Wasserschaden durch Frostaufplatzungen bei Leerstand, keine Gefahrerhöhung
Wasserschaden durch Frostaufplatzungen bei Leerstand; keine Gefahrerhöhung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Werden bei Leerstand des Gebäudes die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen entgegen § 24 VGB 2003 weder abgesperrt noch entleert, kann der Versicherer wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten die Leistung kürzen (hier um 75 %).
2. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung ist nicht anzunehmen, denn auch bei regelmäßig genutzten Räumen bestehen typische Risikoursachen, die gegeneinander abzuwägen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Gebäudeversicherung geltend.
Für das versicherte Gebäude unterhielt ausweislich des Versicherungsscheins Herr C (im Weiteren: Versicherungsnehmer) mit Beginn zum 1.3.2016 eine Wohngebäudeversicherung.
Wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, hatte der Versicherungsnehmer mit notariellem Vertrag vom 3.2.2016 u. a. die versicherte Liegenschaft erworben. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Versicherungsnehmer den Kaufvertrag im August 2016 wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Über die Wirksamkeit des Kaufvertrages standen die Parteien des Kaufvertrages in der Folgezeit und auch noch im Zeitpunkt des Schadenereignisses im (Rechts-) Streit. Dieser wurde durch Vergleich vom 9.1.2018 beendet, der die Rückübertragung des Grundstücks beinhaltete. Diese wurde in der Folgezeit umgesetzt. Im Zuge dessen trat der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen die Bekl. aus der Gebäudeversicherung wegen des streitgegenständlichen Schadens an die (Wieder-) Eigentümer ab.
Wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig geworden ist, ist nunmehr die Kl. Eigentümerin der versicherten Liegenschaft. Sie hatte diese mit notariellem Vertrag vom 7.11.2018 erworben und war am 24.1.2019 als Eigentümerin eingetragen worden. Zuvor waren ihr bereits die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Bekl. (VGB 2003) zugrunde. Nach § 24 Ziff. 1c) VGB 2003 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Nach § 24 Ziffer 2 VGB 2003 hat der Versicherungsnehmer bei Verletzung einer der Sicherheitsvorschriften keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde.
Das versicherte Gebäude stand seit mindestens November 2016 leer. Die wasserführenden Anlagen und Leitungen waren nicht geleert und abgesperrt worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 ließ der Versicherungsnehmer gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Voreigentümer A und B mitteilen, dass das (versicherte) „Anwesen jetzt in der kalten Jahreszeit geheizt werden sollte, um Schäden durch Einfrieren oder Ähnliches zu verhindern“. Es werde davon ausgegangen, „dass sich Ihre Partei darum kümmert“. Des Weiteren heißt es: „Unsere Mandantschaft tut dies nicht, da sie, wie Sie wissen, nicht Eigentümer geworden ist.“
Am 26.1.2017 wurde in dem versicherten Anwesen ein Leitungswasserschaden entdeckt. Schadensursache waren Frostaufplatzungen.
Der Schaden wurde der Bekl. angezeigt, und am 15.3.2017 kam es zu einer Besichtigung durch den von der Bekl. beauftragten Gutachter, E, der sodann unter dem Datum vom 7.4.2017 sein Gutachten erstattete. Dieser stellte fest, dass mindestens 36 statische Heizkörper durch Frosteinwirkung zerstört worden waren und es zu frostbedingten Zerstörungen an etlichen Toilettenkörpern gekommen war (eingefrorene Geruchsverschlüsse, dadurch Aufplatzen der Porzellankörper). Er ermittelte vorläufige Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 100.000 € bis 150.000 € brutto, in denen zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbare Teilerneuerungen von Fliesenbelägen nicht enthalten waren.
Die Kl. hat behauptet, das Anwesen sei vor dem Frostschaden beheizt gewesen und auch regelmäßig begangen worden. Ursache des Schadens sei ein technischer Defekt an der Heizung gewesen, die deswegen ausgefallen sei. Die Kühlanlagen für die Kühlräume hätten einen Erdschluss gehabt, der beim Anlaufen den Fehlerstromschalter ausgelöst und die Heizungsanlage stromlos geschaltet habe.
