Wasserlieferung
BGB §§ 305, 736 Abs. 2; HGB § 160
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserlieferung; Dauerschuldverhältnis; Wiederkehrschuldverhältnis; Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei dem Wasserlieferungsvertrag handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet daher nicht mehr für Ansprüche, die sich auf Lieferungen nach seinem Ausscheiden beziehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Ein Gesellschafter war aus der Vermietungs-GbR ausgeschieden. Die Berliner Wasserbetriebe nahmen ihn auf Zahlung von Entgelt für Wasserlieferung und Entwässerung für einen Zeitraum in Anspruch, zu dem er schon aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Die Wasserbetriebe wußten davon nichts. Im Grundbuch war auch die Änderung im Gesellschafterbestand noch nicht eingetragen. Das Amtsgericht meinte, der Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Nachhaftung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch. Der Bekl. befand sich mit der Hauptforderung in Höhe von 6.380,78 DM in dem fraglichen Zeitraum nicht im Verzug, weil eine solche Forderung ihm gegenüber nicht bestand. Die Kl. hatte gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Entgelt für die Wasserlieferung zum Grundstück und die Entwässerung in der Zeit vom 17. Juli 1998 bis 4. Januar 1999.
Zwischen der Kl. und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ursprünglich auch der Bekl. angehörte, besteht zwar ein Versorgungsvertrag. Der Versorgungsvertrag ist durch Inanspruchnahme der Leistungen der Kl. zustande gekommen. Wer aus dem Verteilungsnetz eines Wasserversorgungsunternehmens Wasser entnimmt und Abwasser einspeist, nimmt dessen Realofferte zum Abschluß eines Vertrages zu den öffentlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen und Tarifen des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an (vgl. RGZ 111, 312; BGH NJW 83, 1777; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436). So war es hier. Es kommt insofern nicht darauf an, daß unmittelbar nur die Mieter im Rahmen ihrer Nutzungsberechtigung aufgrund der mit der Gesellschaft (zumindest aufgrund von §§ 571, 580 BGB) bestehenden Mietverträge sich von der Kl. haben versorgen lassen. Da die Gesellschaft auf diese Weise ihre Verpflichtungen aus den Mietverhältnissen erfüllt hat, hat sie - mittelbar - ebenfalls die Leistungen der Kl. genutzt. Der Versorgungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der sich hinsichtlich der Wasserversorgung nach den Vorschriften des Kaufrechts richtet, während es sich hinsichtlich der Entwässerung um einen Vertrag sui generis handelt. Die Kl. hat daher gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anspruch auf Bezahlung ihrer Leistungen nach §§ 433 Abs. 2, 305 BGB.
Der Vertrag ist nicht durch Kündigung beendet worden.
Das Vertragsverhältnis der Kl. zu dem Bekl. ist aber durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft per 19. Juni 1998 erloschen (§§ 738 ff. BGB). Durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft ist die Haftung des Bekl. für die künftigen Verpflichtungen der Gesellschaft entfallen. Nach § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB haftet der ausgeschiedene Gesellschafter zwar für die Dauer von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten. Die Forderung der Kl. für ihre Leistungen im Zeitraum vom 7. August 1998 bis 14. September 1999 stellt aber keine solche schon vor dem Ausscheiden des Bekl. begründete Verbindlichkeit dar. Es kommt insofern darauf an, ob der Rechtsgrund für die Leistungen beim Ausscheiden des Gesellschafters schon gelegt war. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der zugrunde liegende einheitliche Vertragsschluß maßgeblich. Versorgungsverträge werden aber nicht als Dauerschuldverhältnisse qualifiziert. Vielmehr handelt es sich um Wiederkehrschuldverhältnisse (RGZ 148, 330). Das heißt, daß es sich um kein einheitliches Vertragsverhältnis handelt, sondern für jeden Abrechnungszeitraum ein neuer Vertrag geschlossen wird. Es handelt sich somit um eine Reihe von aufeinander folgenden selbständigen Verträgen. Da der Bekl. im Abrechnungszeitraum vom 7. August 1998 bis 14. September 1999 der Gesellschaft nicht mehr angehörte, trifft ihn die Nachhaftung nicht.
