Wasseranschluß
§ 537 BGB, §§ 5, 12 MietSenkG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wasseranschluß; Sachmängelhaftung; Mietminderung wegen fehlenden Wasseranschlusses, Wasseranschluß - Fehlen als Mietminderung; Mietsenkungsgesetz; vorbehaltlose Mietzahlung; Mangelvorbehalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann eine Minderung des Mietzinses auch dann nach dem Mietsenkungsgesetz geltend machen, wenn er den Mietzins vorbehaltlos gezahlt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Da die Wohnung der Bekl. vom 5. November bis zum 15. Dezember 1981 über keinen Abort verfügte und die Wasser- und Abwasserleitungen bzw. die Badeeinrichtung unbenutzbar waren, oblag der Kl. die Verpflichtung, die Miete für diesen Zeitraum um 25 % nach der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 des Mietsenkungsgesetzes zu senken. Weiterhin war die Miete für die Zeit bis zum 5. Juni 1982 wegen unbenutzbarer Badeeinrichtung um monatlich 10 % zu senken. Ausgehend von einer zulässigen Miete von 423,99 DM hat die Bekl. die Mietsenkungsbeträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Mietsenkungssätze zutreffend auf insgesamt 360,40 DM berechnet. Da die Mietzinsforderungen der Kl. zumindest um diesen Betrag zu senken waren, stand der Bekl. das nicht zu, diesen Betrag von der Kl. zurückzufordern, § 812 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Bekl. die Mietzinszahlung vorbehaltlos gezahlt hat. Denn der zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch ist auch durch eine vorbehaltlose Zahlung nicht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 539 BGB verwirkt. Insofern ist von einer Verwirkung eines Mietminderungsrechtes durch vorbehaltlose Zahlung dann auszugehen, wenn der Vermieter hieraus schließen konnte, daß dem Mieter auch die mangelhafte Mietsache den vollen Mietzins wert ist und er daher auf Minderungsrechte verzichtet. Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall nicht. Nach § 12 Abs. 1 des Mietsenkungsgesetzes hat der Vermieter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Mietzins von sich aus zu senken, ohne daß es insofern noch eines besonderen Antrages des Mieters bedürfte. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Mietsenkung unter Verstoß gegen diese Vorschrift nicht von sich aus nach, so kann er aus der vorbehaltlosen Fortzahlung des Mietzinses nicht schließen der Mieter werde seine Mietsenkungsrechte nicht geltend machen. Dem § 12 Abs. 1 des Mietsenkungsgesetzes fordert gerade nicht eine besondere Geltendmachung dieser Rechte durch den Mieter.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: vgl. dazu Urteil der LG Berlin vom 27.10.1983 - 61 590/83 - MM 1984, 15.