Im Zeitraum von November 2016 bis 26.1.2017 sei mindestens zweimal wöchentlich jemand in dem versicherten Gebäude gewesen. Gegen eine Auskühlung des gesamten Gebäudes spreche, dass die Fußbodenheizung im Erdgeschoss nicht eingefroren gewesen sei.
Auf Grundlage einer Schadenskalkulation des Bauplanungsbüros X vom 24.9.2020 hat die Kl. behauptet, die Kosten für die Erneuerung der zerstörten Installation, die Sanierung der Bäder sowie der in Mitleidenschaft gezogenen Elektrik beliefen sich auf ca. 603.474,36 € netto. Hierin seien bereits bezahlte Arbeiten i.H.v. 23.212,95 € enthalten. Ein Betrag von weiteren 1.158,16 € brutto (976,24 € netto) sei hingegen hinzuzurechnen, sodass die Schadensbeseitigungskosten danach 604.447,60 € betragen würden. […]
II. […] Der Kl. steht aus abgetretenem Recht gegen die Bekl. ein Anspruch auf bedingungsgemäße Regulierung aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen der Bekl. und Herrn C bestehenden Versicherungsvertrag dem Grunde nach zu. […]
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 26.1.2017 ein auf Frostaufplatzungen zurückzuführender Leitungswasserschaden in dem versicherten Objekt festgestellt worden ist und dieser grundsätzlich auch vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Bekl. ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG jedoch zu einer Kürzung der Leistung um 75 % berechtigt.
Zwar kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 24 VGB 2003 abgestellt werden. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten, d. h. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG, kann sich der Versicherer aber weiterhin berufen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 199/10; juris).
Nach § 81 Abs. 1 WG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. So liegt der Fall hier. Der Versicherungsnehmer C hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Unstreitig stand das versicherte Anwesen jedenfalls seit November 2016 leer. Weiter waren entgegen § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert noch entleert gehalten. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2019, 12 U 42/19, Rn. 46, juris). Die in § 24 Ziffer 1 VGB 2003 enthaltenen Sicherheitsvorschriften als solche sind hierbei unabhängig davon wirksam, dass die in den VGB 2003 vorgesehene Rechtsfolge nicht mehr eintreten kann.
Für die Beurteilung der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ist vorliegend allein auf das Verhalten des Versicherungsnehmers C abzustellen, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig noch Eigentümer des versicherten Objekts und damit Versicherungsnehmer gewesen ist. § 81 VVG knüpft unmittelbar nur an die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer selbst an. § 278 BGB gilt nicht, auch nicht entsprechend (Klimke, in: BeckOK VVG, Stand: 1.8.2022, § 81 Rn. 54).
Insbesondere ist ihm nicht das Verhalten der Zeugen A und B nach den Regeln der Repräsentantenhaftung zuzurechnen. Entgegen der nicht weiter begründeten Annahme des Landgerichts sind die Zeugen nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen.
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen; es bedarf vielmehr der Übertragung der Risikoverwaltung. Repräsentant kann deshalb nur sein, wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Nicht erforderlich ist es, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.5.2003, IV ZR 166/02, juris).
