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Wasserhaushaltsrechtlicher Erstattungsanspruch

OLG Brandenburg5 U 43/1430.07.2015ZOV 2015, 193

WHG § 40 Abs. 3; WaStrG § 7; BGB §§ 912, 986

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis legalisiert ist, scheidet eine andere Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG und damit ein Erstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen gemäß Satz 2 aus.

2. Führt der Bund einer Bundeswasserstraße Wasser zu, erfüllt er seine hoheitliche, der Allgemeinheit gegenüber bestehende Unterhaltungsaufgabe nach § 7 Abs. 1 WaStrG und führt nicht zugleich ein Geschäft eines Privaten (§ 677 BGB) aus, dem die Entnahme von Wasser aus der Bundeswasserstraße wasserhaushaltsrechtlich gestattet ist.

3. In das Wasserstraßengrundstück hineinragende Bestandteile eines Entnahmebauwerks können vom Eigentümer als Überbau gemäß §§ 912, 986 BGB zu dulden sein, wenn sie als funktional-integraler Bestandteil des Gebäudes oder Gebäudekomplexes des Nachbarn anzusehen sind, dessen Wasserversorgung sie zu dienen bestimmt sind.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. betreibt ein integriertes Hüttenwerk in E., ehemals das VEB … Kombinat … Zu diesem Zweck entnimmt sie Wasser aus dem Oder-Spree-Kanal, einer im Eigentum der Bekl. stehenden Bundeswasserstraße, die das Betriebsgelände quert. Die Entnahme erfolgt über drei am Kanalufer gelegene, bereits zu DDR-Zeiten geplante und errichtete Entnahmewerke. Im Einzelnen handelt es sich um

das Einlaufbauwerk G. - sog. Entnahmestelle I - (…), überwiegend aufstehend auf dem Grundstück der Kl. Flurstück … der Flur … (…), lfd. Nr. 70 GBBl. … E. (…),

das Entnahmebauwerk II - Reservepumpwerk - (…), das sich ganz überwiegend auf dem Grundstück der Kl. Flurstück … der Flur … (…), lfd. Nr. 13 GBBl. wie vor, befindet,

sowie das Entnahmebauwerk III - Zwischenpumpwerk - (…), dessen Pumpenhaus auf dem Grundstück der Kl. Flurstück … der Flur …, lfd. Nr. 39 GBBl. … E. (…) steht.

Teile dieser Baulichkeiten sind in den Oder-Spree-Kanal in drei Katasterparzellen übergebaut.

Hinsichtlich der technischen Einbindung der Entnahmewerke in den Betrieb des Hüttenwerks wird auf die Darlegungen der Kl. mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015, wegen des Umfangs der Überbauung wird auf die von der Bekl. eingereichten Lagepläne (Lagepläne 648 ff. GA i. V. m. dem Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 2015) verwiesen.

Der Wasserentnahme liegen öffentlich-rechtliche Genehmigungen des Landesumweltamts Brandenburg als Obere Wasserbehörde vom 18. Januar 2001 (…) und des Wasser- und Schifffahrtsamts Berlin vom 25. Juli 2001 (…) zugrunde. Auf den Inhalt der Genehmigungen wird Bezug genommen.

Die Bekl. hat sich vorprozessual zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Kl. aufgrund der Wasserentnahme berühmt. Diese beinhalten zum einen den Ersatz von Aufwendungen für die Zuführung von Wasser zur Scheitelhaltung des Kanals, die der Bekl. durch die Entnahme von Wasser durch die Kl. entstünden. Insoweit hat sich die Bekl. ursprünglich auf die Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (…) und später auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (…) berufen. Zum anderen sieht die Bekl. in der Wasserentnahme eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums und hat sich insoweit auf einen Unterlassungs- und Herausgabeanspruch berufen. Einen die Grundstücksnutzung etwaig rechtfertigenden Leihvertrag hat die Bekl. vorsorglich mit Schreiben vom 24. Januar 2012 gekündigt (…).

Auf die daraufhin von der Kl. erhobene Klage hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Bekl. nicht berechtigt ist, von der Kl. ein Entgelt für die Wasserentnahme zu verlangen. Mit der Wasserzuführung zum Zwecke der Scheitelhaltung führe die Bekl. ausschließlich ein eigenes Geschäft aus, und die Wasserentnahme habe ihren Rechtsgrund in den der Kl. erteilten Genehmigungen.

