Wäschelüften in der GdWE-Anlage
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, 19
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Kl. und Bekl. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). Die Kl. sind seit 2013 Miteigentümer je zur Hälfte einer Wohnung im Erdgeschoss. Die Bekl. sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Wohnung im Obergeschoss. Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kl. einen Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. geltend. Die Hausordnung der GdWE enthält folgende Regelung:
„Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Die Bekl. hängen bzw. legen seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Dieses Schlafzimmerfenster befindet sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung.
Die Kl. verlangen von den Bekl., es zu unterlassen, Wäsche, eingeschlossen Bettwäsche, aus den Fenstern ihrer im 1. OG im Gebäude W. belegenen Wohnung auszuschütteln und dort aufzuhängen. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen die Berufung der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch gegen die Bekl. auf das begehrte Unterlassen nach dem maßgeblichen neuen Recht (1.) gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG. Das angegriffene Verhalten der Bekl. stellt keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kl. dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht (2.). Auch eine entgegenstehende Vereinbarung der Gemeinschaft besteht nicht (3.). […]
2. Das Verhalten eines Wohnungseigentümers stellt grundsätzlich nur insoweit eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB dar und kann von anderen Wohnungseigentümern gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG abgewehrt werden, soweit diesen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevanter Nachteil i.d.S. ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die den Grad einer Bagatelle überschreitet. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Der Nachteil bemisst sich dabei nach objektiven Kriterien, so dass ein subjektiv empfundener Nachteil nicht ausreichend ist (BeckOGK/Falkner, 1.5.2023, WEG § 14 Rn. 126). Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten sind regelmäßig hinzunehmen (vgl. etwa LG München I, Endurteil vom 1.3.2023 -1 S 7620/22, BeckRS 2023, 3236 Rn. 22, beck-online).
Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stellt nach diesem Maßstab keinen erheblichen Nachteil für die Kl. dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei ggf. in geringem Umfang einzelne Haare o. Ä. von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall - etwa bei zufälligen Windverwehungen - in das Sondereigentum der Kl. gelangen könnten, stellt dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar und ändert an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts. Dass im Falle der Bekl. ein höherer als dieser hypothetisch erwartbare „Niederschlag“ im Sondereigentum der Kl. bestünde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Berufung ist auch nicht gerichtsbekannt, dass durch das bloße Auslegen von Bettwäsche am Fenstersims Schmutzpartikel in nennenswertem Umfang herabrieseln und diese bei offenem Fenster in darunter gelegene Wohnungen hineinfallen. Soweit die Kl. - jedenfalls in erster Instanz - noch vorgetragen haben, dass die Bekl. ihre Wäsche auch ausschütteln würden und hierdurch mehr Haare u. Ä. in die Wohnung der Kl. gelangen würden, haben die Bekl. dies ebenfalls erstinstanzlich bestritten. Beweis für diese nicht näher substantiierte Behauptung haben die Kl. nicht angetreten.
3. Auch eine Vereinbarung, die das Auslegen der Bettwäsche am Fenster verbietet, besteht nicht. Insbesondere ergibt sich ein solches Verbot nicht aus Nr. 2 der gemeinschaftlichen Hausordnung. Insoweit kann auf die rechtsfehlerfreie Auslegung im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.
Die Hausordnung ist objektiv und normativ auszulegen. Dabei ist regelmäßig zwischen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einerseits, z. B. bei etwaigen speziellen Bedürfnissen nur weniger Wohnungseigentümer, und dem Gebot der Gleichbehandlung andererseits abzuwägen. Auch die Verkehrsanschauung darüber, ob bestimmte Verhaltensweisen oder Beschränkungen noch als angemessen oder schon als unzumutbar gelten, spielt eine Rolle bei der Auslegung der Hausordnung (BeckOGK/Skauradszun, 1.9.2023, WEG § 19 Rn. 48).
Nach diesem Maßstab stellt das bloße Auslegen der Bettwäsche auf dem Fensterbrett keinen Verstoß gegen die Hausordnung dar. Die Hausordnung untersagt unter Punkt 2 verschiedene Verhaltensweisen, die durch erhöhte Lärmbelästigung zu Ruhezeiten oder durch die Gefahr, von Gegenständen oder Flüssigkeiten getroffen zu werden, andere Bewohner des Hauses in erheblicher Weise beeinträchtigen können. Ebenso ist das Aufhängen von Wäsche an den Fenstern untersagt. Sinn und Zweck dieses Verbots ist in einer Gesamtschau mit den weiteren untersagten Handlungsweisen die Verhinderung des Aufhängens feuchter Wäsche zur Lufttrocknung. Dies birgt eine wesentlich höhere Gefahr, andere Bewohner erheblich zu beeinträchtigen, als das - nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich angemessene und sozialübliche (s. o.) - Auslegen von Bettwäsche zur Auslüftung nach Benutzung. Denn beim Aufhängen feuchter Wäschestücke können unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen. Diese Gefahren bestehen beim Auslegen (trockener) Bettwäsche nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kläger und Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). Den Klägern gehört die Wohnung im Erdgeschoss, den Beklagten die Wohnung darüber im Obergeschoss. Die Beklagten legen seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung ihres geöffneten Schlafzimmerfensters, das sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung befindet. Die Kläger verlangen, dass die Beklagten keine Wäsche mehr aus ihrem Fenster ausschütteln und dort aushängen. Die Hausordnung der GdWE enthält folgende Regelung:
„Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen die Berufung der Kläger – ohne Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung, denn das Verhalten der Beklagten stellt keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kläger dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Eine Vereinbarung der Gemeinschaft, wonach das Wäschelüften untersagt ist, besteht nicht. Das Verhalten eines Wohnungseigentümers stellt grundsätzlich nur insoweit eine abwehrfähige Beeinträchtigung dar, soweit diesen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten sind regelmäßig hinzunehmen. Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung ist ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Wenn sich dabei in geringem Umfang einzelne Haare o. Ä. von den Wäschestücken lösen und in das Sondereigentum der Kläger gelangen, stellt dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar.
Eine Vereinbarung, die das Auslegen der Bettwäsche am Fenster verbietet, besteht nicht, und ein Verbot ergibt sich auch nicht aus der Hausordnung, die zwar das Aufhängen von Wäsche an den Fenstern untersagt, ihrem Sinn und Zweck nach aber nur das Aufhängen feuchter Wäsche zur Lufttrocknung betrifft, denn in diesem Falle könnten unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen. Diese Gefahren bestehen beim Auslegen von (trockener) Bettwäsche nicht.