Danach handelten die Zeugen vorliegend nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Befugnis, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, aaO.). Eine solche Befugnis, im versicherungsvertraglichen Sinne für den Versicherungsnehmer zu handeln, war den Zeugen allein aufgrund der Information des Versicherungsnehmers in seinem Schreiben vom 10.11.2016, sich nicht um die Beheizung kümmern zu wollen, von diesem nicht übertragen. Eine solche allgemeine Erklärung reicht nicht aus, um die ihm obliegenden Pflichten auf Dritte zu übertragen. Vielmehr war erforderlich, dass er die angesprochenen Personen ganz genau anweist, welche Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind. Das Schreiben vom 10.11.2016 hat bei verständiger Würdigung vorrangig dazu gedient, etwaigen Schadensersatzansprüchen der ehemaligen Eigentümer wegen der Verletzung von Pflichten und einer damit etwaig einhergehenden Verschlechterung der Sache zu begegnen. Soweit die Kl. diverse Fallbeispiele anführt, in denen Erwerber einer Sache bereits vor endgültiger Übertragung des Eigentums als Repräsentanten angesehen wurden (vgl. Fallbeispiele bei Armbrüster in: Prölss/Martin, § 28 VVG, Rn. 118 ff.), war in diesen Beispielsfällen - anders als hier - jeweils bereits das versicherte Risiko übertragen worden, so dass die Repräsentanten vollumfänglich selbständig auf die ihnen überlassene versicherte Sache einwirken und damit verfahren konnten. Eine vergleichbare Situation aber ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Versicherungsnehmer selbst hat nichts unternommen, um Frostschäden vorzubeugen. Er hat lediglich vorgetragen, das Gebäude mehrfach betreten zu haben; zu welchem Zweck dies geschehen sein soll und wie oft, bleibt unklar und ist im Übrigen bestritten. Dass der Versicherungsnehmer selbst sich weiter in irgendeiner Form um das Anwesen gekümmert oder überprüft hat, ob die Zeugen tatsächlich für die Beheizung des Anwesens gesorgt haben, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer sonstige Anweisungen erteilt hat, die eine ausreichende Überwachung des Anwesens hätten sicherstellen können.
Aus den bereits dargelegten Gründen hat er auch durch sein Schreiben vom 10.11.2016 nicht für eine entsprechende Anweisung und Beaufsichtigung durch Dritte gesorgt. Überdies ist der Versicherungsnehmer auf die Erforderlichkeit entsprechender Schutzvorrichtungen bei Leerstand durch die Regelung in § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 ausdrücklich hingewiesen worden. Dennoch unterließ er jegliche eigenen Sicherungsmaßnahmen sowie Kontrollmaßnahmen, ob die wasserführenden Anlagen entleert oder die Heizung weiter betrieben wurden. Unter diesen Umständen war ein Leitungswasserschaden aufgrund winterlicher Temperaturen nicht nur möglich, sondern in hohem Grad wahrscheinlich.
Der Versicherungsnehmer hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 10.5.2011, VI ZR 196/10; juris).
Ein solch hohes Maß an Vorwerfbarkeit hat der Versicherungsnehmer erfüllt. Es sind in subjektiver Hinsicht keine Gesichtspunkte ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß des Versicherungsnehmers geringfügiger erscheinen lassen. Der Versicherungsnehmer wusste sowohl um die bevorstehende kalte Jahreszeit als auch um den Leerstand des Anwesens. Dass er die Zeugen darauf hinwies, dass sie sich um die Heizung kümmern müssten, um Schäden durch Einfrieren oder Ähnliches zu verhindern, zeigt, dass ihm bewusst war, dass Maßnahmen erforderlich sind, um das Anwesen vor entsprechender Auskühlung zu schützen. Das ordnungsgemäße Beheizen von Räumen mit wasserführenden Leitungen oder die vollständige Entleerung und das Absperren der Leitungen sind die einzigen und auch allgemein bekannten Möglichkeiten, Frostschäden an diesen zu verhindern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer den Zeugen über den bloßen Hinweis hinaus, dass er selbst nicht für eine Beheizung sorgen werde, weitere Vorgaben zu Art und Umfang von Kontrollen oder zur Entleerung und Absperrung der wasserführenden Leitungen gemacht hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass er selbst die Zeugen oder die von diesen getroffenen Maßnahmen kontrolliert hat. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr allem Anschein nach auf ein entsprechendes Verhalten der Zeugen gesetzt.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau ist ihm allerdings zugute zu halten, dass sich zum Zeitpunkt des Schadensfalles die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages des Grundstücks in der Klärung befand und am Ende tatsächlich i.S.d. Versicherungsnehmers eine Rückübertragung auf die ehemaligen Eigentümer erfolgt ist. Er hatte demnach aus seiner subjektiven Sicht durchaus Anlass, in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Repräsentantenstellung eines Erwerbers einer Sache bereits vor endgültiger Übertragung des Eigentums die ehemaligen Eigentümer weiterhin in der Pflicht zu sehen in der Annahme, dass die ehemaligen Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erhalt der Liegenschaft haben müssten. Einer Übertragung des versicherten Risikos auf die ehemaligen Eigentümer bedurfte es dazu aus seiner Sicht nicht, weil er zu keinem Zeitpunkt wirksam Eigentümer geworden ist. Vor diesem Hintergrund musste es für ihn ausreichen, wenn er mit seinem Schreiben auf diese Umstände nochmals hingewiesen hat. Für die Richtigkeit seiner Annahme spricht zudem, dass die Zeugen und vormaligen Eigentümer tatsächlich tätig wurden und sich - wenn auch im Ergebnis in nicht ausreichendem Umfang - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des Schreibens des Versicherungsnehmers um das Haus gekümmert haben. Unter anderem haben sie sogar dafür gesorgt, dass ein Heizungsmonteur die Heizung wieder in Betrieb genommen hat.