Das weitere Feststellungsbegehren der Kl., dass der Bekl. auch keine Ansprüche aus Eigentum zustünden, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt (Protokoll v. 15. Januar 2013, 325 GA), nachdem die Bekl. den Unterlassungs- und Herausgabeanspruch widerklagend geltend gemacht hat. Die Widerklage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Grundstücksnutzung ein Leihvertrag zugrunde liege. Das Rückforderungsverlangen der Bekl. sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, weil mit ihm die Durchsetzung unbegründeter Aufwendungsersatzansprüche erzwungen werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen das ihr am 25. März 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Bekl. mit ihrer am 23. April 2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25. Juni 2014 am 24. Juni 2014 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren weiter verfolgt.

Die Bekl. rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie vertritt nunmehr die Auffassung, dass sich der Aufwendungsersatzanspruch bereits aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG rechtfertige. Dieser Anspruch werde von den der Kl. erteilten Genehmigungen nicht berührt. Davon abgesehen besorge die Bekl. - wie sie meint - mit der Scheitelhaltung auch ein Geschäft der Kl., da die Wasserzuführung im Umfang der Wasserentnahme auch deren Interesse diene. Dadurch erspare die Kl. zugleich eigene Aufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht gerechtfertigt werden könnten. Weiter ist die Bekl. der Ansicht, dass ein etwaiger Leihvertrag, dessen Zustandekommen schon zu bezweifeln sei, jedenfalls aufgrund des Rückforderungsverlangens beendet sei. Dessen Geltendmachung sei schon deshalb mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, weil es der Kl. freistünde, sich an den Kosten der Scheitelhaltung zu beteiligen oder aber ihren Wasserbedarf anderweitig zu decken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Bekl. vom 26. Februar 2015 verwiesen.

Die Bekl. beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen (…) zu erkennen.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kl. verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sie u. a. geltend gemacht hat, für das entnommene Wasser bereits laufend Wassernutzungsentgelt auf landesgesetzlicher Grundlage an das Land Brandenburg zu zahlen und Verjährung und Verwirkung eingeredet hat. Zu § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG vertritt die Kl. die Auffassung, dass die Vorschrift bereits nicht anwendbar sei, weil sie sich schon nicht auf die Erhaltung eines bestimmten Pegelstandes beziehe und zudem nicht wasserwirtschaftlich, sondern verkehrswirtschaftlich motiviert sei. Darüber hinaus sei die Norm auch tatbestandlich nicht einschlägig, weil die Wasserentnahme keine Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG darstelle, die aufgrund der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung zudem gerechtfertigt wäre. Die Inanspruchnahme des Gewässergrundstücks der Bekl. rechtfertigt die Kl. mit § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG. Eine Pflicht der Bekl., den Gebrauch ihrer Ufergrundstücke zu dulden, begründet sie ergänzend mit dem Fortbestand des Leihzwecks und einer entsprechenden Anwendung der Überbauregelung des § 912 BGB, durch Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zudem mit bundes- (§ 917 BGB analog) und landesrechtlichem Leitungsrecht (§ 44 BbgNRG).

Der Senat hat die aus dem Beschluss vom 12. März 2015 ersichtlichen Hinweise erteilt und die Parteien persönlich angehört. Der in den Hinweisen zum Ausdruck kommenden (vorläufigen) Beurteilung der Rechtslage ist die Bekl. mit Schriftsätzen vom 22. Mai 2015 und 3. Juli 2015 entgegengetreten, mit denen sie insbesondere ihre Auffassung der Führung eines auch fremden Geschäfts bekräftigt und sich gegen die Annahme eines zu duldenden Überbaus wendet.

II. 1. Die Zulässigkeit der Berufung unterliegt keinen Bedenken, die insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, auch soweit sich die Bekl. nunmehr zusätzlich eines Erstattungsanspruchs aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG berühmt.

Mangels Rüge (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) und dementsprechend mangels anfechtbarer Vorabentscheidung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 und 3 GVG) hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Davon abgesehen war der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit den im ersten Rechtszug erhobenen Ansprüchen zulässig (vgl. BGHZ 65, 384, juris Rn. 6).

Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, dass die Bekl. ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage erstmals im zweiten Rechtszug mit § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG auf eine dem öffentlichen Recht zugehörige Vorschrift stützt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.

Zwar setzt die Regelung die Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs (Streitgegenstand) voraus (statt vieler Musielak/Wittschier, § 17 GVG Rn. 7, 9 m.w.N.). Ferner lässt sich diese Voraussetzung hier nicht schon mit der Begründung bejahen, dass die Klagepartei den Streitgegenstand und diesen mithin auch bei der negativen Feststellungsklage bestimmt. Denn indem die Kl. ihr negatives Feststellungsbegehren, wie ihr Antrag auf Berufungszurückweisung bezeugt, auch auf die dem öffentlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage bezieht, hat sie den Streitgegenstand ihrer Klage ggf. erweitert, was im Hinblick auf § 533 ZPO im Streitfall auch keinen Zulässigkeitsbedenken unterläge. Doch wird die Einheitlichkeit des Streitgegenstands vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bekl. ihre Rechtsverteidigung nunmehr auch auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage stützt. Der Anspruch aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG, der nicht notwendig durch Verwaltungsakt verfolgt werden muss (Czychowski/Reinhardt, WHG § 40 Rn. 41 m.w.N.), kann nämlich als gesetzlich geregelter Unterfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begriffen werden (Czychowski/Reinhardt, WHG § 40 Rn. 40) und lässt sich damit grundsätzlich auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem die Bekl. hier ihren idealiter konkurrierenden Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB herleitet.

b) aa) Die Zulässigkeit der Klage (§ 256 Abs. 1 ZPO) unterliegt aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keinen Bedenken.

bb) Sie ist auch begründet.

(1) Die Bekl. hat zunächst keinen wasserhaushaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Kl. (§ 40 Abs. 3 Satz 2 WHG).

Allerdings scheitert ein solcher Anspruch entgegen der Auffassung der Kl. nicht schon an der verkehrswirtschaftlichen Motivation der Bekl. bei der Zuführung von Wasser zur Scheitelhaltung. Daraus lässt sich eine Verdrängung von § 40 WHG durch die Vorschriften des WaStrG deshalb nicht ableiten, weil die Gewässerunterhaltung nach dem WHG gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ausdrücklich auch der Erhaltung der Schiffbarkeit dient. Der Senat vermag der Kl. auch nicht darin zu folgen, dass die Bekl. mit der Wassereinspeisung lediglich zu einer von der wasserhaushaltsgesetzlichen Unterhaltspflicht nicht umfassten Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse beitrage. Denn von einer solchen Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse kann, soweit die Inanspruchnahme der Kl. in Rede steht, nicht gesprochen werden, weil es insoweit nur um den Ausgleich der Wasserentnahme durch diese geht. Ferner kann sich die Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter einer Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG in Anlehnung an § 30 Abs. 1 WaStrG nur eine solche durch festkörperliche Gegenstände verstanden werden könne. Mit dem Begriff der anderen Beeinträchtigung hat der Gesetzgeber ersichtlich einen an dem Unterhaltungszweck ausgerichteten Auffangtatbestand schaffen wollen. Da aber der Unterhaltungszweck der Erhaltung der Schiffbarkeit unzweifelhaft auch durch Wasserentnahmen beeinträchtigt werden kann, fehlt es an einem teleologischen Grund für eine Reduktion des Gesetzeswortlauts auf die in § 30 Abs. 1 WaStrG genannten Beeinträchtigungen.

Anspruchshindernde Bedeutung kommt aber dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18. Januar 2001 zu. Das Entnehmen von Oberflächenwasser bedarf der Erlaubnis (jetzt § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Durch den Erlaubnisvorbehalt kann der Zweck einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (§ 1 WHG) erreicht werden. Die Erlaubnis ist nach geltendem Recht insbesondere zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Aus dem systematischen Zusammenwirken von §§ 8 ff. WHG und §§ 39 f. WHG lässt sich ableiten, dass eine Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht mit dem durch Erlaubnis legalisierten Entnehmen von Wasser begründet werden kann (vgl. BGHZ 143, 362, juris Rn. 15 m.w.N.). In dieser Beziehung kann das entnommene Wasser nicht Gegenstand der Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG sein (vgl. Czychowski/Reinhardt WHG § 39 Rn. 9).

