses eine internistische Praxis, in der er im Jahr 2000 von einer Sanitärfirma ein Wasseraufbereitungsgerät hatte einbauen lassen. Im Zeitraum zwischen dem 23. und dem 28. Dezember 2015 lief Wasser aus dem Zuleitungsschlauch des Gerätes aus und drang durch eine Öffnung im Fußboden der Praxis in darunter liegende Therapieräume, wo es Schäden an den Decken, Böden und dem Mobiliar verursachte, sodass die Räume längere Zeit nicht benutzbar waren. Nachdem die Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten eine Einstandsverpflichtung abgelehnt hatte, regulierte der Kläger aufgrund einer Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Therapiepraxis den Schaden und verlangt nunmehr aus übergegangenem Recht vom Beklagten Ersatz in Höhe von 176.644,41 €.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf erteilte dem Kläger einen Hinweisbeschluss, wonach die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Duisburg keine Aussicht auf Erfolg habe. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Beklagte eine ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers etwa bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er eine regelmäßige Überprüfung des Zustandes des Wasserzulaufschlauchs unterlassen habe. Dem Benutzerhandbuch sei zu entnehmen, dass das Gerät praktisch wartungsfrei sei; Gleiches gelte für den Zulaufschlauch, weil das Handbuch keine Anhaltspunkte für eine regelmäßige Überprüfung oder eine Materialermüdung nach längerem Gebrauch biete. Auch könne nicht erwartet werden, dass jedes einem gewissen Verschleiß unterliegende Bauteil eines Gerätes einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden müsse; nicht jede nur denkbare Gefährdung löse eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für einen Sachkundige nahelege. Weil der Beklagte sich auf die Anweisungen des Handbuchs habe verlassen können, scheide auch eine fahrlässige Versäumung von Maßnahmen zur Verkehrssicherung aus, sodass eine deliktische Haftung nach § 823 BGB nicht in Betracht komme.