Sein Verhalten stellt sich in der Gesamtschau danach zwar als nahezu leichtfertig dar und rechtfertigt auch subjektiv den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, die nahe an ein vorsätzliches Verhalten reicht. Aufgrund der besonderen Umstände lässt sich sein Verhalten jedoch nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen und begründet damit mangels gröblichster Pflichtverletzung keine vollständige Leistungsfreiheit der Bekl. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen: So hat im vom Landgericht Essen (Urteil vom 27.1.2016, 18 O 63/15, juris) zu entscheidenden Fall der Hauseigentümer der leerstehenden Mietwohnung in Kenntnis der Tiefsttemperaturen und der mutmaßlich fehlenden Stromversorgung einen Urlaub angetreten. Entsprechend hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 22.1.2015 (23 O 93/13, juris) eine Leistungskürzung auf Null aufgrund eines besonderen Ausnahmefalles angenommen: Der Zwangsverwalter hatte sich in der Winterperiode weder vergewissert, ob die Heizung eingeschaltet gewesen ist, noch sie regelmäßig kontrolliert, wasserführende Leitungen entleert oder sonstige Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 26.7.2005 (9 U 100/0), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2005 (14 U 104/04) und vom 12.12.2019 (7 U 48/19) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.10.2006 (12 U 137/06) lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, bei denen - anders als hier - eine objektiv hinreichende Kontrolle der Beheizung des Gebäudes trotz Frostes nicht bzw. jedenfalls nicht nachweislich erfolgt war. […]
Die Bekl. ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Leistung berechtigt. Die von dem Landgericht angenommene Kürzung um lediglich 25 % ist angesichts des Verhaltens des Versicherungsnehmers, das an vorsätzliches Handeln heranreicht, jedoch nicht angemessen. In Abwägung aller Umstände erachtet der Senat aufgrund des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung um 75 %, mithin auf 25 % für angemessen. Hierbei hat es zugunsten der Kl. berücksichtigt, dass die Zeugen auf die Aufforderung des Versicherungsnehmers für Beheizung gesorgt und dies auch grundsätzlich überwacht haben. […]
Auf eine Leistungsfreiheit bzw. eine Kürzung der Leistung wegen einer Gefahrerhöhung nach § 26 VVG kann sich die Bekl. nicht mit Erfolg berufen.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt, nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer trägt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG). In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Voraussetzung für alle von § 26 VVG vorgesehenen Rechtsfolgen ist daher das Vorliegen einer Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 VVG. Eine Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 VVG ist die Änderung der bei Vertragsabschluss vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, welche dazu führt, dass der mögliche Schaden sich vergrößert oder der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird und der Versicherer den Vertrag unter diesen Umständen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Erforderlich ist danach also eine Erhöhung der Schadenswahrscheinlichkeit. Maßgeblich dafür, dass sich die Gefahr erhöht hat, ist stets die Ausgangslage bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers (§ 23 Abs. 1 VVG). Besteht bereits zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter gefahrträchtiger Zustand, liegt daher keine Gefahrerhöhung vor (Armbruster, Gefahrerhöhungen bei gebäudebezogenen Versicherungen, NZM 2021, 12).
Die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft den Versicherer. Dieser hat sowohl den objektiven Tatbestand der Gefahrerhöhung und damit die Änderung der Risikolage als auch subjektiv die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden Umständen zu beweisen (Matusche-Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 2008, § 23 Rn. 80).