(2) Die Bekl. kann auch keinen Aufwendungsersatz aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrags verlangen (§ 683 Satz 1, § 670 BGB). Denn sie besorgt mit der Wassereinspeisung kein, d. h. (auch) nicht auch oder zugleich ein Geschäft der Kl.

Zwar sind die §§ 677 ff. BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne Weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (BGHZ 156, 394 Rn. 8 m.w.N.).

Vielmehr kann auf das Geschäftsführungsrecht nur dann nicht zurückgegriffen werden, sofern besondere Bestimmungen des öffentlichen Rechts eine abschließende oder abweichende Regelung vorsehen (BGH aaO., juris Rn. 10 ff.; Staudinger/Bergmann, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 187 m.w.N.). Wird § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG als gesetzlich geregelter Unterfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begriffen (oben a), liegt es freilich durchaus nicht fern, die Vorschrift als abschließende bundesgesetzliche Regelung des öffentlichen Rechts anzusehen. Letztlich kann der Senat diese Rechtsfrage aber auf sich beruhen lassen, weil es im Streitfall jedenfalls tatbestandlich an einem zumindest auch oder zugleich fremden Geschäft fehlt.

Ein Geschäft ist für den Geschäftsführer fremd, wenn es seinem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreift (statt vieler Staudinger/Bergmann, Vorbem. Zu §§ 677 ff. Rn. 129 m.w.N.). Dazu gehören zwar auch Geschäfte, die nicht ausschließlich dem Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn zuzuordnen sind, sondern ebenso in dem des Geschäftsführers liegen (statt vieler Staudinger/Bergmann, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 139 m.w.N.). Auch bei diesen Geschäften wird grundsätzlich vermutet, dass das Tätigwerden im fremden Rechts- und Interessenkreis von einem Fremdgeschäftsführungswillen getragen wird (statt vieler Staudinger/Bergmann, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 131 m.w.N.; in Bezug auf hoheitliches Handeln offengelassen von BGH aaO., juris Rn. 9).

Von der Wahrnehmung auch oder zugleich anderer Interessen sind allerdings Reflexvorteile abzugrenzen, die einem Dritten durch die Tätigkeit eines anderen zugute kommen (Staudinger/Bergmann, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 134 m.w.N.). Lediglich um einen solchen Reflexvorteil handelt es sich hier. Die Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals ist Aufgabe der Bekl. (§ 7 Abs. 1 WaStrG). Die Kl. hat zu ihr nicht beizutragen. Mit ihr wird die Bekl. daher auch nicht im Rechtskreis der Kl. tätig. Auch das Interesse der Kl. ist nicht auf die Erhaltung der Schiffbarkeit, sondern lediglich die Entnahme von Wasser gerichtet.

Im ersten Rechtszug und noch in ihrer Berufungsbegründung hat die Bekl. nicht geltend gemacht, dass die Wasserzuführung zur Erhaltung der Schiffbarkeit es der Kl. erst ermögliche, Wasser aus dem Kanal zum Betrieb deren H. zu entnehmen. Die Bekl. hat die Geschäftsführung vielmehr lediglich damit begründet, dass die Wasserentnahme durch die Kl. die Zuführung von Wasser im Entnahmeumfang durch sie erforderlich mache. Sie hat also nicht behauptet, dass die Wasserentnahme die Wasserzuführung voraussetze, sondern gleichsam umgekehrt eingewendet, dass die Wasserentnahme die Wasserzuführung notwendig mache. Ihr Interesse an der Wasserentnahme hätte die Kl. im wasserrechtlich genehmigten Umfang danach somit unabhängig davon befriedigen können, ob die Bekl. zur Erhaltung der Schiffbarkeit im Entnahmeumfang Wasser zuführt.

Im Folgenden hat die Bekl. allerdings ausdrücklich behauptet, dass die Wasserzuführung durch sie die Voraussetzung für die Wasserentnahme durch die Kl. sei. Auch unter dieser Annahme wird die Schwelle vom bloßen Reflexvorteil zur Wahrnehmung des Interesses der Bekl. nach Auffassung des Senats indes nicht überschritten.

Bei der gebotenen - wegen der hochgradigen Unbestimmtheit des Interessebegriffs zwangsläufig - wertenden Abgrenzung ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bekl. mit der Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals eine der Allgemeinheit gegenüber (Gemeingebrauch: §§ 5, 6 WaStrG) bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, was sich mit der Annahme eines auch oder zugleich fremden Geschäfts eines Privaten grundsätzlich nicht vereinbaren lässt (Staudinger/Bergmann, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 201). Zum anderen ist die Bekl. bereits aufgrund landesgesetzlicher Regelung für die Wasserentnahme abgabenpflichtig (§ 40 Abs. 1 BbgWG). Dies ist Ausdruck der grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungsbefugnisse (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) und damit mit ihren Abgabentatbeständen zugleich Bestandteil der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. In dieses öffentlich-rechtlich fein ausdifferenzierte Kompetenz- und Finanzhaushaltssystem kann nicht ohne Friktionen mit einer generalklauselartigen bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage eingegriffen werden. Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der (auch: Bundes-) Gesetzgeber wasserhaushaltsrechtlich legalisierte Wassernutzungen ausschließlich öffentlich-rechtlichem Abgabenrecht unterwerfen wollte (vgl. BGH aaO., juris Rn. 12 f.), mag auch der Bekl. ein bundeswasserhaushaltsrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch oder Abgabentatbestand vorliegend nicht zugute kommen (oben 1).

(3) Ein Aufwendungsersatzanspruch lässt sich ferner nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stützen. Die Kl. wird durch die Zuführung von Wasser zur Scheitelhaltung durch die Bekl. nicht in sonstiger Weise bereichert.

Als sog. Aufwendungskondiktion scheitert der Anspruch schon daran, dass die Bekl. mit der Wasserzuführung kein freiwilliges Vermögensopfer zugunsten der Kl. erbringt, was ihr im Übrigen auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO binnenrechtlich verboten wäre (vgl. von Selle JZ 2008, 178, 184 m.w.N.), sondern ihre Aufgabe zur Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals erfüllt (§ 7 Abs. 1 WaStrG).

Mit der Wasserentnahme greift die Kl. auch nicht in ein Recht der Bekl. (§ 4 Abs. 2 WHG) oder den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts ein, da diese jener die Wasserentnahme schon nicht untersagen kann, solange die wasserrechtliche Erlaubnis bestandskräftig ist (vgl. BGH NJW 2012, 3572, juris Rn. 9; sog. Eingriffskondiktion).

(4) Schließlich ist auch ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB, dessen sich die Bekl. vorprozessual zunächst berühmt hat, mangels Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht gegeben. Hinsichtlich des von der Kl. entnommenen Wassers fehlt es am Eigentum der Bekl. (§ 4 Abs. 2 WHG), hinsichtlich der Nutzung des (unüberbauten) Gewässergrundstücks der Bekl. (Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG) am Besitz der Kl.

c) Die Widerklage ist unbegründet.

aa) Soweit die Bekl. mit ihrem Widerklageantrag zu 1 die Unterlassung der Wasserentnahme durch die Kl. begehrt, ist dieser Anspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgeschlossen.

bb) Der Bekl. steht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Räumung des Kanalgrundstücks, also Beseitigung der darauf befindlichen baulichen Anlagen, gegen die Kl. zu (Widerklageantrag zu 2). Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB umfasst die Räumung nicht und der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 2011, 1068, juris Rn. 6).

cc) Die Bekl. hat gegen die Kl. schließlich auch keinen Anspruch auf Grundstücksherausgabe (§ 985 BGB, Widerklageantrag zu 2), selbst wenn zu ihren Gunsten durch die in den Kanal überbauten Bauwerksbestandteile (Lagepläne 648 ff. GA) vermittelter Teil- und Mitbesitz der Kl. an dem Kanalgrundstück unterstellt wird (zur Passivlegitimation auch des Teil- und Mitbesitzers nur Staudinger/Gursky, BGB § 985 Rn. 43). Denn ein solcher Teil- und Mitbesitz wäre jedenfalls gerechtfertigt (§ 986 BGB).

Ein (Mit-) Besitzrecht der Kl. hinsichtlich der überbauten Grundstücksteile ergibt sich entsprechend § 912 BGB aus den Regeln des - ggf. nachträglichen - Eigengrenzüberbaus (vgl. Staudinger/Roth, BGB § 912 Rn. 54 ff. m.w.N.).

