Wasserkosten
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasserkosten; Betriebskostenabrechnung; Zählerdifferenzen; Nebenzähler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwendet der Vermieter Nebenzähler zur Feststellung des Wasserverbrauchs in den Wohnungen des Gebäudes, so ist grundsätzlich der dort abgelesene Verbrauch zu den Kosten der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen ggf. einschließlich der Entwässerungskosten der Betriebskostenabrechnung zugrunde zu legen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben einen Anspruch gegen die Bekl. auf Rückzahlung überzahlter Mietnebenkosten für das Jahr 1998 in Höhe von 440.98 DM. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß für die Wohnung der Kl. durch den ihnen zugeordneten Nebenzähler ein Wasser verbrauch von 87,31 cbm registriert wurde. Entsprechend hat die Bekl. die von den Kl. zu tragenden Kosten für Wasser und Abwasser zutreffend auf der Grundlage dieses Verbrauchs berechnet. Weiter ist unstreitig, dass die Bekl. in dem Abrechnungszeitraum für einen Kubikmeter Wasser 2,165 DM, für einen Kubikmeter Abwasser 4,80 DM an den Versorgungsträger zu zahlen hatte. Dennoch stellte sie den Kl. - gerundet - 3,42 DM bzw. 8,84 DM in Rechnung. Dies begründet sie damit, daß die durch sämtliche Nebenzähler des Hauses gemes senen Verbrauchsmengen nur 491,04 cbm betragen hätten, die tatsächlich verbrauchte Gesamtmenge sich beim Wasser aber auf 776 cbm, beim Abwasser auf 904 cbm belaufen habe. Dies nimmt sie zum Anlaß, die ihr dadurch entstandenen Mehrkosten auf die in den Abrechnungen mit den Mietern berücksichtigten Verbrauchspreise aufzuschlagen, um so die Mieter mit den nach ihrer Behauptung verbrauchten, von den einzelnen Neben zählern aber nicht erfaßten Mengen zu belasten. Diese Abrechnungsmethode der Bekl. ist vertragswidrig. Die Mieter sind verpflichtet, die ihrem individuellen Wasserver brauch entsprechenden Kosten zu tragen. Die Verbrauchsmenge hat die Bekl. nachzuweisen, was durch die von ihr zur Ver fügung gestellten Nebenzähler geschieht, deren Anzeige durch die Kl. auch akzeptiert wird. Damit steht der Verbrauch der Kl. fest. Er ist mit den tatsächlich angefallenen Einheitspreisen für Wasser und Abwasser zu multiplizieren. Daraus ergeben sich zwanglos die von den Kl. geschuldeten Geldbeträge. Die Erhöhung der Einheitspreise stellt sich als Versuch dar, den im einzelnen nicht erfaßten Mehrverbrauch des gesamten Hauses auf die Mieter umzulegen und dem einzelnen Mieter damit einen Verbrauch zuzuordnen, der ihm individuell gar nicht nachzuweisen und für ihn auch nicht nachvollziehbar ist. Weder für die Kl. noch für das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit ist ersichtlich, woraus der für das gesamte Haus - angeblich gemessene Mehrverbrauch resultiert. Unabhängig von seinem Grund ist er aber eindeutig dem Verantwortungsbereich der Bekl. zuzuordnen. Es mag sich um Fehler eines oder meh rerer Zähler handeln, um Undichtigkeiten im Leitungssystem, von der Bekl. niehl berücksichtigte Wasserentnahmestellen oder auch um Ablesefehler: keine der möglichen Ursachen liegt im Bereich der Kl., so daß sie auch nicht zur Bezahlung dieser Mehrmengen herangezogen werden können. Anders wäre es, wenn es sich um klar definierten Allgemeinverbrauch handelte, der verifizierbar und durch eindeutige vertragliche Abrede auf die Mieter umgelegt wäre. So liegt der Fall hier aber nicht. Unter diesen Umständen durfte die Bekl. den Kl. nur die von ihr selbst zu bezahlenden Einheitspreise berechnen. [...] Gegenüber der Abrechnung ergibt sich so zugunsten der Kl. ein Minderbetrag von 462,19 DM.