Unstreitig ist, dass das versicherte Gebäude jedenfalls seit November 2016 leer gestanden hat. Nicht bekannt ist dagegen, ob dies auch schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den Zeugen C, der das Anwesen im Jahr 2016 erworben hat, der Fall gewesen ist. Ohnehin ist es zweifelhaft, ob allein der Leerstand des Gebäudes eine Gefahrerhöhung darstellt. Denn während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einerseits das Risiko erhöht, dass infolge unzureichender Beheizung und Wartung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald entdeckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikoursachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie etwa aufgrund von ungenügender Beaufsichtigung wasserführender Haushaltsgeräte oder von Verstopfungen der Leitungsrohre. Zwar sind grundsätzlich alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen. Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 23.6.2004, IV ZR 219/03; juris).
In Abwägung aller vorliegend zu berücksichtigenden Umstände ist eine objektive Gefahrerhöhung nicht ersichtlich. Das Gebäude lag nach dem zur Akte gereichten Lageplan an der Hauptstraße des Ortes und zwischen anderen bebauten Grundstücken. Mithin unterlag es schon aus diesem Grunde einer gewissen Beobachtung. Allerdings waren - wie bereits ausgeführt - bei dem nicht genutzten Gebäude die wasserführenden Anlagen weder abgesperrt noch entleert. Zwar war der Versicherungsnehmer mitunter auch vor Ort. Was er dort gemacht hat, ist indes nicht bekannt.
Hinzutreten die Kontrollen durch die A und B. Das Landgericht hat insofern festgestellt, dass die Zeugen im November 2016 die Heizung warten ließen und sie sodann so einstellten, dass sie in den Räumen eine Temperatur von 10 Grad herbeiführte. Das Raumklima wurde durch die Zeugen im Schnitt zweimal wöchentlich kontrolliert. An diese Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Erhebliche Fehler in der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zeigt die Berufung diesbezüglich nicht auf. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden bei Leerstand des Gebäudes die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen entgegen § 24 der Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2003) weder abgesperrt noch entleert, kann der Versicherer wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten die Leistung kürzen (hier um 75 %). Ein völliger Leistungsausschluss wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung ist dagegen nicht anzunehmen, denn auch bei regelmäßig genutzten Räumen bestehen typische Risikoursachen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Versicherungsnehmer hatte das Haus Anfang 2016 von den Voreigentümern gekauft; der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten. Seit November 2016 stand das Haus leer; der Versicherungsnehmer teilte den Voreigentümern mit, das Anwesen sollte geheizt werden, um Frostschäden zu verhindern. Er werde dies nach seiner Anfechtung nicht tun. Anfang 2017 kam es zu einem Leitungswasserschaden mit Frostaufplatzungen. Für die beschädigten Heizkörper und Toiletten und die in Mitleidenschaft gezogene Elektrik wurden Ansprüche von mehr als 600.000 € geltend gemacht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Frankfurt hielt die Klage nur zum Teil für begründet. Es bestehe zwar ein Kürzungsrecht nach § 81 VVG, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Das Verhalten des Versicherungsnehmers sei zwar nahezu leichtfertig, jedoch nicht vorsätzlich. In der Gesamtschau sei ihm zugute zu halten, dass im Zeitpunkt des Schadensfalles die Wirksamkeit des Kaufvertrages noch nicht geklärt war und erst danach die Rückübertragung auf die Voreigentümer erfolgt sei. Immerhin lasse sich sein Verhalten nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen, denn die Voreigentümer hatten aufgrund seiner Mitteilung für eine – wenn auch nicht tägliche – Kontrolle gesorgt. Wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls sei der Versicherer deshalb zu einer Kürzung der Leistung um 75 % berechtigt.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sei durch den Leerstand nicht anzunehmen. Zwar erhöhe sich dadurch einerseits das Risiko eines Frostschadens, andererseits fielen für Leitungswasserschäden typische Risikoursachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie etwa aufgrund von ungenügender Beaufsichtigung einer Waschmaschine oder von Verstopfungen der Leitungsrohre. Eine objektive Gefahrerhöhung sei daher nicht ersichtlich.