Es kommt für das Bestehen der Leistungspflicht des Bekl. nicht darauf an, ob die Kl. Kenntnis von der Änderung der Gesellschaftsverhältnisse hatte, da sich die Rechtsfolge aus dem Gesellschaftsrecht ergibt (vgl. BGH NJW 2000, 208 ff., 210). Unerheblich ist daher auch, ob der Bekl. noch nach seinem Ausscheiden den Eindruck erweckt hat, er gehöre weiterhin der Gesellschaft an. Es mag zwar sein, daß die Kl. gegen den Bekl. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder aus culpa in contrahendo hat, weil er ihr sein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht angezeigt hat - solche hat die Kl. aber nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Ansprüche der Höhe nach mit ihrem positiven Interesse identisch wären.
Es kommt auch nicht darauf an, wann die Änderung ins Grundbuch eingetragen worden ist. Enthält das Grundbuch - wie hier - den Vermerk, daß mehrere Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam Eigentümer sind, ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters kein besonderer Übertragungsakt erforderlich. Die Gesamthand wird ohne weiteres in ihrer neuen Zusammensetzung Eigentümerin. Der Wechsel der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft ist lediglich im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen. Diese Eintragung hat keine konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1998, 1221). §§ 893, 892 BGB, die den guten Glauben an die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch schützen, gelten hier nicht, da die Kl. ihre Leistungen nicht kraft des - vermeintlichen - dinglichen Rechts des Bekl. an dem Grundstück erbracht hat, sondern wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs. Die Kl. kann hier nicht besser stehen als ein Mieter, der Miete an den im Grundbuch fälschlich eingetragenen vermeintlichen Erwerber gezahlt hat (vgl. Palandt/Bassenge § 893 Rdnr. 3; Staudinger/Gursky § 893 Rdnr. 5, Erman/Hagen/Lorenz § 893 Rdnr. 2, 4).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Vermietungs-GbR aus, kann er für Wasserlieferungen, die nach seinem Ausscheiden vorgenommen wurden, nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gesellschafter einer GbR war aus der Gesellschaft ausgeschieden und wurde nunmehr persönlich für Wasserlieferungen in Anspruch genommen, die nach seinem Ausscheiden erfolgt waren. Das Gericht meinte, eine Haftung bestünde nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Schöneberg wies die Zahlungsklage ab. Zwischen den Wasserbetrieben und der GbR, der der beklagte ausgeschiedene Gesellschafter angehört hätte, bestehe zwar ein Versorgungsvertrag durch Inanspruchnahme von Wasser und Abgabe von Abwasser. Unmittelbar wurden zwar nur die Mieter versorgt. Der Vermieter erfülle jedoch seine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis und nutze damit mittelbar ebenfalls die Leistungen der Wasserwerke. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hafte jedoch nur für Lieferungen bis zu seinem Ausscheiden, da es sich nicht um ein Dauerschuld-, sondern um ein Wiederkehrschuldverhältnis handele. Auf die Kenntnis der Wasserbetriebe von der Änderung im Gesellschafterbestand komme es nicht an. Insofern käme vielleicht eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (fehlende Anzeige vom Ausscheiden) in Betracht, die Wasserbetriebe hätten diesen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist zweifelhaft. Für die Annahme des Wiederkehrschuldverhältnisses wird zwar eine alte Entscheidung des Reichsgerichts zitiert. Diese dürfte heute jedoch nicht mehr greifen. Bei der Wasserlieferung handelt es sich um einen Bezugsvertrag als Dauerlieferungsvertrag, der auf unbestimmte Zeit ohne Festlegung einer bestimmten Liefermenge abgeschlossen ist. Die Leistungsmenge richtet sich nach dem Bedarf, der Lieferverpflichtete muß ständig Leistung bereithalten. Insofern handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, Einf. vor § 305 Rdnrn. 28, 30). Bei Dauerschuldverhältnissen ist aber die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt, mit der Folge, daß diese Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluß als entstanden anzusehen sind, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden (vgl. BGH NJW 2000, 208, 209). Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet also wohl zunächst weiter, die Nachhaftung ist jedoch auf fünf Jahre beschränkt (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB).