Wasserrecht
VwGO § 80 Abs. 5; Einigungsvertrag Art. 19; Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts § 1 Anl. 2 Abschn. X Nr. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserrecht; Kleinkläranlage; Genehmigung nach DDR-Wassergesetz; Aufhebung durch Gesetz; vorläufiger Rechtsschutz; Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen; Abwägung der Interessen und Folgen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Interessen- und Folgenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (hier: Weiterbetrieb einer von der DDR genehmigten Kleinkläranlage).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller leiten über eine bei dem 1982/83 durchgeführten Bau von acht Eigenheimen errichtete Kleinkläranlage (Dreikammerausfaulgrube) mit nachgeschalteter Sandfiltergrabenanlage Abwasser von ihrem Grundstück H.straße in Berlin-Marzahn in die Wuhle ein. Für diese Anlage erteilte die Staatliche Gewässeraufsicht (Oberflußmeisterei Berlin) am 2. Oktober 1979 eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung nach § 12 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 (GVBl. S. 77).
Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 ordnete der Antragsgegner an, die Einleitung in den Sandfiltergraben und in die Wuhle aus der Mehrkammergrube bis zum 15. Juli 1999 einzustellen, spätestens innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides, und den Notauslaßkanal ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu verschließen; die Grube kann als Abwassersammelbehälter weiter benutzt werden, wenn sie wasserundurchlässig ist oder gemacht wird. Die sofortige Vollziehung wurde mit der Begründung angeordnet, daß die Einleitungen in den Untergrund wegen der Gefahr für das Grundwasser nicht hingenommen werden könnten und bei der Einleitung in die Wuhle auch die Gefahr für das Grundwasser bestehe, aber auch die des Einleitens von ungereinigtem Abwasser.
Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. Durch den Beschluß vom 5. November 1999 hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 1999 wiederhergestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden ernstliche Zweifel, die das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber den Interessen der Antragsteller, von der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst verschont zu bleiben, zurücktreten ließen. Ernstliche Zweifel bestünden im Hinblick auf die Regelung des Artikels 19 des Einigungsvertrages. Danach habe die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 2. Oktober 1979 nur aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages selbst unvereinbar sei. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Eine Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten der DDR pauschal durch Gesetz entspreche nicht den Anforderungen des Artikels 19 des Einigungsvertrages. An der Rechtmäßigkeit der hier für die Unwirksamkeit der Genehmigung herangezogenen Bestimmung der Anlage 2 Abschnitt X Nr. 3 zu § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) bestünden deshalb erhebliche Zweifel, die nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geklärt werden könnten. (...)
II. Die nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Beschwerde des Antragsgegners kann keinen Erfolg haben.
Die Überprüfung des Begehrens der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren hat ergeben, daß der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache VG 1 A 239.99 nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners hervorgehobenen rechtlichen Bedenken aus Artikel 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages - Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten der DDR durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsaktes -, sondern insbesondere auch aus tatsächlichen Gründen offen ist. Mit ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2000 haben die Antragsteller detailliert dargelegt, daß die Dreikammerausfaulgrube (Typ 5/22,6) mit nachgeschalteter Sandfiltergrabenanlage kein Abwasser versickern lasse; die Abwässer würden vielmehr in den drei Kammern biologisch vorgeklärt, so daß bereits geklärtes Wasser in die Sandfiltergrabenanlage laufe; diese Sandfiltergrabenanlage bestehe aus einem oberen Sandfilter mit darunter liegenden Rohrleitungen zur Aufnahme des durch den Sandfilter weiter geklärten Abwassers; dieses Rohrleitungssystem nehme das geklärte Abwasser vollständig auf und leite es versickerungsfrei in die zehn Meter entfernte Wuhle ein; Grenzwerte würden dabei nicht überschritten. Der Antragsgegner hat sich trotz der gerichtlichen Aufforderung hierzu nunmehr innerhalb von zwei Monaten nicht geäußert. Die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen durch das Gericht kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. Sächs. OVG, Beschluß vom 15. Juli 1998, Sächs. VBl. 1998, 292, 295; BayVGH, Beschluß vom 20. Februar 1990, GewA 1990, 255).
Ist danach der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen, dann sind die Interessen und die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller nicht angeordnet werden würde, das Rechtsmittel aber am Ende Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn das Abwasser wie bisher über die Kleinkläranlage in die Wuhle eingeleitet werden würde, das Rechtsmittel in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte (vgl. zu dieser Abwägung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens Beschluß des Senats vom 17. März 1999, LKV 1999, 367 = BauR 1999, 1004 = ZfBR 1999, 355 = GE 2000, 215 = GewA 2000, 171). Diese Abwägung ergibt, daß die Nachteile für den Antragsgegner geringer sind. Die Antragsteller müßten Kosten für den Umbau der Anlage und das Abpumpen des Abwassers aufbringen, die ihnen voraussichtlich nicht erstattet werden würden, wenn das Hauptsacheverfahren Erfolg hätte. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde dagegen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt, nur ein Zustand beibehalten, der - auch unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet - bereits seit dem Jahre 1982 existiere und bisher zu keinen, jedenfalls nicht vorgetragenen konkreten Gefährdungen des Grundwassers oder des Oberflächengewässers geführt habe. Entscheidend für die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners ist, daß die Antragsteller ein Versickern von Abwasser durch ihre Kleinkläranlage generell verneinen, der Antragsgegner dem aber nicht entgegengetreten ist. Im übrigen ist in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verunreinigung eines Gewässers von einer "relativ geringen Überschreitung der meßtechnischen Grenzwerte" die Rede. Eine abschließende Klärung der schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist nur in dem - im Interesse des unter Umständen doch gefährdeten Grund- oder Oberflächenwassers - zügig durchzuführenden Hauptsacheverfahren möglich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts ist geregelt, daß auch unbefristete unanfechtbare DDR-Genehmigungen zur Einleitung von Wasser und Abwasser nur bis zum 31. Dezember 1992 wirksam bleiben. An dieser Begrenzung bestehen aber erhebliche Zweifel.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eigentümer hatten 1979 für ihre Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der DDR erhalten, um Abwasser in die Wuhle abzuleiten. Das Bezirksamt ordnete 1999 die Einstellung des Betriebes der Kläranlage an und berief sich dabei u. a. auf das Vereinheitlichungsgesetz, wonach die Genehmigung ausgelaufen war. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren die Eigentümer erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das VG Berlin hatte die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid mit der Begründung wiederhergestellt, die Wirksamkeit des Vereinheitlichungsgesetzes sei zweifelhaft, denn die pauschale Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten der DDR durch Gesetz entspreche nicht den Anforderungen des Einigungsvertrages. Das OVG Berlin bestätigte diese Entscheidung und meinte, es bestünden nicht nur die vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen rechtlichen Bedenken, sondern auch tatsächliche Bedenken, weil eine Grundwassergefährdung nicht offensichtlich sei. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei schon deshalb wiederherzustellen, weil seit 1982 ohne konkrete Gefährdungen des Grundwassers die Anlage betrieben werde. Eigentümer im Osten müssen sich also nicht damit abfinden, daß alle wasserrechtlichen Genehmigungen der DDR seit dem 31. Dezember 1992 nicht mehr gelten.