Wasserliefersperre
AVBGasV § 33; AVBWasserV § 33
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserliefersperre; Wasserversorgung; Wassersperre; Versorgungsvertrag; Vertrag mit Schutzwirkung; Versorgungsunternehmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter Kunde des (Wasser-) Versorgungsunternehmens, steht dem Mieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Belieferung oder Unterlassung der Gas- und Wasserliefersperre, die auf Zahlungsverzug des Vermieters beruht, zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Mieterin hat gegen die Verfügungsbekl., die als örtliches Versorgungsunternehmen das Haus mit Gas und Wasser belieferte und diese Lieferungen wegen Zahlungsrückständen des Vermieters eingestellt hatte, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, die die Verfügungsbekl. zur Wiederaufnahme der Belieferung des Hauses verpflichten soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Verfügungskl. steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch mit der von ihr begehrten Rechtsfolge zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Vertragliche Beziehungen bestehen nämlich ausschließlich zwischen der Verfügungskl. und den Vermietern sowie zwischen der Verfügungsbekl. und den Vermietern.
Ein Anspruch der Verfügungskl. gegen die Verfügungsbekl., wonach letztere die Versorgung des Hauses E-Straße 211 in S. mit Gas und Wasser wieder aufzunehmen hat, ergibt sich des weiteren nicht aus dem Gesichtspunkt, daß der zwischen der Verfügungsbekl. und den Vermietern der Verfügungskl. geschlossene Versorgungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Verfügungskl. entfaltet (sogenannter Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter). Zwar ist anerkannt, daß Verträge Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Weise haben können, daß diesen zwar keine Leistungsansprüche wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, aber vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Schutzbedürftigkeit der Verfügungskl. nicht gegeben ist, die es gebieten könnte, ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Verfügungsbekl. zuzubilligen. Die Verfügungskl. hat nämlich eigene vertragliche Ansprüche gegen ihre Vermieter. Insbesondere könnte die Verfügungskl., wenn die entsprechenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, ihre Vermieter auf Schadensersatz gem. § 538 BGB in Anspruch nehmen.
Die Zubilligung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs eines Dritten, hier der Verfügungskl., beruht auf dem Gedanken, daß es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar wäre, diesen Dritten einen vertraglichen Anspruch zu versagen, der den Vermietern - hier gegen die Verfügungsbekl. - ohne weiteres zusteht. Sie findet ihre Wurzel also letzten Endes in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Hierfür ist aber weder Raum noch ein Bedürfnis, wenn der Geschädigte - hier die Verfügungskl. - seinerseits eigene vertragliche Ansprüche, wenn auch gegen einen anderen Schuldner - hier gegen die Vermieter - hat. In einem solchen Fall Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen zu vermeiden. Auch unter diesem weiteren Gesichtspunkt ist es nicht vertretbar, die Verfügungskl. in die Schutzwirkung des zwischen den Vermietern und der Verfügungsbekl. bestehenden Versorgungsvertrags einzubeziehen.