Neben den Betriebsgrundstücken des ehemaligen VEB … war nämlich auch das Kanalgrundstück volkseigen. Denn nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Verf-DDR vom 6. April 1968 i.d.F. vom 7. Oktober 1974 waren neben u. a. den Industriebetrieben auch die Verkehrswege kraft Gesetzes Volkseigentum (vgl. auch BGH MDR 2015, 700, juris Rn. 14). Auf die Rechtsträgerschaft an den volkseigenen Grundstücken kommt es dabei vorliegend nicht an. Denn nach den insoweit unstreitig gebliebenen Feststellungen im ersten Rechtszug geht die Errichtung des Hüttenwerks (entgegen S. 2 LGU mit den Entnahmewerken: 310 f., 618 f. GA) auf einen Parteitagsbeschluss der SED zurück. Diese war jedenfalls nach der Rechts- und Staatspraxis der DDR über die Binnenwasserstraßen unbeschadet der formalen Rechtsträgerschaft verfügungsbefugt.

Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich bei den Entnahmewerken auch um Gebäude i.S.v. § 912 Abs. 1 BGB oder zumindest dem analog § 912 Abs. 1 BGB gleichstehende werterhaltungswürdige größere Bauwerke (vgl. dazu BGH MDR 2015, 700, juris Rn. 28 ff.; Staudinger/Roth, BGB § 912 Rn. 6 m.w.N.). Die Gebäudeeigenschaft steht für das Einlaufbauwerk G. augenscheinlich (…) außer Frage. Bei den anderen beiden Entnahmewerken handelt es sich jedenfalls um werterhaltungswürdige größere Bauwerke, ohne dass es dabei entscheidend auf den Sachwert ankommt, den sie für sich betrachtet haben. Denn bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dürfen die Entnahmewerke nicht nur als selbständige Bauwerke in den Blick genommen werden, sondern müssen, weil sie funktional-integraler Bestandteil des Hüttenwerks sind, zugleich als wesentliche Bestandteile des Werks selbst angesehen werden (§§ 93, 94 Abs. 2 BGB). Mag auch ein bloß funktionaler Zusammenhang normalerweise für die Annahme einer einheitlichen Sache nicht genügen, kommt hier doch hinzu, dass der einzige Zweck der Entnahmewerke in der Wasserversorgung des Hüttenwerks besteht, mit dem sie über entsprechende Leitungen fest verbunden sind (vgl. Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB § 93 Rn. 7, 9 f.). Die Kl. hat die Notwendigkeit der Unterhaltung der Entnahmewerke für den Betrieb des Hüttenwerks und deren funktionale Einbindung in die Betriebsabläufe im Einzelnen dargelegt (…). Letzteres hat die Bekl. nicht konkret bestritten. Soweit sie die Notwendigkeit der Unterhaltung der Entnahmewerke für den Betrieb des Hüttenwerks unter Hinweis auf alternative Wasserquellen (Grundwasser, Oder) in Abrede stellt (Schriftsatz v. 3. Juli 2015), änderte dies offensichtlich nichts an dem Wert der Entnahmewerke für das Hüttenwerk, zumal eine anderweitige Deckung ihres Wasserbedarfs der Kl. jedenfalls nicht ad hoc und ohne entsprechende Investitionen möglich sein wird.

Die Anwendung von § 912 BGB hat für die Bekl. als Rechtsnachfolgerin des Kanaleigentümers eine Verdinglichung der Überbaue zur Folge. Der sein Eigentum überbauende (oder im Fall des nachträglichen Eigengrenzüberbaus: bebauende) Grundstückseigentümer handelt nicht rechtswidrig, weswegen das in § 912 Abs. 1 BGB genannte Verschulden bedeutungslos ist (statt vieler Staudinger/Roth, BGB § 912 Rn. 54). Die Überbaue sind nach dem Vorgesagten wesentliche Bestandteile der Grundstücke der Kl. (sog. Stammgrundstücke) und Scheinbestandteile i.S.v. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB des Kanalgrundstücks der Bekl. Die Kl. ist infolge dessen im Umfang der Überbauungen zum Grundstücksbesitz berechtigt.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO), da Klage und Widerklage wirtschaftlich letztlich auf dasselbe Interesse gehen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Ersatz oder Ersparnis der durch die Wasserentnahme der Kl. bedingten Mehrausgaben der Bekl.).