Wasserkosten
MHG § 4; ZPO §§ 286, 287
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wasserkosten, Abwasserkosten, Frischwasserverbrauch, Schätzung, verbrauchsabhängige Abrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der für die Bemessung der Wasser- und Abwasserkosten maßgebliche Frischwasserverbrauch zur Zeit der Abrechnung nicht mehr aufklärbar, so ist es sachgerecht, die abzurechnende Verbrauchsmenge nach Durchschnittswerten zweier nachfolgender Abrechnungsperioden zu ermitteln.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist lediglich in Höhe von 298,65 DM begründet, im übrigen hingegen unbegründet. Der Kl. hat gegen den Bekl. aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1994 keinen Nachzahlungsanspruch in Höhe der geltend gemachten 1.698,11 DM. Denn die in der vorbezeichneten Abrechnung enthaltenen Wasserkosten in Höhe von 2.315,94 DM durfte der Kl. nicht bzw. nicht in vollem Umfange an den Bekl. weitergeben, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Der Kl. räumt selbst ein, daß der von den Gemeindewerken R. für das Jahr 1994 abgelesene und ursprünglich mit 6.799,74 DM berechnete Verbrauch des Bekl. von 647 m3 absurd hoch erscheint. Soweit der Kl. dieses Ergebnis damit zu erklären versucht, daß der Verbrauch des Bekl. in den Jahren zuvor lediglich geschätzt werden konnte und die Schätzungen viel zu niedrig ausgefallen seien, weshalb die Differenz nunmehr im Jahre 1994 zu Buche geschlagen sei, übersieht er, daß nach seinem eigenen Sachvortrag Anfang 1994 neue Wasserzähler in dem vom Bekl. bewohnten Haus eingebaut wurden, der Verbrauch für 1994 also auf einer Ablesung Anfang 1994 und einer solchen Ende 1994 beruhte, die in den Vorjahren evtl. zu niedrigen Schätzungen sich also auf den im Jahre 1994 ermittelten Verbrauch nicht ausgewirkt haben können.
Da somit einerseits der von den Wasserwerken gemessene Verbrauch von 647 m3 - aus gegenwärtig nicht mehr aufklärbaren Gründen - in der Höhe nicht zutreffen kann, der Bekl. andererseits aber unstreitig auch im Jahre 1994 Wasser verbraucht hat (es also unbillig wäre, die Wasserkosten ganz aus der Nebenkostenabrechnung herauszunehmen), sind die Wasserkosten in angemessener Weise zu reduzieren. Dabei ist allerdings nicht ohne weiteres die von der Gemeinde R. mit Schreiben v. 12.4.1995 erteilte Gutschrift in Höhe von 4.483,80 DM zugrunde zu legen, da diese zum einen im Verhältnis zwischen den Parteien nicht bindend ist, und zum anderen auch für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wieso die Gemeinde R. lediglich den Preis für das Abwasser in Höhe von 7,95 DM pro m3 - und nicht auch denjenigen für das Frischwasser in Höhe von 2,25 DM - gutgeschrieben hat. Sachgerechter erscheint es vielmehr, die Summe aus beiden Preisen, also 10,20 DM bei der (geschätzten) Neuberechnung der Wasserkosten für 1994 zu Grunde zu legen und im übrigen - da nunmehr die tatsächlichen Verbräuche des Bekl. für 1995 und 1996 , also für zwei weitere Jahre, feststehen - hieraus einen Durchschnittswert für 1994 zu bilden.
Es ergibt sich dann folgende Abrechnung: In 1995 betrug der Wasserverbrauch im Hause des Bekl. 78 m3, wobei von Januar bis September zwei Personen und von Oktober bis Dezember nur eine Person das Haus bewohnten, insgesamt also von 1,75 Personen auszugehen ist. Hieraus errechnet sich für 1995 ein Pro-Kopfverbrauch von 44,6 m3 (78 m3: 1,75). In 1996 hat der Bekl. allein im Haus gewohnt und hierbei 49 m3 verbraucht; der aus den Jahren 1995 und 1996 sich ergebende Durchschnittswert beträgt somit (44,6 m3 + 49 m3) : 2 = 46,8 m3.
Für das Jahr 1994, in welchem der Bekl. das Haus sechs Monate lang allein und 6 Monate lang zu zweit bewohnt hat, ist der Verbrauch dementsprechend auf 46,8 m3 x 1,5 Personen = 70,2 m3 zu schätzen. Aus der ursprünglichen Rechnung der Gemeinde R. über 6.799,74 DM sind daher 576,8 m3 (647 m3 - 70,2 m3) zu je 10,20 = 5.883,36 DM gutzuschreiben, so daß die Wasserkosten sich auf 916,38 DM (statt der vom Kl. in seiner Nebenkostenabrechnung 1994 berechneten 2.315,84 DM) reduzieren.
Die Nebenkosten für 1994 betragen daher insgesamt statt 3.378,11 DM lediglich 1.978,65 DM; unter Berücksichtigung der vom Bekl. erbrachten Vorauszahlungen in Höhe von 1.680 DM errechnet sich der ausgeurteilte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 298,65 DM.